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Marion Schiefer: TOP 17: Wir erleichtern den Zugang zum Recht – mit Augenmaß und ohne Generalverdacht
Landesantidiskriminierungsgesetz | 17.06.2026 | Nr. 190/26Marion Schiefer: TOP 17: Wir erleichtern den Zugang zum Recht – mit Augenmaß und ohne Generalverdacht Es gilt das gesprochene Wort!Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen,die Koalitionsfraktionen bringen heute ihr Landesantidiskriminierungsgesetz ein. Ein Gesetz nicht für das Verhältnis der Bürger untereinander, sondern im Verhältnis des Einzelnen gegenüber staatlichen Stellen.Wir haben die einzelnen Bestimmungen eingehend abgewogen. Und ich bin heute froh, sagen zu können: Dieses Gesetz ist ausgewogen.Denn es schützt Bürgerinnen und Bürger – ohne staatliche Beschäftigte und Institutionen unter Generalverdacht zu stellen. Es schafft Rechtspositionen – ohne Übermaß. Und es ist geeignet, Vertrauen auf beiden Seiten zu stärken.Der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 GG verbietet denen, die im Namen des Staates handeln, jemanden aufgrund von Merkmalen wie dem Geschlecht, einer Behinderung oder der Herkunft oder anderer zu benachteiligen. Dennoch kann es auch bei staatlichem Handeln zu Diskriminierungen kommen – wie in allen anderen Lebensbereichen auch. Ich verweise darauf, dass zwischen 2021 und 2024 jede vierte Beratungsanfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Diskriminierung durch staatliche Stellen betraf. Wir haben hier einen Bedarf.Deshalb ist eine Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums für die Betroffenen sinnvoll, das über die bisherigen Spezialgesetze wie das Behindertengleichstellungsgesetz hinaus mit Augenmaß weitere Anwendungsbereiche eröffnet.Der Gesetzentwurf von Schwarz-Grün eröffnet nun Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, eine individuelle Rechtsposition. Wir machen aus dem Anspruch auf Nichtdiskriminierung, aus dem Abwehrrecht aus Artikel 3 GG ein durchsetzbares Recht. Ein Recht auf Unterlassung. Häufig auch auf die Beseitigung von Folgen. Und wenn diese nicht möglich ist, sekundär auch auf Schadensersatz.Was uns bei der weiteren Ausgestaltung als CDU-Fraktion besonders wichtig war: Seite 1/2 Pressesprecher Steven Nowak | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Wir haben ganz bewusst klare Grenzen gezogen: Die Justiz ist vollständig ausgenommen: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Landesverfassungsgericht; Die Polizei, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt, ebenso; Und auch die kommunale Selbstverwaltung bleibt unberührt.Wir stellen niemanden unter Generalverdacht. Dieses Gesetz ist nicht auf Misstrauen gegen unsere Staatsbediensteten gegründet.Wir erleichtern den Zugang zum Recht. Aber wir bleiben maßvoll und rechtsstaatlich klar. Denn nicht jeder Ungleichbehandlung oder Benachteiligung liegt eine rechtlich relevante Diskriminierung zu Grunde. Und nicht jede vom Einzelnen empfundene Diskriminierung ist objektiv als solche einzustufen.Eine ganze Reihe von Fällen werden sich außergerichtlich zwischen den Beteiligten lösen lassen. In Streitfällen müssen Gerichte entscheiden. Und dann gilt: Es gibt keine Beweislastumkehr.Die CDU wollte nicht, dass die staatliche Stelle, zum Beispiel die Polizei, in Gefahrenabwehrfällen, einen Entlastungsbeweis führen muss. Uns ist wichtig, dass derjenige, der sich auf eine Diskriminierung beruft, den Vollbeweis führt, was überhaupt passiert ist und welches Diskriminierungsmerkmal gegeben ist. Und sodann Tatsachen vorträgt und im Streitfall auch beweist, die den Schluss darauf zulassen, dass eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich ist.Erst wenn das gelungen ist, wenn das Gericht von dieser überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die für eine Diskriminierung spricht, überzeugt ist, genügt es, dass die beklagte staatliche Stelle dem Gericht diese Überzeugung wieder nimmt. Das Gericht muss nicht von der Unwahrheit der fraglichen Tatsachenbehauptung des Klägers oder von deren Gegenteil überzeugt sein.Was die Behörde vorzubringen hat, hat also qualitativ ein ganz anderes Beweisziel als bei der betroffenen Person – und unterliegt einem ganz anderen Beweismaß.So haben wir es jetzt geregelt, mit diesem Inhalt hat die CDU ihre Unterschrift unter den Gesetzentwurf gesetzt.Darüber hinaus normieren einen abschließenden Katalog an Diskriminierungsmerkmalen. Schadensersatz gibt es nur bei Verschulden – das heißt nur dann, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Und verantwortlich ist die staatliche Stelle – nicht der einzelne Beamte. Einen Regress gegenüber dem, der konkret gehandelt hat, gibt es nicht.Fazit: Wir sind gespannt auf die Anhörung. Und werben um Ihre Zustimmung. Vielen Dank. Seite 2/2 Pressesprecher Steven Nowak | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de