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07.10.26 , 12:53 Uhr
SPD

Kai Dolgner zu Top 2: Wenn aus einer guten Idee Murks wird

Heimo Zwischenberger Pressesprecher der SPD-Landtagsfraktion
Adresse Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel Telefon 0431 988 1305 Telefax 0431 988 1308 E-Mail h.zwischenberger@spd.ltsh.de Webseite www.spd-fraktion-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!

Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathek

LANDTAGSREDE – 07.Oktober 2026
Dr. Kai Dolgner Wenn aus einer guten Idee Murks wird TOP 2: Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des kommunalen Haushaltsrechts (Drs. 20/4517)
Der Logik Ihres Ursprungsentwurfes konnten wir noch gut folgen. Mehr Investitionen zu ermöglichen - mit einer klaren Eigenkapitalsicherung. Ihr Änderungsantrag behält zwar diese Freiheit - aber er schwächt die Sicherung.
Es ist richtig. Eine marode Schule wird nicht besser, wenn man ihre Sanierung verschiebt. Ein Feuerwehrgerätehaus kann nicht auf bessere Zeiten warten. Und billiger wird es in der Regel auch nicht. Das habe ich alles in der ersten Lesung ausgeführt und daran hat sich nichts geändert. Positiv bei Ihren Änderungen ist auch, dass Schwimm- und Sportstätten nun ausdrücklich zur kommunalen Grundinfrastruktur gezählt werden. Leider muss ich nun zu Ihrer Verschlimmbesserung kommen. Sie haben mit ihrem Änderungsantrag die Regelung zur Finanzierung kommunaler Beteiligungen grundlegend verändert. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, dass eine Kreditaufnahme nur dann genehmigungsfrei wird, wenn das Unternehmen nach Durchführung der Investition noch mindestens 25 Prozent Eigenkapital aufweist. Diese Regelung hatte einen klaren Sinn: Wenn sich eine Investition als Fehleinschätzung erweist, soll nicht unmittelbar die Kommune belastet werden. In Ihrer eigenen Ursprungsbegründung werden sogar 30 Prozent oder gar 40 Prozent als mögliche Quoten genannt. Davon haben Sie sich komplett verabschiedet. Künftig sollen 20 Prozent Eigenkapital vor Durchführung der Investition ausreichen. Gleichzeitig können kommunale Kredite genehmigungsfrei aufgenommen werden, wenn sie von der Kreditwirtschaft als wirtschaftliches Eigenkapital anerkannt werden. Diese Kredite dürfen bis zu zehn Prozent der anteiligen Bilanzsumme betragen. Dabei war der ursprüngliche Gedanke der Konzernfinanzierung überzeugend. Eine Kommune kann sich in aller Regel günstiger refinanzieren als ihre GmbH.


1 Gibt sie diesen Zinsvorteil an Stadtwerke oder andere Beteiligungen weiter, sinken die Finanzierungskosten für die öffentliche Aufgabe insgesamt. So habe ich mal eine Hafengesellschaft mitsaniert. Der Änderungsantrag verändert diese Logik. Das kommunale Darlehen kann nun als wirtschaftliches Eigenkapital dazu dienen, auf Ebene der GmbH weitere Kredite aufzunehmen.
Aus dem günstigen Kommunalkredit wird damit ein Hebel für zusätzliche und regelmäßig teurere Unternehmenskredite, die sich zudem auch noch der direkten Kontrolle durch die kommunalen Gremien entziehen. Die Zehn-Prozent-Grenze begrenzt nur den kommunalen Kredit – nicht die Gesamtverschuldung der Beteiligung. Der Zinsvorteil der Kommune wird also nur noch für einen Teil der Finanzierung genutzt. Gleichzeitig wird die Finanzierung verschachtelter und die Gesamtverschuldung für Gemeindevertretung, Kommunalaufsicht und Öffentlichkeit weniger transparent. Während der ursprüngliche Entwurf noch den Verschuldungshebel der Gesellschaft begrenzte, indem er auf die Eigenkapitalquote nach der Investition abstellte, begrenzt der Änderungsantrag im Wesentlichen nur noch den unmittelbaren Finanzierungsbeitrag der Kommune. Damit wird die kommunalhaushaltsrechtliche und kommunalaufsichtliche Kontrolle über das Gesamtrisiko geschwächt. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, wie die 20-Prozent-Eigenkapitalquote künftig genau bestimmt wird und wie bereits bestehende eigenkapitalähnliche Finanzierungen behandelt werden. Wir teilen weiterhin das Ziel, den Kommunen mehr Investitionsspielraum zu geben. Aber mehr Flexibilität darf nicht dazu führen, dass Verschuldungsrisiken aus dem kommunalen Haushalt in Beteiligungen verlagert, dort gehebelt und zugleich weniger transparent werden. Der ursprüngliche Gesetzentwurf war gerade wegen seiner klaren Sicherung zustimmungsfähig. Der Änderungsantrag nimmt diese Sicherung zurück, ohne eine gleichwertige Begrenzung des Gesamtrisikos an ihre Stelle zu setzen. Deshalb ist er es leider nicht mehr.



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