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Birte Pauls zu Top 27: Keine unterschiedlichen Schutzstandards für Berufsgeheimnisträger
Heimo Zwischenberger Pressesprecher der SPD-Landtagsfraktion Adresse Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel Telefon 0431 988 1305 Telefax 0431 988 1308 E-Mail h.zwischenberger@spd.ltsh.de Webseite www.spd-fraktion-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathekLANDTAGSREDE – 09.Oktober 2026Birte Pauls Keine unterschiedlichen Schutzstandards für Berufsgeheimnisträger TOP 27: Patientengeheimnis und ärztliche sowie psychotherapeutische Vertrauensbeziehungen bei der Reform des Nachrichtendienst-rechts stärken (Drs. 20/4888)Die weltweite Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren stetig verschärft. Deutschland ist ständiges Ziel hybrider Angriffe. Bedrohungen nehmen stark zu. Eine Reform des Nachrichtendienstrechtes und eine Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes scheinen nur zwei von vielen notwendigen Maßnahmen zu sein, um unsere Sicherheitsarchitektur den drohenden Gefahren anzupassen. Wir alle wollen sicher leben und wir dürfen zurecht erwarten, dass der Staat uns schützt, wenn Gefahren sich nähern. Aber wir alle müssen sicher sein dürfen, dass unsere Grundrechte dabei gewahrt werden. Eines unserer Grundrechte als Patientin und Patient ist die ärztliche Schweigepflicht. Der Patient muss sich darauf verlassen können, dass sein Arzt sich an diese Schweigepflicht hält, es sei denn, ich entbinde ihn davon, bestenfalls schriftlich. Der Patient muss darauf vertrauen können, dass seine Informationen auch dauerhaft geschützt sind. Umgekehrt muss ein Arzt ebenfalls darauf vertrauen können, dass der Patient ihm alles Notwendige mitteilt, damit eine Behandlung erfolgreich durchgeführt werden kann. Dieses gegenseitige Vertrauensverhältnis ist von hohem Gut und deshalb auch klar formuliert. Die ärztliche Schweigepflicht ist zwar nicht direkt im Grundgesetz formuliert, sondern ist im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) sowie in der Musterberufsordnung für Ärzte (§ 9 MBO-Ä) geregelt. Allerdings stützt sie sich mittelbar auf Grundrechte aus dem Grundgesetz nämlich dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 1 Schon heute gibt es sogenannte „Rechtfertigende Offenbarungsbefugnisse“ und sogar „Offenbarungspflichten“, wonach Ärzte Ihre Schweigepflicht brechen dürfen. Das unterliegt verschiedenen Begründungen und verschiedenen Kategorien z.B. im Rahmen von Gefahrenabwehr, geplanten schweren Straftaten, nach dem Infektionsschutzgesetz oder auch einer Kindesmisshandlung. Wenn die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit der geplanten Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst einen unzulässigen Eingriff in geschützte Patientengeheimnis sieht, dann muss das unter allem Umständen ausgeräumt werden. Hier erwarten wir eine sehr deutliche Klarstellung durch das Parlament und sicherlich wird das auch eines der Themen aus diesem Gesetzesvorhaben sein, mit dem sich die meisten Menschen überhaupt angesprochen fühlen. Denn schon jetzt scheint die Lesart des Gesetzentwurfes unterschiedlich zu sein: Während die Ärzteverbände die Differenzierung der Schutzklassen der verschiedenen Berufsgruppen kritisieren und ihre Schweigepflicht verständlicherweise damit quasi in Gefahr sehen, ist auf der Seite der Bundesregierung folgendes zu lesen: „Die Kommunikation von Ärztinnen und Ärzten ist bereits besonders geschützt. Bei sensiblen medizinischen Daten handelt es sich typischerweise um Daten, die dem gesetzlich absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen und damit schon grundgesetzlich und durch die neue umfassende Kernbereichsregelung im Gesetzentwurf geschützt sind“Wenn es also zu solch unterschiedlichen Lesarten kommt, muss der Bundestag im parlamentarischen Verfahren hier für sehr deutliche Klarheit sorgen. Es muss klargestellt werden, dass Geistliche und Rechtsanwälten keinen höheren Schutz im Rahmen ihrer Schweigepflicht unterliegen als Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten. Ist das Gesetz dahingehend nicht deutlich formuliert, muss es umformuliert werden, damit die Menschen das Vertrauen in den Staat nicht verlieren und damit Verschwörungstheoretikern, die nichts anderes zu tun haben, genau dieses Vertrauen zu erschüttern, keinen Platz gegeben wird. 2