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09.10.26 , 12:20 Uhr
CDU

Marion Schiefer: TOP 27: Verbesserung des Schutzes, kein Freibrief für Überwachung

Patientengeheimnis | 09.10.2026 | Nr. 332/26
Marion Schiefer: TOP 27: Verbesserung des Schutzes, kein Freibrief für Überwachung Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Vertrauen zwischen Patienten und ihren Ärzten oder Psychotherapeuten ist ein hohes Gut. Wer Hilfe sucht, muss offen sprechen können. Gerade bei psychischen Erkrankungen und persönlichen Krisen ist dieses Vertrauen unverzichtbar. Der Behandlungsbedarf aufgrund einer psychischen Erkrankung darf niemals allein Grund für eine Überwachung sein.
Darüber müssen wir nicht streiten. Die Frage ist vielmehr: Wie schützen wir dieses Vertrauensverhältnis, ohne dem Staat die notwendigen Möglichkeiten zu nehmen, Menschen vor schwersten Gefahren zu schützen?
Die FDP fordert, Ärzte und Psychotherapeuten beim nachrichtendienstlichen Berufsgeheimnisschutz den Rechtsanwälten gleichzustellen und ihre Gespräche einem absoluten Erhebungsverbot zu unterwerfen. Das klingt konsequent, ist aber nicht automatisch die bessere rechtsstaatliche Lösung. Das sage ich als CDU- Innenpolitikerin und als Vorsitzende unserer G10-Kommission.
Denn es geht hier nicht um beliebige Strafverfahren, sondern um Terrorismus und Bedrohungen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Auch der Schutz von Menschenleben ist ein Verfassungsauftrag von höchstem Gewicht.
Deshalb unterscheidet der Gesetzentwurf des Bundes zwischen Berufsgruppen mit absolutem Geheimnisschutz und solchen, bei denen unter eng begrenzten Voraussetzungen eine Abwägung möglich bleibt.
Das ist kein neues, schlechteres Schutzsystem. § 3b Absatz 2 des G10-Gesetzes verlangt, das öffentliche Interesse an den Aufgaben der Berufsgeheimnisträger und ihr Interesse an der Geheimhaltung besonders zu berücksichtigen. Ist die Maßnahme danach nicht gerechtfertigt, muss sie unterbleiben oder beschränkt werden.
Der aktuelle Gesetzentwurf im Bund überführt diesen bewährten Ansatz in ein umfassenderes Regelwerk: Der Schutz von Berufsgeheimnissen soll künftig für nachrichtendienstliche Maßnahmen insgesamt gelten. Zugleich wird die Abwägung präzisiert und es werden zusätzliche verfahrensrechtliche Sicherungen geschaffen.


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Pressesprecher Steven Nowak | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de Das ist eine Verbesserung des Schutzes – kein Freibrief für Überwachung.
Für Ärzte und Psychotherapeuten bedeutet die Regelung ausdrücklich nicht, dass ihre Schweigepflicht beliebig durchbrochen werden dürfte. Eine Maßnahme muss der Aufklärung einer mindestens erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung dienen. Sie darf außerdem keinen Nachteil verursachen, der erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Hinzu kommt, dass das Aufklärungsvorhaben die unabhängige Vorabkontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat bestehen muss. – Das ist keine freie Hand für Nachrichtendienste, sondern ein eng begrenzter rechtlicher Rahmen mit zusätzlichen Sicherungen.
Hinzu kommt der ausdrückliche Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Ist von vornherein zu erwarten, dass eine Überwachung ausschließlich höchstpersönliche Informationen aus diesem Bereich erfasst, ist sie unzulässig. Werden solche Informationen während einer Maßnahme erlangt, muss diese unterbrochen oder beendet werden. Der Schutz höchstpersönlicher Informationen ist also nicht einer beliebigen Interessenabwägung ausgeliefert.
Auch unser neues Verfassungsschutzgesetz, das wir am Mittwoch beraten haben, folgt diesem Schutzkonzept. In den schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen wurde diese Regelung nicht kritisiert.
Warum also ein absolutes Erhebungsverbot fordern? Was ist, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine schwerwiegende Gefahr für Menschenleben hindeuten? Was ist, wenn eine Vertrauensbeziehung möglicherweise genutzt wird, um Kommunikation vor den Sicherheitsbehörden abzuschirmen? Das sind Ausnahmefälle. Aber gerade für solche Fälle muss der Rechtsstaat handlungsfähig bleiben.
Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte, die gesetzlichen Voraussetzungen und eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung – niemals pauschale Verdächtigungen.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat bei vergleichbaren Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnissen Grenzen einer weitergehenden Privilegierung aufgezeigt, wenn dadurch gewichtige Gemeinwohlinteressen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir müssen beides ernst nehmen: das Vertrauen in die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor schwersten Gefahren zu schützen.
Wir brauchen keine pauschale Gleichstellung aller Berufsgeheimnisse um jeden Preis. Wir brauchen klare Grenzen, unabhängige Kontrolle und eine strenge Prüfung jedes Eingriffs. Deshalb halten wir die Forderung der FDP nach einem absoluten Erhebungsverbot nicht für erforderlich. Der Gesetzentwurf schützt das Patientengeheimnis, ohne die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaates in extremen Gefahrenlagen unangemessen einzuschränken.



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Pressesprecher Steven Nowak | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de

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