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Rechtliche Grundlagen
1. Regelungen auf Landesebene (Schleswig-Holstein)
Die Beschwerdestelle für barrierefreie Informationstechnik wird gem. § 12e Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) bei dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung errichtet.
Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG)
- Zum vollständigen Gesetzestext
Der Teil 3 mit den §§ 11 – 17 LBGG regeln die spezifischen Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik für Schleswig-Holstein.
- § 11 Barrierefreie Informationstechnik
- § 12 Öffentliche Stellen im Land
- § 13 Anforderungen an die Barrierefreiheit, Begriffsbestimmungen
- § 14 Erklärung zur Barrierefreiheit
- § 15 Überwachung und Berichterstattung
- § 16 Beschwerdestelle für barrierefreie Informationstechnik
- § 17 Verordnungsermächtigung
2. Regelungen auf Bundesebene (Deutschland)
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) 2.0
- Zum vollständigen Verordnungstext
Die Verordnung regelt Grundlegendes zur Umsetzung barrierefreier Informationstechnik auf Bundesebene.
Die einzelnen Paragraphen behandeln die Themen:
- § 1 Ziele
- § 2 Anwendungsbereich
- § 2a Begriffsdefinitionen
- § 3 Anzuwendende Standards
- § 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache
- § 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik
- § 6 Beratung und Unterstützung durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes
- § 7 Erklärung zur Barrierefreiheit
- § 8 Überwachungsverfahren
- § 9 Berichterstattung
- § 10 Folgenabschätzung
3. Regelungen auf europäischer Ebene
Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (EU 2016/2102)
- Zum der EU-Richtlinie
- Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2 Mindestharmonisierung
- Art. 3 Begriffsbestimmung
- Art. 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen
- Art. 5 Unverhältnismäßige Belastung
- Art. 6 Vermutung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen
- Art. 7 Zusätzliche Maßnahmen
- Art. 8 Überwachung und Berichterstattung
- Art. 9 Durchsetzungsverfahren
- Art. 10 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 11 Ausschussverfahren
- Art. 12 Umsetzung
- Art. 13 Überprüfung
- Art. 14 Inkrafttreten
- Art. 15 Adressaten
4. Regelungen auf internationaler Ebene
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1
(Auf Deutsch: „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“)
- Zum Volltext der Richtlinien
Richtlinien zur Erstellung barrierefreier Webinhalte und mobiler Anwendungen. Die Regelungen aus dem LBGG und der BITV beziehen sich auf diese Richtlinien. Die WCAG 2.1 sind bisher nur in englischer Sprache veröffentlicht. Eine offizielle Übersetzung auf Deutsch gibt es bisher nur für die WCAG 2.0.
5. Zum Prüfverfahren
Die konkrete Umsetzung des Prüfverfahrens und der konkreten zu Grunde gelegten Kriterien liegt in Verantwortung der landesspezifischen Prüfstellen. Näheres über die Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik in Schleswig-Holstein finden auf deren Webauftritt.
Webseite der Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik