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§ 13

Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die ständigen Ausschüsse des Parlaments mit Ausnahme des Petitionsausschusses haben elf Mitglieder. Der Petitionsausschuss hat dreizehn Mitglieder.

(2) Die Verteilung der Sitze im Ausschuss erfolgt nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, wie sie sich bei der Teilung der Sitze der Fraktionen im Landtag durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren). Bei gleicher Höchstzahl ist das bei der letzten Landtagswahl erzielte Zweitstimmenergebnis der Parteien maßgeblich.

(3) Die Fraktionen, die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben, erhalten einen Sitz in jedem Ausschuss. Die danach zuzuteilenden Sitze werden bei der Berechnung nach Absatz 2 von der Anzahl der Sitze nach Absatz 1 abgezogen.

(4) Die Regelung des Vorsitzes in den ständigen Ausschüssen erfolgt im Wege des Zugriffsverfahrens. Absatz 2 gilt entsprechend. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Das anwesende ordentliche Mitglied, das dem Landtag die längste Zeit angehört hat, leitet die erste Sitzung des Ausschusses, bis die oder der Vorsitzende gewählt ist; § 1 Absatz 2 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschußmitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch Erklärung gegenüber der oder dem Ausschußvorsitzenden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Ausschußsitzungen benennen.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident gibt dem Landtag die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse bekannt.

Kommentar

1. Zahl der Ausschussmitglieder (Absatz 1)

Wegen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit (hierzu näher unter 2.) ist die Zahl der Ausschussmitglieder abhängig von der Größe und Zusammensetzung des Landtagsplenums. Sie ist zu Beginn jeder Legislaturperiode neu zu betrachten und zu bewerten. Absatz 1 legt die Zahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse gegenwärtig einheitlich auf 11 fest. Eine Ausnahme macht der Petitionsausschuss. Er hat 13 Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse hat aber in den Legislaturperioden geschwankt: In der 13. Wahlperiode zum Beispiel hatten der Petitionsausschuss 15, die übrigen Ausschüsse 13 Mitglieder. In der 17. Wahlperiode hatten alle ständigen Ausschüsse 13 Mitglieder.

Absatz 1 gilt nur für die ständigen Ausschüsse. Über die Mitgliederzahl der Sonderausschüsse (§ 9 Abs. 2) entscheidet der Landtag in jedem Einzelfall. Hierfür ist kein Rahmen durch die Geschäftsordnung gesetzt.

Für Untersuchungsausschüsse gilt § 4 UAG. Nach § 4 Abs. 2 UAG besteht ein Untersuchungsausschuss in der Regel aus derselben Anzahl von Mitgliedern des Landtags, wie sie nach seiner Geschäftsordnung den ständigen Ausschüssen angehören. Die konkrete Größe eines Untersuchungsausschusses ergibt sich aus dem ihm zugrunde liegenden Einsetzungsbeschluss (vgl. bspw. Drs. 18/3352).

2. Verteilung der Sitze (Absatz 2 und 3)

2.1  Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen ist in den Absätzen 2 und 3 geregelt.

Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten Gestalt abbilden (sog. Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, vgl. nur BVerfGE 140, 115, 151). Dies folgt aus der Freiheit und der Gleichheit des Mandats nach Artikel 17 LV und aus der Repräsentationsfunktion des Landtages nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 LV. Im Einzelnen kann hierzu auf die Kommentierung von Platthoff in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 23 RN 16 ff., verwiesen werden.

Bis einschließlich der 17. Wahlperiode wurden die Sitze in den ständigen Ausschüssen „im Verhältnis der Stärke der Fraktionen“ verteilt. In der Praxis des Schleswig-Holsteinischen Landtags wurde die Sitzverteilung auf dieser Grundlage im Höchstzahlverfahren nach d’Hondt vorgenommen. Diese Praxis war zum Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht erstarkt. Das d’hondtsche Verfahren ist eines der anerkannten Berechnungssysteme zur Verteilung von Sitzen. Bei dieser Berechnungsmethode werden die Zahlen der Mitglieder jeder Fraktion (Fraktionsstärke) nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Dies begünstigt tendenziell die größeren Fraktionen. Das Landesverfassungsgericht hat das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt im Hinblick auf die konkreten Ergebnisse der Wahl zum 17. Landtag als „augenfällig problematisch unter dem Gesichtspunkt der Erfolgswertgleichheit“ bezeichnet (Urteil vom 30. August 2010, Az.: LVerfG 1/10, RN 146).

Zu Beginn der 18. Wahlperiode ist der Landtag von diesem Verfahren abgekehrt (vgl. GVOBl. 2012, S. 586). Stattdessen wurde beschlossen, die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen zukünftig auf der Grundlage des Höchstzahlverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers vorzunehmen (Absatz 2). Bei diesem Verfahren werden die Sitze der Fraktionen im Landtag durch 0,5-1,5-2,5 usw. geteilt. Hierdurch werden tendenziell die kleineren Fraktionen begünstigt.

2.2  Bei der Verteilung der Sitze ist wie folgt zu verfahren:

Jede Fraktion erhält nach Absatz 3 zunächst ein Grundmandat in jedem Ausschuss. Das gilt nach aktuellem Regelungsstand auch für die Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit, denen die Rechte einer Fraktion zustehen, auch wenn sie die in § 22 Abs. 1 festgelegte Fraktionsstärke nicht erreichen würden (§ 22 Abs. 4 GO-LT, § 1 Abs. 2 FraktionsG). In vergangenen Wahlperioden ist es allerdings vorgekommen, dass ein Grundmandat für die Abgeordneten der dänischen Minderheit in den Ausschüssen nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu einer unangemessenen Vergrößerung der Ausschüsse geführt hätte. In diesen Fällen – beispielsweise in der 15. Wahlperiode – bestimmte die Geschäftsordnung, dass ein Grundmandat nur diejenigen Fraktionen erhalten, deren Partei bei der Landtagswahl fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht hat (vgl. 13 Abs. 3 Satz 1 a. F.).

Die Regelungen der Absätze 2 und 3 bedeuten im Zusammenhang gesehen, dass nur noch diejenigen Ausschusssitze, die nach der Zuteilung der Grundmandate verbleiben, nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zu verteilen sind. In der Reihenfolge der sich aus dieser Rechnung ergebenden Teilungszahlen werden die Ausschusssitze auf die Fraktionen verteilt, bis alle Sitze vergeben sind.

Bei gleicher Höchstzahl ist gem. Absatz 2 Satz 2 das bei der letzten Landtagswahl erzielte Zweitstimmenergebnis der Parteien maßgeblich. Auch diese Regelung wurde zu Beginn der 18. Wahlperiode eingeführt (vgl. GVOBl. 2012, S. 586). Auf diese Weise wird ausgeschlossen, dass – wie dies der früheren Regelung entsprochen hätte – bei mehreren gleich hohen Teilungszahlen um den letzten Sitz das von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten zu ziehende Los entscheiden muss.

Die Regelung der Verteilung der Ausschusssitze im Verhältnis der Fraktionsstärken bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf die ständigen Ausschüsse. Sie ist jedoch in der Vergangenheit auch für die Zusammensetzung der Sonderausschüsse als verbindlich angesehen worden. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Gleiches gilt allerdings nicht ohne Weiteres für das Grundmandat. Die Verteilung der Sitze in den Untersuchungsausschüssen richtet sich nach Artikel 24 Abs. 2 LV und § 4 Abs. 1 UAG.

3. Besetzung der Ausschussvorsitze (Absatz 4)

Auch die Vorsitze in den ständigen Ausschüssen i. S. d. § 9 Abs. 1 stehen den Fraktionen gem. Absatz 4 Satz 2 im Verhältnis ihrer Stärke zu. Dabei bestimmen die nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers aufgrund der Fraktionsstärken errechneten höchsten Teilungszahlen nicht nur die Zahl der den einzelnen Fraktionen zustehenden Ausschussvorsitze, sondern auch die Reihenfolge der Fraktionen bei der Auswahl der Ausschüsse, in denen sie den Vorsitz stellen wollen (sog. Zugriffsverfahren, Absatz 4 Satz 1). Die Vorschrift schließt eine einverständliche Regelung nicht aus; sie hat Bedeutung nur für den Fall, dass ein Einvernehmen zwischen den Fraktionen nicht zu erzielen ist.

Es ist ständige Übung, dass Ausschussvorsitzende und ihre Stellvertretungen verschiedenen Fraktionen angehören. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertretungen. Dies war bis zum Beginn der 19. Wahlperiode nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Drs. 19/6, S. 5). Dabei entspricht es dem Sinn des Zugriffsverfahrens, dass grundsätzlich nur diejenige Person gewählt werden kann, die von der vorschlagsberechtigten Fraktion vorgeschlagen worden ist. Zu den Modalitäten der Wahl ist über § 21 auf § 63 Abs. 3 Bezug zu nehmen: Danach muss bei Wahlen grundsätzlich geheime Abstimmung stattfinden, die durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgt. Auf Vorschlag des Vorsitzes oder auf Antrag kann aber offen abgestimmt werden, es sei denn, dass achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen. Übertragen auf die Ausschüsse bedeutet dies ein Antragsquorum von drei Abgeordneten oder einer Fraktion.

Zur Möglichkeit einer Abwahl der Ausschussvorsitzenden schweigt die Geschäftsordnung. Ob dies gleichwohl in Betracht kommt, ist nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, Az.: 2 BvE 1/20, RN 32). Vieles spricht jedoch dafür, dass eine Abwahl als actus contrarius zumindest dann zulässig ist, wenn eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender ihre oder seine Aufgaben fortlaufend verletzt (Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 23 RN 40).

Die Verteilung der Ausschussvorsitze im Verhältnis der Fraktionsstärke gilt nur für die ständigen Ausschüsse. Die Vorsitzenden der Sonderausschüsse werden dagegen in jedem Einzelfall durch Mehrheitswahl (des Ausschusses oder auch des Plenums) gewählt.

Für Untersuchungsausschüsse gilt § 6 UAG.

4. Bestellung der Ausschussmitglieder und ihrer Vertretungen (Absatz 5)

Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertretungen werden von den Fraktionen gem. Absatz 5 Satz 1 durch Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten benannt. Die Benennung hat konstitutive Wirkung.

Darüber hinaus können die Fraktionen gem. Absatz 5 Satz 2 im Bedarfsfall durch Erklärung gegenüber den Ausschussvorsitzenden weitere Stellvertretungen für die Vertretung in einzelnen Ausschusssitzungen benennen. Dies erfolgt in der Praxis des Landtages in informeller, häufig auch nur konkludenter Weise.

Für Untersuchungsausschüsse bestimmt § 4 Abs. 4 UAG, dass die Fraktionen und die Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 UAG durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder und eine gleiche Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern benennen.

5. Bekanntgabe an den Landtag (Absatz 6)

Die Bekanntgabe der Mitglieder, der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten nach Absatz 6 hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Präsidentin oder der Präsident gibt regelmäßig auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder dem Landtag bekannt. Das wird zwar vom Wortlaut der Vorschrift nicht gefordert, entspricht jedoch dem Sinn der Vorschrift.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 28. Dezember 2022

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