Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
05.08.14
08:07 Uhr
Landtag

Neuregelungen zur Mütterrente: Aktuelle Rentenbescheide berücksichtigen Anpassung noch nicht

80/2014 Kiel, 5. August 2014
Neuregelungen zur Mütterrente: Aktuelle Rentenbescheide berücksichtigen Anpassung noch nicht


Kiel (SHL) – Der Bundestag hat am 23.05.2014 das umstrittene „Rentenpaket“ verab- schiedet, welches rückwirkend zum 01.07.2014 auch eine Anpassung der Mütterren- te beinhaltet und eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern betrifft. Die Bürgerbe- auftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni informiert, wer von den Neuregelungen profitiert.

Nach der bisherigen Gesetzeslage wurden bei der Rentenberechnung Kindererziehungs- zeiten für ab 1992 geborene Kinder mit drei Jahren, für die vor 1992 geborenen Kinder nur mit einem Jahr berücksichtigt. Aufgrund der Rentenreform wird für die vor 1992 geborenen Kinder ein zusätzliches Erziehungsjahr angerechnet.

Faktisch wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind ab Juli 2014 um einen monatli- chen Zuschlag in Höhe eines persönliches Entgeltpunktes aufgestockt, der derzeit monat- lich 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) brutto entspricht. Die aktuell versandten Rentenbescheide weisen die angehobenen Beträge für Kindererziehungszeiten jedoch noch nicht auf. Eine Anpassung und Auszahlung wird frühestens mit der August-Rente erfolgen, kann sich aber auch noch um einige Monate verzögern. Die verbesserte Mütter- rente wird in jedem Fall rückwirkend zum 1. Juli geleistet.

Eines Antrages bedarf es nicht, wenn Kindererziehungszeiten grundsätzlich bereits be- rücksichtigt sind. „Tätig werden sollten allerdings Personen, deren Kinderziehungszeiten bislang nicht im Rentenkonto erfasst sind“, empfiehlt Frau El Samadoni. „In diesen Fällen können die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger kontaktiert werden“. Eine Prüfung sei insbesondere ratsam, wenn Kindererziehungszeiten nicht bei der Mutter, sondern bei dem Vater berücksichtigt werden sollen oder Stief- bzw. Pflege- kinder betroffen sind.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Tobias Rischer, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel ǀ Tel. 0431 988-1120 ǀ Fax 0431 988-1119 E-Mail: pressesprecher@landtag.ltsh.de ǀ Medien-Informationen im Internet: www.ltsh.de ǀ Der Landtag im Internet: www.sh-landtag.de 2

Eine höhere Rente aufgrund der Neuregelungen zur Mütterrente wird auf Leistungen der Grundsicherung und des Wohngeldes angerechnet. Ebenfalls kann sich die Höhe einer bereits gewährten Hinterbliebenenrente ändern. Auch kann eine Erhöhung der Rente Auswirkungen auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich haben, wenn eine Neuberechnung beim Familiengericht beantragt wird.

Personen, die mangels der erforderlichen fünf Jahre Beitragszeiten (Wartezeit) bislang keinen Rentenanspruch hatten, können aufgrund der Neuregelungen nunmehr erstmalig einen Anspruch auf Rente haben. Dies betrifft zum Beispiel Menschen, die drei vor 1992 geborene Kinder erzogen haben und keine weiteren Beitragszeiten nachweisen können. „Für Personen, die zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen haben und nunmehr vier Bei- tragsjahre aufweisen, besteht die Möglichkeit, das erforderliche weitere Beitragsjahr durch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von derzeit monatlich 85,05 Euro zu erwerben“, informiert Frau El Samadoni. „Im Anschluss kann eine lebenslange Rente be- zogen werden, die sich in der Regel bereits nach weniger als einem Jahr Rentenbezug rentiert“. Ist jedoch in der Vergangenheit bereits eine Auszahlung der Anwartschaften un- ter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfolgt, so profitieren die Betroffenen nicht von den Änderungen.

Das Büro der Bürgerbeauftragten im Karolinenweg 1 in Kiel steht den Ratsuchenden werktags von 9 bis 15 Uhr offen, mittwochs zudem bis 18.30 Uhr. Informationen zur Anrei- se stehen auf der Website des Landtages (www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/). Die Bür- gerbeauftragte ist aber auch per Post, Telefon, Fax und E-Mail zu erreichen (Postfach 7121, 24171 Kiel; Tel.: 0431-988-1240; Fax: 0431-988-1239;E-Mail buergerbeauftrag- te@landtag.ltsh.de).