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23.09.14
14:35 Uhr
Landtag

Die Bürgerbeauftragte informiert: Rückforderungen der Jobcenter zeitlich unbeschränkt überprüfbar

97/2014 Kiel, 23. September 2014
Die Bürgerbeauftragte informiert: Rückforderungen der Jobcenter zeit- lich unbeschränkt überprüfbar

Kiel (SHL) – Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Rückforderungsbescheide der Jobcenter zeitlich unbeschränkt auf Antrag überprüfbar sind. Bisher war umstritten, ob überhaupt und wenn ja welche Fristen für Überprüfungsanträge gegen Rückforde- rungsbescheide gelten. „Ich freue mich über diese eindeutige Festlegung. Das Bundes- sozialgericht hat mit dieser bürgerfreundlichen Entscheidung für Klarheit gesorgt“, sagte die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni heute in Kiel.

Es komme immer wieder vor, dass Behörden Sozialleistungen zurückfordern. Dies könne der Fall sein, wenn nachträglich bekannt werde, dass ein höheres Einkommen erzielt wurde als bisher berücksichtigt. Gerade bei Arbeitsverhältnissen mit monatlich schwankendem Einkom- men würden regelmäßig Rückforderungsbescheide erlassen. „Hier den Überblick zu behalten, fällt oft schwer“, resümiert die Bürgerbeauftragte. So komme es in der Praxis häufig vor, dass Unregelmäßigkeiten erst nach Fristablauf für einen Widerspruch oder eine Klage gegen eine Rückforderung bemerkt würden. Dann habe der Bürger in sozialrechtlichen Angelegenheiten aber immer noch die Möglichkeit, den Bescheid durch einen Überprüfungsantrag rechtlich überprüfen zu lassen (§ 44 SGB X).

Nach dem Gesetz sei aber grundsätzlich sowohl in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als auch in der Sozialhilfe nach dem SGB XII die Überprüfung auf ein Jahr verkürzt. Dadurch könne beispielsweise eine fehlerhafte Bewilligung in 2012 jetzt in 2014 nicht mehr überprüft werden.

Bisher war jedoch umstritten, ob diese „Verfallfristen“ nur dann greifen, wenn die grundsätzliche Bewilligung überprüft werden soll oder darüber hinaus auch dann, wenn Leistungen durch die Behörde zurückgefordert wurden. In Schleswig-Holstein wurde dies von den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten ganz unterschiedlich gesehen.


Verantwortlich für diesen Pressetext: Tobias Rischer, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel ǀ Tel. 0431 988-1120 ǀ Fax 0431 988-1119 E-Mail: pressesprecher@landtag.ltsh.de ǀ Medien-Informationen im Internet:www.ltsh.de ǀ Der Landtag im Internet: www.sh-landtag.de 2


„Nun hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Verfallfristen jedenfalls auf Rückforde- rungen nicht anwendbar sind; und zwar unabhängig davon, ob die Erstattungssumme bereits (zu Unrecht) gezahlt wurde oder nicht. Die Überprüfung bestandskräftiger Rückforderungsbe- scheide ist daher zeitlich unbeschränkt möglich“, sagte El Samadoni.

Dabei stellte die Bürgerbeauftragte zudem klar: „Auch wenn die Entscheidung des Bundessozi- algerichts unmittelbar nur die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II betrifft, ist diese Rechtsprechung auch auf die anderen Bereiche des Sozialrechts wie z. B. die Grundsi- cherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder auch das Krankengeld nach dem SGB V entsprechend anwendbar“.

Soweit Überprüfungsanträge gegen Rückforderungsbescheide im Einzelfall weiterhin unter Hinweis auf eine Verfristung abgelehnt werden, stelle sich diese Entscheidung als rechtswidrig dar. Die Bürgerbeauftragte rät dazu, gegen entsprechende Bescheide Widerspruch einzulegen und auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 19/13 R) zu verweisen.

Das Büro der Bürgerbeauftragten im Karolinenweg 1 in Kiel steht den Ratsuchenden werktags von 9 bis 15 Uhr offen, mittwochs zudem bis 18.30 Uhr. Informationen zur Anreise stehen auf der Website des Landtages (www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/). Die Bürgerbeauftragte ist aber auch per Post, Telefon, Fax und E-Mail zu erreichen (Postfach 7121, 24171 Kiel; Tel.: 0431-988-1240; Fax: 0431-988- 1239; buergerbeauftragte@landtag.ltsh.de).