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25.11.14
14:49 Uhr
Landtag

Hartz IV: Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich

134/2014 Kiel, 25. November 2014


Hartz IV: Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich
Kiel (SHL) – Hartz IV- Empfänger, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben, sollten rückwirkend einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag bis 31.12.2014 stellen. Dies gilt für die Fälle, bei denen der Beitragsservice der öffentli- chen Rundfunkanstalten pauschal eine rückwirkende Anmeldung ab 01.01.2013 vornimmt und entsprechende Nachzahlungen fordert. „Der Beitragsservice über- sieht hier offensichtlich eine Sonderregelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“, so Samiah El Samadoni, Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein.
Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Das heißt: eine Wohnung – ein Beitrag, unabhängig davon, wie viele Personen in einer Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Jeder Wohnungsinhaber muss einen pauschalen Rundfunkbeitrag zahlen.

Worauf der Beitragsservice der öffentlichen Rundfunkanstalten jedoch nicht hinweist, ist, dass nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht beantragt werden kann. Hierzu muss die „Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutsch- landradio“, die jedem SGB II - Bescheid als letzte Seite beigefügt ist, dem Beitragsservice übersandt werden.

Die Bürgerbeauftragte rät allen Betroffenen, einen entsprechenden Antrag beim Beitrags- service von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln zu stellen. Eine Erstattung be- reits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 gel- tend gemacht werden.



Verantwortlich für diesen Pressetext: Tobias Rischer, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel ǀ Tel. 0431 988-1120 ǀ Fax 0431 988-1119 E-Mail: pressesprecher@landtag.ltsh.de ǀ Medien-Informationen im Internet:www.ltsh.de ǀ Der Landtag im Internet: www.sh-landtag.de