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12.01.15
12:25 Uhr
Landtag

Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht zum 1. Januar

2/2015 Kiel, 12. Januar 2015


Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht zum 01. Januar
Kiel (SHL) – Krankenversicherungsbeitrag, Pflegeversicherungsrecht, ambulante Wohngruppen: Zum 1. Januar sind zahlreiche Änderungen im Kranken- und Pflege- versicherungsrecht in Kraft getreten. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegen- heiten des Landes Schleswig-Holstein informierte heute über die wesentlichen Neuerungen.

Ab sofort können die gesetzlichen Krankenkassen wieder über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Dazu wird der bisherige Beitrag um 0,9 Prozentpunkte auf 14,6 Pro- zent gesenkt. Auf diesem Niveau ist es den Kassen möglich, einen Zusatzbeitrag zu er- heben.

Zudem hat die neue elektronische Gesundheitskarte zum Jahresanfang endgültig die alte Krankenversicherungskarte abgelöst. Unabhängig vom aufgedruckten Datum verliert die- se ihre Gültigkeit. „Versicherte, die bislang nicht in Besitz der neuen elektronischen Ge- sundheitskarte sind, sollten zeitnah ihre Versicherung kontaktieren, da es ansonsten zu erheblichen Problemen mit ärztlichen Behandlungen und deren Abrechnung kommen kann“, empfiehlt Frau El Samadoni.

Im Pflegeversicherungsrecht ist am 01.01.2015 das 1. Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft getreten. Versicherte zahlen künftig um 0,3 Prozentpunkte höhere Beiträge zur Fi- nanzierung der – zum Teil deutlich – angepassten Höhe sämtlicher Leistungen, mitunter des Pflegegeldes und der Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Neu geregelt ist, dass jetzt alle Pflegeleistungsbezieher einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen haben. Bisher galt dies nur für Personen mit erheblichem Betreu- ungsbedarf, z. B. wegen Demenzerkrankungen. Auch haben Personen mit Pflegestufe „0“ und erheblichem Betreuungsbedarf nunmehr ebenfalls einen Anspruch auf Tages-
Verantwortlich für diesen Pressetext: Tobias Rischer, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel ǀ Tel. 0431 988-1120 ǀ Fax 0431 988-1119 E-Mail: pressesprecher@landtag.ltsh.de ǀ Medien-Informationen im Internet: www.ltsh.de ǀ Der Landtag im Internet: www.sh-landtag.de 2


/Nachtpflege und Kurzzeitpflege. Die Tages-/Nachtpflege kann dabei neben der Pflege- sachleistung, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung vollständig gezahlt werden.

Darüber hinaus erhalten Ambulante Wohngruppen jetzt einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 205 EUR monatlich. Voraussetzung ist u. a., dass eine gemeinschaftlich beauf- tragte Person organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten verrichtet und keine Versorgungsform der vollstationären Pflege besteht.

Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch, dass Leistungen der Verhinderungspflege unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege vorgesehenen Leistungsbetrag erhöht werden können. Diese Möglichkeit besteht, soweit Leistungen der Kurzzeitpflege noch nicht (voll- ständig) in Anspruch genommen wurden und die Verhinderungspflege nicht durch Perso- nen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben; Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kön- nen also nun miteinander kombiniert werden.

Eine wesentliche Änderung hat sich hinsichtlich der Anrechnung der Tagespflege auf an- dere Leistungen ergeben. Ab 2015 kann die Tagespflege ohne Anrechnung auf die Sach- leistung bzw. das Pflegegeld bezogen werden.

Zum 01.01.2015 wurde zudem der Begriff der "Niedrigschwelligen Entlastungsangebote" eingeführt. Dies sind Angebote für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemei- ner Beaufsichtigung und Betreuung. Diese Angebote dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie sol- len dazu beitragen, pflegende Angehörige oder andere Nahestehende zu entlasten.

Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass im Verlauf des Jahres 2015 und im Jahr 2016 weitere Gesetzesänderungen in Kraft treten werden. „Das GKV- Versorgungsstärkungsgesetz ist bereits vom Bundeskabinett beschlossen und wird vo- raussichtlich im April 2015 zu einigen Verbesserungen für die gesetzlich Krankenversi- cherten führen.“ Mitunter werde ein gesetzlicher Anspruch auf Einholung einer Zweitmei- nung bei planbaren medizinischen Eingriffen eingeführt, Wartezeiten für Facharzttermine auf vier Wochen begrenzt und seit langem bestehende Probleme bezüglich der Kranken- geldberechtigung abgemildert, so El Samadoni. „Voraussichtlich im Jahr 2016 soll zudem ein zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft treten; dieses Gesetz soll nach mei- nen Informationen auch dringend notwendige Reformen bezüglich des Pflegebedürftig- keitsbegriff und des Begutachtungsverfahren beinhalten.“