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21.12.15
09:14 Uhr
Landtag

Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im kommenden Jahr

Nr. 183 / 21. Dezember 2015

Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im kommenden Jahr

Mit Beginn des neuen Jahres werden zahlreiche Änderungen mit erheblicher Bedeutung im Sozialrecht wirksam. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes, Samiah El Samadoni, informiert über die wichtigsten Änderungen.

Änderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende / Hartz IV

Erhöhung der Regelbedarfe: Zum Jahresbeginn erhöhen sich die Regelbedarfe für alleinstehende oder alleinerziehende Personen von 399,- Euro auf 404,- Euro. Für Ehegatten und Lebenspartner ergibt sich eine Anhebung von 360,- Euro auf 364,- Euro. Die Regelbedarfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene steigen um 3,- Euro bzw. 4,- Euro.

Die Erhöhungen gelten auch für den Bereich der Sozialhilfe.

Familienversicherung: Durch eine Gesetzesänderung werden grundsätzlich alle Bezieher von Arbeitslosengeld II / Hartz IV in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Dies hat zur Folge, dass Kinder über 14 Jahre, die bisher familienversichert waren, eigenständige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden. Sie dürfen nun selbst entscheiden, welcher Kasse sie beitreten. Ihre Entscheidung müssen sie innerhalb von zwei Wochen dem Jobcenter mitteilen. Geht beim Jobcenter innerhalb der Frist keine Mitteilung ein, wählt das Jobcenter eine Krankenkasse aus. Für Kinder bis 14 Jahre ändert sich nichts. 2


Änderung im Krankenversicherungsrecht

Zusatzbeitrag: Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % und wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der allein von den Versicherten zu tragen ist. Dieser wird von den einzelnen Krankenkassen individuell festgelegt. 2016 ist mit deutlich steigenden Zusatzbeiträgen zu rechnen.

Änderungen im Rentenversicherungsrecht

Beitragsbemessungsgrenzen: Ab Januar 2016 steigt die monatliche Beitrags- bemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 6.050,- Euro auf 6.200,- Euro und in den neuen Bundesländern von 5.200,- Euro auf 5.400,- Euro.

Rentenerhöhung: 2016 ist mit einem deutlichen Anstieg der gesetzlichen Rente zwischen vier und fünf Prozent zu rechnen. Endgültig festgelegt wird die jährliche Rentenanpassung von der Bundesregierung im März 2016.

Änderungen im Pflegeversicherungsrecht

Ersatz- und Kurzzeitpflege: Diese beiden Pflegeformen kommen in Frage, wenn Angehörige ein Familienmitglied pflegen und dabei zeitweise ausfallen. Bei der Ersatzpflege übernehmen dann professionelle Pflegekräfte, Freunde und Verwandte die Hilfe, während bei der Kurzzeitpflege vorübergehend ein Pflegeheim in Anspruch genommen wird. Neu ist ab 2016, dass die Pflegekassen das Pflegegeld nun für einen längeren Zeitraum zur Hälfte weiterzahlen. Bei der Ersatzpflege sind es 42 Tage, bei der Kurzzeitpflege 56 Tage.

Hinzukommt, dass die Ansprüche auf Ersatz- und Kurzzeitpflege nun flexibel kombiniert werden können. Bestehende Einschränkungen fallen zum 01. Januar 2016 weg.

Beratungsanspruch: Schließlich haben pflegende Angehörige ab dem kommenden Jahr einen Anspruch auf Beratung gegen die Pflegeversicherung. Bisher konnten sich nur pflegebedürftige Personen beraten lassen.

Änderungen beim Kindergeld

Kindergelderhöhung: Zum 01. Januar erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 190,- Euro und für das dritte Kind auf 196,- Euro. Für das Vierte und jedes weitere Kind werden 221,- Euro gezahlt. Zu beachten ist, dass das Kindergeld in der Regel voll auf Sozialleistungen angerechnet wird. Die letzte Kindergelderhöhung zum 01.08.2015 durfte 3

bisher nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. Hier erfolgt nunmehr ebenfalls eine Anrechnung ab Januar 2016.

Die Kindergelderhöhung wirkt sich zudem auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge in der Sozialhilfe aus. Unterhaltsbeiträge müssen z. B. von Eltern gezahlt werden, deren Kinder in einer stationären Einrichtung leben wobei Lebensunterhalt der Kinder vom Sozialamt geleistet wird. Betroffene können sich gerne an die Bürgerbeauftragte wenden, um weitere Informationen zu erhalten.

Steueridentifikationsnummer: In Zukunft soll Kindergeld nur gezahlt werden, wenn der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer des Kindes bekannt ist, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Im Jahr 2016 wird nun damit begonnen, die Steueridentifikationsnummer zu erheben. In der Regel erfolgt dies durch einen Datenabgleich. Führt dieser nicht zum Erfolg, werden die Familienkassen die Betroffenen anschreiben und um Übersendung der Steueridentifikationsnummer bitten. Keinesfalls wird die Zahlung des Kindergeldes ab Januar 2016 eingestellt, wenn die Steueridentifikationsnummer noch nicht vorliegen sollte.

Änderung beim Wohngeld

Wohngelderhöhung: Zum 01. Januar 2016 wird das Wohngeld deutlich erhöht, weil z. B. die Heizkosten und die Steigerung der Bruttokaltmieten berücksichtigt werden. Dies dürfte sich auch für viele Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende / Hartz IV und Sozialhilfe positiv auswirken. Das Wohngeld könnte nämlich höher sein, als die genannten Leistungen, auf deren Beantragung dann verzichtet werden könnte.

Bei weitergehenden Fragen und Erläuterungsbedarf können sie sich gerne direkt an die Bürgerbeauftragte wenden.