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25.01.17
17:54 Uhr
B 90/Grüne

Detlef Matthiessen zum Bestattungsgesetz

Presseinformation

Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 3 Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes Pressesprecherin Claudia Jacob Dazu sagt der Landtagsabgeordnete von Landeshaus Bündnis 90/Die Grünen, Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Detlef Matthiessen: Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Das Gesetz hält Nr. 021.16 / 25.01.2017
nicht das, was es verspricht
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes verfolgt unter an- derem zwei wesentliche übergeordnete Ziele:
Erstens, eine Liberalisierung durch Aufhebung des so genannten Friedhofzwanges. Das heißt es soll eine Beisetzung auch auf privatem Grund ohne öffentlichen Zugang erfolgen dürfen.
Zweitens, eine Stärkung des persönlichen Selbstbestimmungsrechtes. Die Urne soll nach dem Gesetzentwurf auch im privaten Bereich aufbewahrt werden, die Asche auf privatem Grund verstreut werden dürfen, wenn eine schriftliche Erklärung zu Lebzei- ten erfolgt ist.
Beide übergeordneten Ziele werden unterschiedlich, aber immer mit Verve, diskutiert. Viele in meinem privaten Umfeld befürworten Liberalisierung und Selbstbestimmung. Auch meine Partei stimmt diesen Zielen mehrheitlich zu, allerdings mit der Maßgabe, dass Abstimmungen zu diesem Thema freizugeben sind, weil ethische, weltanschauli- che und religiöse Einstellungen berührt sind und vor allem auch persönliche und fami- liäre Erfahrungen sehr unterschiedlich geprägt sind.
Meine persönliche Auffassung ist hier eher konservativ und von Erfahrungen im Friedhofsausschuss meiner Kirchengemeinde geprägt. Ich finde die Friedhofsmauer gut, die den Ort der Toten von der Welt des Lebens trennt.
Ich möchte Grundsatzerwägungen an dieser Stelle aber nicht vertiefen. Vielmehr liegt hier ein konkreter Gesetzentwurf vor, an den die Frage zu richten ist: Leistet er, was er verspricht? Sind wesentliche Fragen, die sich daraus ergeben, geklärt?
Die Mengenlehre in der Grundschule wurde abgeschafft, aber sie verlor dadurch nicht ihre mathematische Existenz.
Seite 1 von 3 Wir haben eine Gesamtmenge, das ist die Bevölkerung unseres Bundeslandes von ca. 2,86 Millionen Menschen mit 33.663 Todesfällen in 2015.
Eine Teilmenge ergibt sich aus den Einschränkungen des neuen § 15 Absatz 5: Das Erfordernis einer Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers. Mieter werden in dem Entwurf nicht erwähnt. Es ist statistisch schwierig zu ermitteln, wie viele Schleswig-Holsteiner und Schleswig-Holsteinerinnen Grundstückseigentümer sind. Aber diese Teilmenge ist deutlich kleiner als die Gesamtbevölkerung.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus einem Beschluss des BGH zur Totena- sche vom Juni 2015. Denn zu dieser gehören sämtliche nach der Einäscherung ver- bleibenden Rückstände, auch die vormals mit dem Körper fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind. Diese, auf sämtliche Verbrennungsrückstän- de des menschlichen Körpers abstellende, Auslegung des Aschebegriffs, im so ge- nannten Zahngoldurteil des Bundesgerichtshofes, hat der Landesgesetzgeber zu be- achten. Daher haben die Piraten in ihrem Gesetzentwurf nachgelegt mit der Ein- schränkung, dass die Asche „von staubig-pulveriger Beschaffenheit“ sein muss.
Damit sind Träger eines künstlichen Hüftgelenks von ihrer Asche-Verstreuung genau- so ausgeschlossen, wie Tote mit Goldzähnen, Porzellankronen, Titanbrücken, Plom- ben und implantierten Herzschrittmachern. Die sich aus dem Erfordernis staubig- pulvriger Beschaffenheit ergebende Teilmenge ist sehr klein im Verhältnis zur Ge- samtbevölkerung.
Aus der kleinen Teilmenge der Grundbesitzer und dieser sehr kleinen Teilmenge Im- plantat freier MitbürgerInnen ergibt sich eine Schnittmenge derer, die durch die Libera- lisierung des Bestattungsrechts begünstigt würden.
Diese Schnittmenge ist marginal. Der Gesetzentwurf gibt einen Durchbruch für die Persönlichkeitsentfaltung vor, den er gar nicht erreicht, weil die Meisten ausgeschlos- sen sind.
Unabhängig von einer wie auch immer gearteten Grundhaltung zu Liberalisierung und Persönlichkeitsrechten liefert der konkret vorliegende Gesetzentwurf damit sein K.O.- Kriterium.
Daneben gibt es noch jede Menge Unklarheiten:
Neben der offenen Frage, ob der Gesetzentwurf nach dem Konnexitätsgebot gericht- lich durchsetzbare Ansprüche der Kommunen gegen das Land nach sich zieht, ist ei- ne weitere Frage, ob sich durch das Ausstreuen der Asche auf dem privaten Rasen eine Grab- bzw. Beisetzungsstätte ergibt. §168 StGB verbietet die Störung der Toten- ruhe. Im deutschen Recht ist „dem Leichnam die Asche eines Verstorbenen gleichge- stellt“. Nur weil die Piraten im Ausschuss behaupten, das Ausstreuen der Asche wür- de keine Beisetzungsstätte begründen und im Gesetzentwurf verschämt von „Aus- bringungsort“ die Rede ist, was man sonst nirgends im Bestattungsrecht findet, muss das nicht stimmen. Es gibt die Erdbestattung. Es gibt das Urnengrab. Und nach Aus- streuen der Asche? Gibt es Nichts? Am Morgen Ausstreuen, am Nachmittag Grillpar- ty? Die Verbraucherinitiative Aeternitas hat in der Anhörung eine Begräbnisstätte auf privatem Grund geradezu gefordert.
Ich habe mit vielen Menschen in der letzten Zeit über das Bestattungsrecht geredet und bin auch nachdenklich geworden, ob man es nicht öffnen sollte. Ich habe auch eine Idee davon, wie man den Individualbedürfnissen entgegenkommen kann, z. B. dass das Ausstreuen der Asche eine anerkannte Form der Beisetzung wird. Der vor- 2 liegende Entwurf leistet das Alles jedenfalls nicht.
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