Antidiskriminierungsstelle zur Mund-Nasen-Bedeckung: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verhindern
Nr. 21 / 15. Juni 2020Antidiskriminierungsstelle zur Mund-Nasen-Bedeckung: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verhindernSeit April besteht wegen der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein die Pflicht, eine Mund- Nasen-Bedeckung z. B. im Einzelhandel oder im öffentlichen Nahverkehr zu tragen. Von dieser Pflicht gibt es aber auch notwendige Ausnahmen, die in der aktuell geltenden „Corona-Bekämpfungsverordnung“ geregelt sind: Danach sind Menschen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, von der Pflicht befreit. „Wir erhalten dennoch zahlreiche Anfragen von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen von dieser Pflicht befreit sind, jedoch nicht in Geschäfte gelassen werden“, sagte Samiah El Samadoni, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, dazu heute (Montag) in Kiel. Häufig fehle es noch an Verständnis und Akzeptanz für die Ausnahmeregelung.Die „Corona-Bekämpfungsverordnung“ des Landes Schleswig-Holstein stellt auch klar, dass an den Nachweis zur Befreiung von der Bedeckungspflicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. „Ein solcher Nachweis kann zum Beispiel ein Schwerbehindertenausweis oder ein Allergikerausweis sein“, erklärte El Samadoni. Es müsse lediglich glaubhaft gemacht werden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht möglich sei. Trotz dieser klaren Regelung berichten zahlreiche Betroffene von Problemen in Bereich des Einzelhandels oder im öffentlichen Personen- Nahverkehr. „In der Beratungsarbeit haben wir oft die Begründung gehört, dass andere Kund*innen und Mitarbeitende geschützt werden müssten.“ Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle hob hervor, dass aber immer auch geprüft werden müsse, ob bestimmte Gruppen von Menschen durch diese Maßnahmen benachteiligt oder ausgeschlossen werden. „Der Schutz vor Diskriminierungen ist auch und gerade während der Corona-Pandemie essenziell“, betonte El Samadoni. Nach ihren Erfahrungen in der Beratungspraxis reiche ein Gespräch in den Filialen vor Ort häufig nicht aus, vielmehr bedürfe es einer grundlegenden Sensibilisierung und Schulung aller Mitarbeiter*innen durch die Geschäftsleitungen. „Wenn Menschen mit einer Behinderung trotz eines geeigneten Nachweises ohne Mund-Nasen-Bedeckung Geschäfte oder Busse nicht betreten dürfen, ist dies diskriminierend und stellt einen Verstoß gegen das AGG 2(Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) dar“, betonte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. Diese Verstöße lösten gegebenenfalls auch entsprechende Rechtsansprüche der Betroffenen auf Unterlassung oder Schadenersatz/Entschädigung aus. Betroffene von Diskriminierungen erhalten bei der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein Beratung und Unterstützung.Auch der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung, Prof. Dr. Ulrich Hase, hatte bereits an die Öffentlichkeit appelliert, rücksichtsvoll und sensibel mit Situationen umzugehen, in denen Menschen mitteilen, dass sie keine Maske tragen können. In diesem Zusammenhang hat der Landesbeauftragte zahlreiche Informationen und Dokumente zum Thema auf seiner Internetseite zusammengestellt, die z. B. auch Möglichkeiten für einen Nachweis der Befreiung von der Bedeckungspflicht aufzeigen.