Die Bürgerbeauftragte informiert: Schulbegleitung auch bei seelischen Behinderungen bereits ab Schulstart möglich
Nr. 25 / 7. August 2020Die Bürgerbeauftragte informiert: Schulbegleitung auch bei seelischen Behinderungen bereits ab Schulstart möglichDie Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, wurde während der Sommerferien von Eltern gefragt, ob Kinder bereits ab dem ersten Schultag eine Schulbegleitung erhalten können. „Dies ist grundsätzlich möglich“, betonte El Samadoni heute (Freitag) in Kiel.In der nächsten Woche beginnt auch in Schleswig-Holstein das neue Schuljahr. Dabei werden am Mittwoch, den 12. August 2020, die Erstklässler*innen eingeschult. „Die schulische Bildung und Erziehung hat eine herausragende Bedeutung für die soziale Integration und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“, hob die Bürgerbeauftragte hervor. Für einige Kinder sei deshalb ab dem ersten Schuljahr eine Schulbegleitung erforderlich, um einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen.Schulbegleiter*innen sind eine Form persönlicher Assistenz und unterstützen Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen im schulischen Alltag. Bei seelischen Behinderungen ist für die Entscheidung über eine Schulbegleitung das Jugendamt zuständig, die Voraussetzungen finden sich in § 35a SGB VIII. „Wenn bei Kindern und Jugendlichen eine seelische Behinderung vorliegt oder droht, die eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben jedenfalls erwarten lässt, besteht ein Anspruch auf eine Schulbegleitung“, erläuterte El Samadoni.In der Praxis werde die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere durch Hospitationen der Jugendämter in der Schulklasse und durch schulfachliche Stellungnahme geprüft, so die Bürgerbeauftragte weiter. Deshalb komme es immer wieder vor, dass Anträge auf eine Schulbegleitung unter Hinweis auf noch nicht erfolgte Hospitationen verzögert oder abgelehnt werden. „Dieses Vorgehen hat bei Erstklässler*innen zur Folge, dass sie erst einige Zeit nach der Einschulung unterstützt werden können.“ Die benötigte Hilfe werde den Kindern dann aber nicht rechtzeitig gewährt, mahnte El Samadoni.Die Bürgerbeauftragte betonte eine Woche vor dem Schulstart daher ausdrücklich, dass das Jugendamt eine Schulbegleitung vor der Einschulung nicht allein deshalb ablehnen darf, weil es 2noch keine Informationen zum schulischen Alltag der Kinder hat. „Anträge müssen in diesen Fällen anhand der vorhandenen Erkenntnisse im Wege einer Prognoseentscheidung beschieden werden“, sagte El Samadoni. Sie wies darauf hin, dass eine zu erwartende schulische Teilhabebeeinträchtigung ausreichend sei. „Anhaltspunkt für eine drohende Beeinträchtigung kann zum Beispiel sein, dass einem Kind bereits für den Besuch der KiTa eine Hilfe nach § 35a SGB VIII gewährt worden ist“, erklärte die Bürgerbeauftragte. Auch die Art und Schwere der Behinderung, medizinische Befunde oder pädagogische Berichte von Kindertageseinrichtungen seien bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.Bei dennoch auftretenden Schwierigkeiten mit den zuständigen Behörden können sich Bürger*innen ratsuchend an das Team der Bürgerbeauftragten wenden. Es ist täglich zwischen 9:00 und 15:00 Uhr telefonisch unter 0431/988-1240 erreichbar. Anfragen per E-Mail können an buergerbeauftratgte@landtag.ltsh.de gesendet werden.