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08.06.22
11:01 Uhr
Landtag

Neuwahl des Medienrates der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein: Vorschlagsfrist für Kandidatinnen und Kandidaten endet am 1. August 2022

Nr. 53 / 8. Juni 2022


Neuwahl des Medienrates der Medienanstalt Hamburg / Schleswig- Holstein: Vorschlagsfrist für Kandidatinnen und Kandidaten endet am 1. August 2022

Am 31. Oktober 2022 endet die fünfjährige Amtszeit des Medienrates der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH). Für den neu zu wählenden Medienrat sind interessierte Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen oder ihre Zusammenschlüsse aufgerufen, geeignete Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen.
Am 19. Mai 2022 ist der 9. Medienänderungsstaatsvertrag HSH (9. MÄStV HSH) in Kraft getreten.
Nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages HSH in der Fassung des 9. MÄStV HSH besteht der Medienrat nach § 41 aus zehn Mitgliedern. Sie sollen als sachkundige Personen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, der Medienwissenschaft, der Digitalwissenschaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft, der Digitalwirtschaft oder sonstiger Medien- und Digitalbereiche nachweisen. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben, ein weiteres soll die Befähigung zum Richteramt haben. Weibliche, männliche und diverse Personen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Fünf Mitglieder des Medienrates sowie zwei Ersatzmitglieder werden vom Schleswig- Holsteinischen Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, §§ 42 Absatz 1 und 5, § 44 Medienstaatsvertrag HSH in der Fassung des 9. MÄStV HSH.
Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung mit Sitz in Schleswig-Holstein oder mehrere der Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen gemeinsam vorschlagsberechtigt. Bei den Vorschlägen sind Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung oder dem Zusammenschluss die Benennung unterschiedlicher Geschlechter auf Grund ihrer Zusammensetzung regelmäßig oder im Einzelfall 2

nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen. Der Vorschlag von diversen Personen ist jederzeit möglich, § 42 Absatz 2 Medienstaatsvertrag HSH in der Fassung des 9. MÄStV HSH.
In dem Vorschlag ist darzulegen, inwieweit die Vorgeschlagenen die geforderte Medienkompetenz nach § 41 Absatz 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag HSH in der Fassung des 9. MÄStV HSH und ob sie eine Befähigung zum Richteramt nach § 41 Absatz 1 Satz 3 Medienstaatsvertrag HSH in der Fassung des 9. MÄStV HSH haben. Des Weiteren ist zu bescheinigen, dass keine Unvereinbarkeit nach § 43 Satz 1 Medienstaatsvertrag HSH in der Fassung des 9. MÄStV HSH besteht.
Interessierte Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen oder ihre Zusammenschlüsse richten ihre Vorschläge


bis spätestens 1. August 2022 an die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages, - Abteilung 2 - Postfach 7121 in 24171 Kiel.

Neuwahl.Medienrat@landtag.ltsh.de

Die entsprechende Bekanntmachung des Landtagspräsidenten vom 25. März 2022 ist im Amtsblatt vom 25. April 2022 veröffentlicht worden.