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11.05.23
11:46 Uhr
SSW

Lars Harms: Dieses Gesetz bringt leider wenig für die Gleichstellung

Presseinformation Kiel, den 11.05.2023


Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms TOP 2 Gesetz zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern bei der Besetzung von Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorganen der Landesunternehmen und
-beteiligungen sowie von Verwaltungsräten der öffentlich-
rechtlichen Sparkassen
Drs. 20/677; 20/929

„Die Botschaft des Gesetzentwurfes ist richtig, der Gesetzestext selbst bringt
jedoch keinen konkreten Fortschritt. Hätte man wirklich etwas am Status Quo
verändern wollen, dann hätte man sich das Kreditwesengesetz (KWG) auf
Bundesebene vornehmen müssen – und dann hätte die Landesregierung hier
eine Bundesratsinitiative vorlegen müssen. Da dies nicht geschehen ist, haben
nun wir einen entsprechenden Antrag für die nächste Landtagssitzung
eingereicht (Drs. 20/995).“

Wir sind uns alle einig darin, dass wir den Anteil von Frauen in Führungspositionen erhöhen wollen. Denn es gibt sie ja – die ehrgeizigen, leistungsstarken, hochqualifizierten Frauen, die noch
nicht die höheren Positionen besetzen, die sie verdient haben und in denen sie erfolgreiche Arbeit leisten könnten, wenn sie denn die Chance dazu bekämen. Die Gründe dafür sind vielfältig und


Düsternbrooker Weg 70 Norderstr. 74 24105 Kiel 24939 Flensburg/Flensborg +49 (0)431 - 988 13 80 +49 (0)461 - 144 08 300 ( ( 2

müssen entsprechend zielgerichtet, aber eben auch pragmatisch und verfassungskonform angegangen werden.


Der ganze Vorgang rund um das parlamentarische Verfahren zu diesem vorliegenden Gesetzentwurf verlief ja recht unglücklich. Plötzlich sollte alles ganz schnell gehen, gleichzeitig fiel der Ursprungsentwurf bei den Anhörungen vollumfänglich durch. Allerdings ja eben gerade nicht,
weil nicht alle für Gleichberechtigung und Gleichstellung wären – auf dieses Ziel arbeiten ja wie gesagt alle hin – sondern weil der Gesetzestext handwerklich schlecht gemacht war: In gewissen Punkten verstieß er gegen das Grundgesetz und Bundesrecht, es gab begriffliche Unklarheiten und
in der Praxis wäre er teilweise nicht umsetzbar gewesen.

Diese Problematiken haben die beiden vorgelegten Änderungsanträge ja jeweils zumindest etwas
einfangen und korrigieren können. Allerdings ja eben nur in jenem Maße, dass das Gesetz nun quasi wieder an die eh schon bestehenden Regelungen „zurückangepasst“ wurde. Unter dem Strich wurde hier nun eine Absichtserklärung und Aufforderung für mehr Parität notiert, sodass
die Botschaft natürlich stimmt – am Status Quo wird sich aber kaum etwas ändern; und ja auch nichts ändern lassen. Sprich: In dieser angepassten neuen Version schadet das Gesetz nicht, es nützt aber auch nicht konkret für die Sache.

An gewissen Regelungen ist dabei nicht zu rütteln, einfach, weil sie das Grundgesetz betreffen. So
lautet es in Artikel 33 (2) GG ganz klar: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Es gilt also die Bestenauslese, das Geschlecht hat hier keine Rolle zu spielen. Daher wogen in den Anhörungen ja auch die Diskussionen hinsichtlich des Umgangs mit den sogenannten „geborenen Mitgliedern“ schwer.
Bei diesen handelt es sich um die Mitglieder eines ansonsten gewählten Gremiums, die durch ihre Funktion von Amts wegen automatisch dem Gremium angehören, in diesen Fällen also Landräte, Bürgermeister und ähnliche politische Amtsträger, sprich: aktuell nach wie vor mehrheitlich
Männer. Diese wurden also von den Bürgerinnen und Bürgern in demokratischen Wahlen zunächst in ihre jeweiligen Ämter gewählt und anschließend qua Amt von den Gemeindevertretungen in die jeweiligen Verwaltungsräte entsandt. Hier kollidiert die
Zielformulierung nach Parität folglich mit den Bestimmungen und der Realität demokratischer Wahlausgänge. Änderungen in der Zusammensetzung dieses Gremiumanteils sind hier ja aber 3

möglich – eben durch Aufstellung und Wahl von Frauen bei den Wahlen zu den entsprechenden Ämtern.


Und auch die Sparkassen haben ja zu bedenken gegeben, dass auch sie stets „die Besten“ entsenden, sprich diejenigen, die am besten in die Sachverhalte eingearbeitet sind und die ihre Interessen am besten zu vertreten vermögen, unabhängig von Überlegungen nach dem
Geschlechterproporz. Die Regelungen des Ursprungsentwurfes hätten hier in der Praxis nicht oder nur schwerlich funktioniert; stattdessen wurden ja nun noch ein paar Ausnahmeregelungen ergänzt und wie gesagt der Status Quo noch einmal per Gesetz unterstrichen.

Was die Anhörungen ja aber auch ganz prominent gezeigt haben, ist, dass landesrechtliche Regelungen zur Parität in diesem Bereich ihre Grenzen eben im Kreditwesengesetz (KWG) finden.
Hätte man also wirklich etwas ändern wollen, dann hätte man sich das KWG vornehmen müssen – und dann hätte die Landesregierung hier eine Bundesratsinitiative vorlegen müssen. Diese Option haben Sie jedoch außer Acht gelassen. Daher haben nun stattdessen wir uns dieser Sache
angenommen und einen entsprechenden Antrag für das kommende Juni-Plenum eingereicht (Drs. 20/995). Dann können wir noch mal schauen, dass wir ein entsprechend starkes Signal nach Berlin schicken, um hier eine Regelungsänderung zu bewirken, die sich dann direkt im Bundesrecht
wiederfindet und wirklich die Parität von Frauen und Männern nachhaltig stärkt.