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Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Aufenthaltsbeendigungen

Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind, halten sich bis zum 4. März 2024 für 90 Tage ab erstmaliger Einreise rechtmäßig in Deutschland auf. Wurde bei ihnen ein Antrag auf Asyl oder eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, hat die im Ablehnungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung die 90‑Tage‑Frist zu berücksichtigen und zu einer freiwilligen Ausreise aufzurufen. Werden bereits aussichtsreiche Rückkehrgespräche geführt und ist eine geförderte Ausreise geplant, kann auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet werden, siehe Landeserlass vom 12. Oktober 2022. Ist die 90-Tage-Frist verstrichen, wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt. Liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe vor und wurde eine Abschiebungsandrohung erteilt, droht eine Abschiebung.

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