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Aktuell erreichen uns viele Fragen zur Situation von Geflüchteten aus der Ukraine und zu Unterstützungsmöglichkeiten. Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.
Ukrainer*innen mit einem biometrischen Reisepass dürfen grundsätzlich für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro halbem Jahr visumsfrei einreisen (Kurzaufenthalt/Tourismusaufenthalt).
Ukrainer*innen ohne biometrischen Reisepass benötigen für Kurzaufenthalte grundsätzlich ein Schengen-Visum.
Einreiseerlaubnis und Aufenthaltserlaubnis für Menschen aus der Ukraine: Aufgrund der russischen Invasion in die Ukraine dürfen alle Ausländer*innen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, auf Grundlage der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich aufgrund der Verlängerung dieser Verordnung bis zum 31. August 2022 ohne Visum in Deutschland aufhalten. Wird ein Aufenthalt in Deutschland über den 31. August 2022 hinaus angestrebt, dürfen entsprechende Personen vor Ablauf der Frist ohne ein gewöhnlich notwendiges vorheriges Visumverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Das gilt auch für Ukrainer*innen, sowie Ausländer*innen mit einem internationalen Schutzstatus oder einer Daueraufenthaltserlaubnis in der Ukraine, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben.
Auch Ukrainer*innen die sich vor dem 24. Februar 2022 visumfrei oder mit Schengen-Visum in Deutschland aufgehalten haben, dürfen sich bis zum 31. August 2022 ohne Visum weiter in Deutschland aufhalten und für einen darüber hinausgehenden Verbleib in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherigem Visumverfahren beantragen. Nach derzeitigem Stand müssen dann aber die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG siehe unten.
Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, entweder einen Antrag auf Asyl oder vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck, beispielsweise Studium oder Arbeit, beantragen. Während die visumfreie Einreise und die Befreiung von der Visumpflicht zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für alle Menschen aus der Ukraine gilt, gelten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer*innen und je nach Aufenthaltsstatus in der Ukraine für andere Ausländer*innen zum Teil unterschiedliche Bestimmungen, siehe unten.
Fragen und Antworten des BMI zur Einreise aus der Ukraine (extern)
Grundsätzlich können Ukrainer*innen bei der Grenzpolizei, der Polizei, der Ausländerbehörde oder direkt in der Erstaufnahmeeinrichtung einen Asylantrag stellen. Sie würden dann innerhalb Deutschlands verteilt und einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Sie wären dann während des Asylverfahrens zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnverpflichtet, dürften zunächst nicht erwerbstätig sein und wären mit Wohnraum, Verpflegung und medizinisch grundversorgt.
Seit dem 4. März 2022 können Ukrainer*innen einen humanitären Status zum vorübergehenden Schutz erhalten, ohne ein Asylverfahren beim BAMF durchlaufen zu müssen, siehe unten. Angesichts der dynamischen Lage ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen, wie lange ein Asylverfahren für Ukrainer*innen dauern wird. Somit kann zugunsten einer kurzfristigen Erteilung eines Schutzstatus alternativ auf den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG verwiesen werden.
Ukrainer*innen und Staatenlose und Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben, sollten sich beraten lassen, ob ein Asylantrag sinnvoll sein kann. Zumindest bei den Drittstaatenangehörigen aus der Ukraine ist aber auch die Anerkennungsquote für diese Länder in Deutschland zu berücksichtigen und die Frage, ob nicht ggf. ein Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden könnte.
Am 4. März 2022 hat der Europäische Rat erstmals die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie beschlossen. Der Durchführungsbeschluss ist am selben Tag in Kraft getreten. Diese Regelung ermöglicht ohne Prüfung individueller Bedarfe im Rahmen eines Asylverfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Das BMI macht mit den Länderschreiben vom 14. März 2022 und 14. April 2022 Ausführungen zu Umsetzung des Durchführungsbeschlusses. Begünstigte des Durchführungsbeschlusses sind Menschen in den folgenden Konstellationen:
Familienangehörige im Sinne der Ziffer 1, 2 und 4 sind:
a) Ehepartner*innen oder nicht verheiratete Partner*innen, mit denen eine dauerhafte Beziehung gelebt wird
b) die minderjährigen ledigen Kinder einer unter 1 oder 2 genannten Person oder ihrer Ehepartner*innen, gleichgültig ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt
c) andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer unter 1 oder 2 genannten Person abhängig waren
Diese genannten Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aus eigener Berechtigung aufgrund des Durchführungsbeschlusses, auch wenn sich die „Stammberechtigten“ noch nicht in Deutschland befinden. Dann muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Stammberechtigten noch beabsichtigen, sich nach Deutschland zu begeben.
Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet: Die Einreise kann jederzeit nach dem 24. Februar 2022 erfolgt sein oder erfolgen. Zudem wird der vorübergehende Schutz auf Personen ausgedehnt, die höchstens 90 Tage vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich in diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Begünstigte können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der örtlichen Ausländerbehörde stellen. Diese Aufenthaltserlaubnis bietet:
Nach dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gibt es eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 82 Absatz 5 AufenthG. Diese bescheinigt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und sich dieser Antrag in Bearbeitung befindet. Bereits die Fiktionsbescheinigung gewährt den Zugang zu den vorangehend aufgelisteten Rechten.
Eine Fiktionsbescheinigung steht allen aus der Ukraine geflohenen Menschen unter Punkt 1 bis 5 zu, bis rechtskräftig über die Gewährung von vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG entscheiden wurde. Es ist nicht rechtmäßig, wenn die Ausländerbehörde aus der Ukraine geflohenen Drittstaatsangehörigen eine Fiktionsbescheinigung verweigert, ohne zu prüfen, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für eine Gültigkeitsdauer bis zum 4. März 2024 erteilt.
Aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. § 19f AufenthG versperrt den Wechsel hin zu bestimmten Aufenthaltserlaubnissen, etwa zum Zweck des Studiums. Der Wechsel hin zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung und Arbeit sind jedoch möglich.
Spätaussiedler*innen und Angehörige einer deutschen Minderheit in der Ukraine können nach Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz die Einbürgerung beantragen. Sie können auch erst zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen und das Aufnahmeverfahren danach beginnen. Informieren Sie sich beim zuständigen Bundesverwaltungsamt, auch hinsichtlich der Voraussetzungen für ein sogenanntes „Härtefallverfahren“, falls Sie vorher schon in Deutschland waren.
Sind die ukrainischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung, können diese nach Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten. Es wird empfohlen, sich von der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein oder dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein beraten zu lassen.
Auch ukrainische Staatsangehörige mit einer Duldung in Deutschland können nach § 24 AufenthG begünstigt werden, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist und das Ausreisehindernis nicht auf anhaltender mangelnde Mitwirkung, etwa bei der Identitätsklärung, beruht. Besteht die Duldung fort soll sie für einen großzügigen Geltungszeitraum erteilt und mit einer Arbeitserlaubnis versehen werden.
Wie im vorherigen Abschnitt unter 4. und 5. ausgeführt, können auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich nachweisbar vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten, gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, einen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten, wenn sie nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Fraglich war bislang, wie und durch welche Behörde die Möglichkeit einer dauerhaften und sicheren Rückkehr festgestellt wird. Das BMI Länderschreiben vom 14. April 2022 macht dazu folgende Aussagen: Unterschieden wird dabei zwischen Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine und Drittstaatsangehörigen mit einfacher Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine.
Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine: Für diese Gruppe soll nach dem BMI zunächst davon ausgegangen werden, dass zur Ukraine eine engere Bindung besteht als zum jeweiligen Herkunftsstaat. Diese Bindung stehe „prima facie“ einer sicheren und dauerhaften Rückkehr entgegen. Prima facie bedeutet hier, dass von dieser Annahme solange auszugehen ist, bis gegenteilige Kenntnisse vorliegen. Etwa dadurch, dass im Einzelfall die persönliche Entscheidung getroffen wird, doch in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Ob und welche anderweitigen Anhaltspunkte darüber hinaus von Ausländerbehörden zu Prüfung der individuellen Rückkehrmöglichkeit herangezogen werden, bleibt abzuwarten.
Drittstaatsangehörige mit einfacher Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine: Zunächst soll geprüft werden, ob Menschen dieser Gruppe aufgrund eines internationalen Schutzstatus in der Ukraine oder aufgrund entsprechender Familienangehörigkeit nach § 24 AufenthG begünstigt werden können. Nachrangig soll geprüft werden, ob ein Rückkehrwunsch in den Herkunftsstaat besteht, und ggf. auf die Fördermöglichkeiten der Rückkehr und Reintegrationsprogramme hingewiesen werden. Andernfalls muss geprüft werden, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr in den Herkunftsstaat oder die Herkunftsregion möglich ist. Das soll in folgender Form geschehen:
Gemäß den Ausführungen im obigen Abschnitt zu vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG haben grundsätzlich alle aus der Ukraine geflohenen Menschen ein Recht darauf, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen. Für die Dauer der Prüfung dieses Antrags haben sie einen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung und auf die damit einhergehenden Rechte und Leistungen.
Unabhängig von Vorgenanntem können sich Staatenlose und Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sind, bis zum 31. August 2022 visumfrei in Deutschland aufhalten und ohne vorheriges Visumsverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dabei gelten für Aufenthalte etwa zum Zweck der Familieneinheit, des Studiums, der Ausbildung oder der Arbeit die regulären Erteilungsvoraussetzungen, also auch die Sicherung des Lebensunterhalts.
In Hamburg erhalten Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hatten, eine Fiktionsbescheinigung mit dem Ziel, eine Fortsetzung des Studiums in Deutschland zu ermöglichen. Die Fiktionsbescheinigung gilt bis zum 31. August 2022, berechtigt zum Leistungsbezug, erlaubt die Erwerbstätigkeit und ermöglicht in dieser Zeit, entweder bezüglich Studienplatz und Lebensunterhaltssicherung die Voraussetzung für die Fortführung des Studiums zu schaffen oder nachzuweisen, dass eine dauerhafte und sichere Rückkehr nicht möglich und somit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen ist. Ob es eine ähnliche Regelung auch für Schleswig-Holstein geben wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls sollten aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige, die in Deutschland einen Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Arbeit anstreben, sich nicht voreilig zu einem Asylantrag drängen lassen, um aufenthaltsrechtliche Spielräume nicht zu verengen. Denn nach § 10 Absatz 3 AufenthG kann nach unanfechtbar abgelehntem Asylantrag und auch nach Rücknahme eines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nur noch aus humanitären Gründen erteilt werden. Das bedeutet, ein Wechsel in eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis, etwa zum Zweck der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung wäre nicht möglich.
Bei Bedarf zur Deckung des Lebensunterhalts oder gesundheitlicher Leistungen können hilfsweise Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 3 und 5 SGB XII beim Sozialamt beantragt werden. Verweigert die Sozialbehörde diese Leistungen, können sie per Eilantrag beim örtlich zuständigen Sozialgericht erstritten werden.
Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine fliehen, zum jetzigen Zeitpunkt eine Duldung zu erteilen, widerspricht jedenfalls der aufenthaltsrechtlichen Systematik. Eine Duldung ist die Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Der Aufenthalt ist jedoch für alle Ausländer*innen, die aus der Ukraine fliehen, bis zum 31. August 2022 erlaubt. Solange besteht keine Ausreisepflicht. Somit fehlt es für eine Abschiebung an einer rechtlichen Grundlage und damit einhergehend auch an der Grundlage für eine Duldung.
Es gibt grundsätzlich keine ausländerrechtlichen Einschränkungen, die einer privaten Unterbringung von Ukrainer*innen, die visumsfrei oder mit Schengen-Visum eingereist sind, entgegensteht.
Wenn Sie privaten Wohnraum zur Unterbringung von Ukrainer*innen zur Verfügung stellen möchten, geben Sie es bitte der Ausländerbehörde zur Kenntnis.
Ist eine Übernahme der Kosten für Unterbringung und Verpflegung gewünscht, müssen die betroffenen Personen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen. Anschließend können "angemessene Unterbringungskosten" durch das Sozialamt erstattet werden. Es wird empfohlen, zu diesem Zweck schriftlich Vereinbarungen zwischen Vermieter*innen und Bewohner*innen zu treffen und diese der Leistungsbehörde vorzulegen.
Die Frage nach einem Wohnortwechsel gewinnt aktuell an Relevanz. Die Regelungslage hierzu ist bislang uneinheitlich. Betroffene sollten sich zugunsten einer von ihnen gewünschten Lösung auf die Auseinandersetzung mit der jeweiligen Kreisverwaltung einstellen.
Einen Leitfaden zur Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine mit Empfehlungen zur Selbstprüfung bietet die Caritas an.
Geflüchteten aus der Ukraine ist während ihres visumfreien Aufenthalts die Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet. Dank der Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung dürfen sie bis zum 31. August 2022 ohne vorheriges Visumverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG erlaubt nach Vorgaben des Bundes und des Landes die Erwerbstätigkeit bereits mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, Entsprechendes ist in diese und den späteren Aufenthaltstitel einzutragen. Geflüchtete aus der Ukraine können bei einem entsprechenden Stellenagebot auch direkt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit beantragen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das gilt insbesondere für aus der Ukraine geflohene Drittstaatenangehörige, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet Begünstigten von §24 AufenthG Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz und Qualifizierungsangeboten, der Anerkennung von Berufsabschlüssen und Deutschkursen an. Unabhängige Beratung zu diesen Themen bieten in Schleswig-Holstein auch die Netzwerke "Alle an Bord!" und "Mehr Land in Sicht!".
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Geflüchtete aus der Ukraine, Leistungen zu erhalten.
Geflüchtete, die sich aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bis zum 31. August 2022 legal in Deutschland aufhalten und die vorläufig keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz oder auf Asyl stellen, weil sie ihre aufenthaltsrechtlichen Perspektiven erst noch klären möchten, können hilfsweise Überbrückungs- oder Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 und 5 SGB XII beim Sozialamt beantragen. Verweigert die Ausländerbehörde diese Leistungen, können sie per Eilantrag eingeklagt werden.
Der Zugang zu Coronaimpfungen ist in Schleswig-Holstein geregelt. Privat untergebrachte Ukrainer*innen können sich in den kommunalen Impfzentren impfen lassen.
Benötigen Ukrainer*innen akut medizinische Versorgung und verfügen sie nicht über eine Auslandskrankenversicherung, dann können sie zum jetzigen Stand im Rahmen eines Antrags auf Asyl oder auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (für das Für und Wider eines Asylantrags siehe oben) gesundheitliche Leistungen erhalten. Bis zur Erteilung einer Gesundheitskarte erfolgt die Behandlung über Behandlungsscheine, die durch das Sozialamt erteilt werden.
In der Erstaufnahmeeinrichtung oder Landesunterkunft werden alle Bewohner*innen durch den ärztlichen Dienst medizinisch versorgt.
Wenn sich privat oder kommunal untergebrachte Geflüchtete aus der Ukraine bei der Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zur Erteilung von vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG registrieren, erhalten sie auf Grundlage der Fiktionsbescheinigung durch die zuständigen Krankenkassen eine Gesundheitskarte.
Die Kosten einer kurzfristig notwendig gewordenen Krankenbehandlung können gemäß § 6a AsylbLG auch vom Sozialamt übernommen werden, wenn nachträglich vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG erteilt wird.
Unabhängig vom Antrag auf Asyl oder vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG können Geflüchtete aus der Ukraine beim Sozialamt vor Ort Härtefallleistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 6 SGB XII beantragen. Das Sozialamt kann dann einen Behandlungsschein ausstellen. Das kann für Geflüchtete aus der Ukraine in Betracht kommen, die keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz oder auf Asyl stellen möchten, etwa weil sie planen, direkt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit zu beantragen. Es kann auch in Betracht kommen für Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind und weder Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG noch Aussicht auf ein erfolgreiches Asylverfahren haben.
Mit Blick auf Traumabehandlung sieht § 6 Abs. 2 AsylbLG in der aktuellen Konstellation Folgendes vor: Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
Zur Impfkampagne des Landes Schleswig-Holstein (extern)
Ukrainer*innen, die keine Aufenthaltserlaubnis besessen haben und mit der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise oder Androhung der Abschiebung konfrontiert waren, haben bis auf weiteres keine Aufenthaltsbeendigung oder Duldung zu befürchten. Sie haben Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung.
Diese Darstellung bildet den derzeitigen Informationsstand unseres Büros ab, sie ist nicht rechtsverbindlich, auf die Aussagen kann sich im Zweifel nicht berufen werden, sie dienen lediglich der Orientierung.
Letzte Aktualisierung am 28. April 2022