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Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine öffentliche Leistungen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Geflüchtete aus der Ukraine, Leistungen zu erhalten:

  • Bei privater oder kommunaler Unterbringung wenden sich Betroffene an die Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, lassen sich dort registrieren und haben nach Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld, vormals "Hartz IV") bzw. Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe).
  • Bei Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Landesunterkunft können Betroffene wählen zwischen einem Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG oder einen Asylantrag, siehe oben. In beiden Fällen erhalten sie zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG besteht ab dem Folgemonat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch.

Voraussetzung für den Leistungsbezug vom Jobcenter (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch) sind eine erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung und Hinterlegung der Daten im Ausländerzentralregister sowie der Erhalt einer Fiktionsbescheinigung. Die erkennungsdienstliche Behandlung muss durch die PIK-Stationen erfolgt sein (Personalisierungsinfrastrukturkomponente – PIK). Wurden die Fingerabdrücke anderweitig erfasst, ist eine erneute Erfassung durch eine PIK-Station nachzuholen.

Für Geflüchtete, die sich aufgrund der Vierten Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bis zum 4. März 2024 innerhalb der ersten 90 Tage ab erstmaliger Einreise legal in Deutschland aufhalten und die vorläufig keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz oder auf Asyl stellen, weil sie ihre aufenthaltsrechtlichen Perspektiven erst noch klären möchten, ist Vorsicht geboten. Denn die Ausländerbehörden sind mit Schreiben des BMI vom 5. September 2022 Seite 13 angehalten, jede Bitte um Unterstützung bei Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, sofern kein Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gestellt wurde, als Asylgesuch zu werten und entsprechend Leistungen nach dem AsylbLG zu erteilen. Dadurch können sich aufenthaltsrechtliche Spielräume verengen. Denn § 10 Absatz 3 AufenthG bestimmt, dass nach unanfechtbar abgelehntem Asylantrag und auch nach Rücknahme eines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nur noch aus humanitären Gründen erteilt wird. Das bedeutet, ein Wechsel in eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis, etwa zum Zweck der Arbeit oder der Ausbildung wäre gar nicht und zum Zweck des Studiums nur eingeschränkt möglich. Die eventuelle Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 AufenthG greift jedoch erst nach dem förmlichen Asylantrag beim BAMF, nicht bereits nach Rücknahme eines Asylgesuchs.

Alternativ besteht die rechtliche Möglichkeit, hilfsweise Überbrückungs- oder Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 und 5 SGB XII beim Sozialamt zu beantragen. Verweigert die Ausländerbehörde diese Leistungen, können sie per Eilantrag eingeklagt werden.

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