Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Sollen Ukrainer*innen einen Asylantrag stellen?

Grundsätzlich können Ukrainer*innen bei der Grenzpolizei, der Polizei, der Ausländerbehörde oder direkt in der Erstaufnahmeeinrichtung einen Asylantrag stellen. Sie würden dann innerhalb Deutschlands verteilt und einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Sie wären dann während des Asylverfahrens zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnverpflichtet, dürften zunächst nicht erwerbstätig sein und wären mit Wohnraum, Verpflegung und medizinisch grundversorgt.

Seit dem 4. März 2022 können Ukrainer*innen einen humanitären Status zum vorübergehenden Schutz erhalten, ohne ein Asylverfahren beim BAMF durchlaufen zu müssen, siehe unten. Angesichts der dynamischen Lage in der Ukraine ist die Dauer eines Asylverfahren nicht klar vorhersagbar. Somit kann zugunsten einer kurzfristigen Erteilung eines Schutzstatus alternativ auf den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG verwiesen werden.

Wird nach Asylantragstellung vorübergehender Schutz beantragt, ruht der Asylantrag, solange vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird.

Ukrainer*innen, Staatenlose und Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben, sollten sich beraten lassen, ob ein Asylantrag sinnvoll sein kann. Zumindest bei den Drittstaatenangehörigen aus der Ukraine ist aber auch die Anerkennungsquote für diese Länder in Deutschland zu berücksichtigen und die Frage, ob nicht gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden könnte.

Zurück zur Übersicht