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Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Sollen Ukrainer*innen einen Asylantrag stellen?

Grundsätzlich können Ukrainer*innen bei der Grenzpolizei, der Polizei, der Ausländerbehörde oder direkt in der Erstaufnahmeeinrichtung Asyl begehren. Sie würden dann innerhalb Deutschlands verteilt und einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Sie wären dann während des Asylverfahrens zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnverpflichtet, dürften zunächst nicht erwerbstätig sein und wären mit Wohnraum, Verpflegung und medizinisch grundversorgt.

Seit dem 4. März 2022 können Ukrainer*innen einen humanitären Status zum vorübergehenden Schutz erhalten, ohne ein Asylverfahren beim BAMF durchlaufen zu müssen, siehe unten. Angesichts der dynamischen Lage in der Ukraine ist die Dauer eines Asylverfahren nicht klar vorhersagbar. Somit kann zugunsten einer kurzfristigen Erteilung eines Schutzstatus alternativ auf den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG verwiesen werden. Menschen mit vorübergehenden Schutz erhalten als Sozialleistungen das Bürgergeld wie auch andere Menschen mit Schutzstatus. 

Wird nach Asylantragstellung vorübergehender Schutz beantragt, ruht der Asylantrag, solange vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird.

Ukrainer*innen, Staatenlose und Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben, sollten sich beraten lassen, ob ein Asylantrag sinnvoll sein kann. Bei Ukrainer*innen gilt es zu bedenken, dass das BAMF im Asylverfahren immer auch eine inländische Fluchtalternative prüft. Ob das BAMF für das gesamte ukrainische Staatsgbiet ein ausreichendes Gefährdungsniveau annimmt, ist fraglich. Bei den Drittstaatenangehörigen aus der Ukraine ist hingegen die Anerkennungsquote für deren Herkunftsstaaten zu berücksichtigen und die Frage, ob nicht gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden könnte.

Ein Asylantrag sollte nicht unüberlegt erfolgen. Denn ein abgelehnter Asylantrag zieht die Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 AufenthG nach sich. Damit ist der Wechsel hin zu anderen Aufenthaltszwecken, beispielsweise Ausbildung und Arbeit, weitgehend versperrt.

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