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Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Wie erhalten Geflüchtete aus der Ukraine gesundheitliche Leistungen?

Benötigen Ukrainer*innen akut medizinische Versorgung und verfügen sie nicht über eine Auslandskrankenversicherung, dann können sie zum jetzigen Stand im Rahmen eines Antrags auf Asyl oder auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gesundheitliche Leistungen erhalten. Bis zur Erteilung einer Gesundheitskarte erfolgt die Behandlung über Behandlungsscheine, die durch das Sozialamt erteilt werden.

In der Erstaufnahmeeinrichtung oder Landesunterkunft werden alle Bewohner*innen durch den ärztlichen Dienst medizinisch versorgt.

Wenn sich privat oder kommunal untergebrachte Geflüchtete aus der Ukraine bei der Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zur Erteilung von vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG registrieren, erhalten sie auf Grundlage der Fiktionsbescheinigung und anschließend auf Grundlage der Aufenthaltserlaubnis durch die zuständigen Krankenkassen eine Gesundheitskarte.

Die Kosten einer kurzfristig notwendig gewordenen Krankenbehandlung können gemäß § 6a AsylbLG auch vom Sozialamt übernommen werden, wenn nachträglich vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG erteilt wird.

Unabhängig vom Antrag auf Asyl oder vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG können Geflüchtete aus der Ukraine beim Sozialamt vor Ort Härtefallleistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 6 SGB XII beantragen. Das Sozialamt kann dann einen Behandlungsschein ausstellen. Das kann für Geflüchtete aus der Ukraine in Betracht kommen, die keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz oder auf Asyl stellen möchten, etwa weil sie planen, direkt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit zu beantragen. Es kann auch in Betracht kommen für Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind und weder Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG noch Aussicht auf ein erfolgreiches Asylverfahren haben.

Mit Blick auf Traumabehandlung sieht § 6 Absatz 2 AsylbLG in der aktuellen Konstellation Folgendes vor: Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.  

Zudem bietet das Psychosoziale Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge in Schleswig-Holstein landesweit Hilfe für Menschen mit Flucht- und Gewalterfahrung.

Für Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige aus der Ukraine gibt es eine Bundeskontaktstelle beim Deutschen Roten Kreuz. Auf der Seite der Kontaktstelle stehen Informationen für Unterstützungsangebote für diese Zielgruppe und eine Hotline (+49 30 854 04 789) zur Verfügung.

Ist für Begünstigte vorübergehenden Schutzes aufgrund eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung die Abnahme der Fingerabdrücke dauerhaft nicht möglich oder unzumutbar, kann von der erkennungsdienstlichen Behandlung abgesehen werden, siehe BMI vom 25. Mai 2022.

Zur Impfkampagne des Landes Schleswig-Holstein (extern)

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