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Am 4. März 2022 hat der Europäische Rat erstmals die Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie beschlossen. Der Durchführungsbeschluss ist am selben Tag in Kraft getreten. Diese Regelung ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, ohne die individuellen Bedarfe im Rahmen eines Asylverfahrens prüfen zu müssen. Das BMI macht mit den Länderschreiben vom 14. März 2022, 14. April und 5. September 2022 Ausführungen zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses. Begünstigte des Durchführungsbeschlusses sind Menschen in den folgenden Konstellationen:
Familienangehörige im Sinne der Ziffer 1, 2 und 4 sind:
Diese genannten Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aus eigener Berechtigung aufgrund des Durchführungsbeschlusses, auch wenn sich die „Stammberechtigten“ noch nicht in Deutschland befinden. Dann muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Stammberechtigten noch beabsichtigen, sich nach Deutschland zu begeben.
Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet: Die Einreise kann jederzeit nach dem 24. Februar 2022 erfolgt sein oder erfolgen. Zudem wird der vorübergehende Schutz auf Personen ausgedehnt, die höchstens 90 Tage vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich in diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) in einem Drittstaat aufgehalten haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Begünstigte können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der örtlichen Ausländerbehörde stellen. Diese Aufenthaltserlaubnis bietet:
Nach dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gibt es eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 AufenthG. Diese bescheinigt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und sich dieser Antrag in Bearbeitung befindet. Bereits die Fiktionsbescheinigung gewährt den Zugang zu den vorangehend aufgelisteten Rechten.
Die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung setzt voraus, dass gemäß § 81 Absatz 7 AufenthG eine erkennungsdienstliche Behandlung stattgefunden hat und die Daten im Ausländerzentralregister hinterlegt sind.
Eine Fiktionsbescheinigung steht allen aus der Ukraine geflohenen Menschen unter Punkt 1 bis 5 zu, bis rechtskräftig über die Gewährung von vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG entscheiden wurde. Es ist nicht rechtmäßig, wenn die Ausländerbehörde aus der Ukraine geflohenen Drittstaatsangehörigen eine Fiktionsbescheinigung verweigert, ohne zu prüfen, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist. Der Landeserlass vom 12. Oktober 2022 bestimmt nur für den Fall eines offensichtlich unbegründeten Antrags, keine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Die Fiktionsbescheinigung hat ihre Grundlage zu benennen. Dass entweder
Im Herbst 2023 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen die Anwendung der Massenzustromrichtlinie um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Aufenthaltserlaubnis gilt gemäß den Ausführungen zur Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 4. März 2025. Dabei bestimmt die Verordnung, dass alle Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG mit einer bisherigen Gültigkeit bis zum 4. März 2024 ein Jahr länger bis zum 4. März 2025 gelten, auch ohne dass die verlängerte Gültigkeit auf dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde vermerkt wurde. Wie für die Betroffenen selber und auch für andere Institutionen als den Ausländerbehörden die verlängerte Gültigkeit ersichtlich sein soll ist derzeit noch unklar. Relevant könnte es im Kontext von Sozialleistungen, Mietverträgen, Arbeitsverträgen, Gesundheitsversorgung, Strafverfolgung, öffentlichem Personenverkehr und allen anderen Bereichen werden, in denen auf ein gültiges Aufenthaltsrecht geachtet wird.
Aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG heraus kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Wichtig ist zu wissen, dass auch bei einem Wechsel der Aufenthaltserlaubnis aus § 24 AufenthG heraus ein Visumverfahren nicht nachgeholt werden muss. Ein Wechsel ist beispielsweise möglich hin zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung, Arbeit oder Eheschließung. § 19f Absatz 1 AufenthG sieht jedoch vor, Begünstigte vorübergehenden Schutzes von einem Wechsel hin zu bestimmten Aufenthaltserlaubnissen auszuschließen, etwa zum Zweck eines Studiums, studienvorbereitender Maßnahmen, eines studienbezogenen Praktikums im EU-Ausland, Studienbewerbung, einer Blauen Karte EU, Forschung oder des Europäischen Freiwilligendienstes. Dieser Ausschluss gilt für Begünstigte vorübergehenden Schutzes aus anderen EU-Staaten und in Deutschland gleichermaßen. Gleichzeitig können diese Tätigkeiten auch mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ausgeübt werden.
Spätaussiedler*innen und Angehörige einer deutschen Minderheit in der Ukraine können nach Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz die Einbürgerung beantragen. Sie können auch erst zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen und das Aufnahmeverfahren danach beginnen. Informieren Sie sich beim zuständigen Bundesverwaltungsamt, auch hinsichtlich der Voraussetzungen für ein sogenanntes „Härtefallverfahren“, falls Sie vorher schon in Deutschland waren.
Sind die ukrainischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung, können diese nach Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten. Es wird empfohlen, sich von der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein oder dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein beraten zu lassen.
Auch ukrainische Staatsangehörige mit einer Duldung in Deutschland können nach § 24 AufenthG begünstigt werden, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist und das Ausreisehindernis nicht auf anhaltender mangelnde Mitwirkung, etwa bei der Identitätsklärung, beruht. Besteht die Duldung fort soll sie für einen großzügigen Geltungszeitraum erteilt und mit einer Arbeitserlaubnis versehen werden.