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Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Welche Perspektiven bestehen im Anschluss an den vorübergehenden Schutz?

Die Massenzustrom-RL kann nach jetzigem Stand nur insgesamt 3 Jahre, bis zum 4. März 2025, zur Anwendung kommen. Anschließend bestehen für die Menschen mit jetzigem vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG vier verschiedene Szenarien:

  • Rückkehr in die Ukraine auf eigenen Wunsch oder Migration in einen anderen Staat
  • Rückkehr in die Ukraine entgegen eigenen Wunsch im Rahmen der „freiwilligen Rückkehr“ oder in Form einer Abschiebung
  • Verbleib in Deutschland aufgrund einer noch zu beschließenden allgemeinen humanitären Regelung
  • Verbleib in Deutschland aufgrund eines individuellen Anspruchs aufgrund familiärer oder humanitärer Gründe oder zum Zweck der Ausbildung oder Arbeit

Im Folgenden sollen verschiedene Ansätze eines perspektivischen Verbleibs zum Zweck der Ausbildung oder Arbeit skizziert werden.

Der vorübergehende Schutz sieht keinen dauerhaften Verbleib in Deutschland vor. Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung ist der Wechsel in eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis notwendig.

Bereits vor Ablauf des vorübergehenden Schutzes kann bei entsprechender Qualifikation und bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen ein Wechsel des Aufenthaltstitels hin zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit, § 18ff AufenthG, selbständigen Tätigkeit, § 21 AufenthG oder Ausbildung, § 16a AufenthG, erfolgen. Ein Wechsel hin zu einem Studium nach § 16b AufenthG ist aufgrund der Sperrwirkung des § 19f AufenthG für die Gültigkeitsdauer des vorübergehenden Schutzes nicht möglich. Ein Studium ist jedoch auch auf Grundlage des vorübergehenden Schutzes möglich.

Erfolgt nach Beendigung des vorübergehenden Schutzes die Erteilung einer Duldung sind folgende Bleiberechtsperspektiven denkbar:

  • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung, § 19d AufenthG
  • Härtefallkommission, § 23a AufenthG
  • Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige, § 25a AufenthG
  • Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration, § 25b AufenthG
  • Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG (ab 1. März 2024 Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, § 16g AufenthG)
  • Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG (je nach Anpassung der Frist und des Stichtags)

Alle diese Bleiberechtsregelungen beruhen auf eigenständigen individuellen Integrationsleistungen im Bereich Spracherwerb und beruflicher Qualifikation oder beruflichen Engagements.

Ein Verbleib aus familiären Gründen, § 28ff AufenthG, setzt immer voraus, dass ein Familienverhältnis innerhalb einer Kernfamilie vorliegt, entweder zwischen Eheleuten oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft oder zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, und dass eine dieser Personen eine deutsche Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltserlaubnis jenseits des vorübergehenden Schutzes besitzt.

Ein Verbleib aus humanitären Gründen, § 22ff AufenthG, kommt dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in den Zielstaat nicht möglich oder nicht zumutbar ist, entweder aufgrund einer dortigen Bedrohung, einer Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder weil die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (etwa Verletzung des Rechts auf Familieneinheit).

Es empfiehlt sich dringend für alle Menschen mit vorübergehenden Schutz sich frühzeitig hinsichtlich anschließenden Bleiberechtsperspektive beraten zu lassen und entsprechende Qualifikations- und Integrationsbemühungen durch die Fachstellen ausländerrechtlich begleiten zu lassen.

Betroffene wenden sich dazu an die Migrationsberatungsstellen vor Ort.

Beratungsstellen können sich an die Rechtsberatung der Diakonie Schleswig-Holstein wenden:

 

Dr. Regine Nowack

04331 593 235

r.nowack@diakonie-sh.de

und

Joschka Peters-Wunnenberg

04331 593 134

j.peters-wunnenberg@diakonie-sh.de 

 

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