Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Ist ein Wechsel des Aufnahmestaates innerhalb der EU möglich?

Geflüchtete aus der Ukraine können frei wählen, in welchem EU-Staat sie vorübergehenden Schutz wünschen. Entgegen den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten der Masszustromrichtlinie ist es aber nicht mehr möglich, den Aufenthaltsstaat zu wechseln, wenn Schutz erteilt worden ist.

Artikel 11 der Massenzustromrichtlinie sieht vor, dass ein EU-Staat eine Person aus einem anderen EU-Staat zurücknehmen muss, wenn er dieser Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck vorübergehenden Schutzes erteilt hat. Gleichzeitig ermöglicht die Massenzustromrichtlinie hiervon eine Ausnahme zu machen. Gemäß Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses vom 4. März 2022 wurde zu Beginn von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Diese Regelung galt bis auf Widerruf. Mit dem jüngsten  Durchführungsbeschlusses vom 15. Juli 2025 haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, diese Ausnahme nicht fortzusetzen, siehe Erwägungsgrund 4 bis 6 des Durchführungsbeschlusses.

Das bedeutet, ein Wechsel eines Aufnahmestaates innerhalb der EU ist nicht möglich, wenn vorübergehender Schutz in einem anderen EU-Staat gewährt und nicht lediglich beantragt wurde. Dazu prüft die Ausländerbehörde, ob die Person über die europäische Registrierungsplattform als schutzberechtigt in einem anderen EU-Staat registriert ist. Auf den Schutz in dem anderen EU-Staat kann nicht nachträglich zugunsten der Weiterwanderung verzichtet werden.

Geplante Gesetzesänderung: Im November 2025 hat die Bundesregierung beschlossen, dass Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland beantragt haben, diesen aber nachweislich in einem anderen Mitgliedstaat besitzen, als abschreckende Maßnahme nur noch minimale Leistungen in Form von zweiwöchigen Überbrückungsleistungen nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AsylbLG erhalten sollen. Dieser Regelung müssen zum Stand Dezember 2025 noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.

Seit dem BMI-Schreiben vom 30. Mai 2024, Ziffer 8.7, gilt die Einschränkung, dass Ukrainer*innen und Drittstaatsangehörige, die sich mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in einem Drittstaat außerhalb der EU aufgehalten haben, nach Auffassung des BMI keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben. Mehrere Verwaltungsgerichte haben diese Frage gegenteilig bewertet und sehen diese Einschränkung nicht von der Massenzustromrichtlinie oder dem EU-Durchführungsbeschluss gedeckt, VG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 5 L 3271/25, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025 - 24 K 7223/24, VG Dresden, Beschluss vom 5. August 2025 - 3 L 400/25, VG Kassel, Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 4 L 440/25. Der VGH Hessen hat zu dieser Frage den EuGH angerufen, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 3 A 2624/25.

Zurück zur Übersicht