Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Ist ein Wechsel des Aufnahmestaates innerhalb der EU möglich?

Artikel 11 der Massenzustromrichtlinie sieht vor, dass ein EU-Staat eine Person aus einem anderen EU-Staat zurücknehmen muss, wenn er dieser Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck vorübergehenden Schutzes erteilt hat. Gleichzeitig ermöglicht die Massenzustromrichtlinie hiervon eine Ausnahme zu machen. Gemäß Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses vom 4. März 2022 wurde von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Somit können aus der Ukraine geflohenen Menschen frei wählen, in welchem EU-Staat sie vorübergehenden Schutz genießen möchten. Das gilt nicht für Dänemark, da Dänemark vertraglich generell von der Umsetzung der Massenzustromrichtlinie ausgeklammert ist.

Von dieser Wahlmöglichkeit können Begünstige vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG auch noch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Gebrauch machen. In einer EU-weiten Registrierungsplattform werden die Daten der Begünstigten vorübergehenden Schutzes erfasst. Sobald sie, etwa zugunsten der Familieneinheit, in einem anderen EU-Staat erneut vorübergehenden Schutz beantragen, wird die ursprünglich zuständige Ausländerbehörde über die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorübergehenden Schutzes informiert. Diese Ausländerbehörde wird dann die in Deutschland erteilte Aufenthaltserlaubnis erlöschen lassen.

Zurück zur Übersicht