Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

2. März 2022 – Lexikon zur Landtagswahl

Wahlrecht

Wer darf eigentlich wählen und wer kann sich bei einer Landtagswahl wählen lassen? Das lässt sich mit dem Wahlrecht erklären. Es gibt das aktive und das passive Wahlrecht.

Eine Waage steht für Recht als Symbol auf rotem Hintergrund
Illustration zum Wahlrecht Grafik: Amatik Designagentur

Wahlberechtigt bei der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag ist, wer mindestens 16 Jahre alt ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt sowie seit mindestens sechs Wochen in Schleswig-Holstein wohnt. Das Wahlrecht gilt allgemein – jeder hat das gleiche Recht, seine Stimme unabhängig von Konfession, Bildung, Geschlecht, Sprache, Einkommen, Beruf oder politischer Überzeugung abzugeben. Das Recht, sich an einer Wahl beteiligen zu können, wird aktives Wahlrecht genannt. 

Wer sich um ein Landtagsmandat bewerben will, also bei der Wahl selbst kandidieren will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und seit drei Monaten in Schleswig-Holstein wohnen. Die Möglichkeit, sich wählen zu lassen, wird passives Wahlrecht genannt.