
Die „Hamburger Allgemeine“ druckte am 9. Mai 1949 den gesamten Text des Grundgesetzes ab.
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Foto: Landtag, Karsten Blaas.
Es sei zwar keineswegs eine Verfassung, höchstens ein „Organisationsstatut“ und in jedem Fall ein „Provisorium“. Aber es könne mit seiner „Anziehungskraft“ Richtung Osten ausstrahlen und den raschen Weg zur deutschen Einheit ebnen. Diese Hoffnung verband sich am 20. Mai 1949 mit dem Grundgesetz, das im Landtag zur Abstimmung stand. Nach drei Stunden Debatte gab es eine klare Mehrheit für das Gesetz und damit für die Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Landtagspräsident Karl Ratz ließ im Saal und vor der Pädagogischen Hochschule in Kiel-Hassee, wo das Parlament damals tagte, die schwarz-rot-goldene Fahne hissen. Das Protokoll vermerkte „Bravo“-Rufe, es gab aber auch Kritik und Gegenstimmen.
Im Sommer 1948 hatten die westlichen Besatzungsmächte USA, Großbritannien und Frankreich den Ministerpräsidenten in ihren drei Zonen den Auftrag erteilt, eine Verfassung für einen neuen Staat auszuarbeiten. Die elf West-Bundesländer entsandten zu diesem Zweck Vertreter in den Parlamentarischen Rat nach Bonn. Für Schleswig-Holstein nahmen der SPD-Fraktionschef im Landtag und Kieler Oberbürgermeister Andreas Gayk, Justizminister Rudolf Katz (SPD), CDU-Oppositionsführer Carl Schröter und der Staatsrechtler und Landtagsabgeordnete Hermann von Mangoldt (CDU) an den Beratungen teil. Am 8. Mai 1949 präsentierte der Parlamentarische Rat das Ergebnis. Der Entwurf für ein „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ musste aber noch von den Landesparlamenten ratifiziert werden.
„Dieses Dokument ist keine Verfassung“
Im Kieler Landtag, wo sich eine SPD-Mehrheit und eine Opposition aus CDU und SSW gegenüberstanden, herrschte breite Einigkeit, dass die 146 Artikel nur für einen Übergangszeitraum in Kraft bleiben würden. „Es ist für uns in seiner heutigen Gestalt ein Provisorium“, bekannte SPD-Mann Gayk, „genauso wie jedes Deutschland ohne Berlin und ohne Leipzig und ohne die Länder und die Städte, in denen einmal das Herz der sozialdemokratischen Bewegung geschlagen hat“.
„Dieses Dokument ist nicht eine Verfassung“, urteilte Justizminister Katz: „Es stellt lediglich ein Statut dar, ein Organisationsstatut, und auch nicht für das gesamte Deutschland, sondern lediglich für die drei Westzonen.“ Ministerpräsident Hermann Lüdemann (SPD) äußerte die „berechtigte Zuversicht, dass auch die einer totalitaristischen Diktatur ausgelieferten Gebiete Ostdeutschlands, die jetzt teils unter russischer, teils unter polnischer Verwaltung stehen, bald in den Prozess der Schaffung einer deutschen und europäischen Demokratie einbezogen werden“.
CDU-Fraktionschef Schröter sah das Grundgesetz als „Instrument für die Wiederherstellung der deutschen Staatlichkeit und für die gleichberechtigte Einschaltung Deutschlands in die Gemeinschaft der Völker“. Beim Blick auf die Geltungsdauer erwies sich Schröter als Prophet: „Die Erfahrung lehrt, dass mit fähigen Köpfen und mit gesundem Geist schon manchmal ein Provisorium sich weit besser bewährt hat als Ordnungen, die vielleicht für tausend Jahre verkündet waren.“
70 Männer und Frauen entwarfen im Parlamentarischen Rat den Text des Grundgesetzes. Schleswig-Holstein entsandte vier Vertreter aus dem Landtag und der Landesregierung. Zwei von ihnen waren Carl Schröter (CDU, li.) und Andreas Gayk (SPD, re.). Auf dem Bild in der Mitte: der SPD-Abgeordnete Heinrich Fischer.
Foto: Landtag.
SSW pocht auf Minderheitenrechte
Nach der nationalsozialistischen Terrorherrschaft sei es von besonderer Bedeutung, dass das Grundgesetz die Menschenrechte garantiere, so der Staatsrechtler von Mangoldt: „Durch Gewährung der Grundrechte soll ganz allgemein der Mensch in seinem Eigenwert und seiner Eigenständigkeit geschützt werden und für alle Staatsgewalt, auch für die Gesetzgebung, eine unüberschreitbare Grenze gesetzt werden.“ Kritiker sahen dennoch Nachbesserungsbedarf. Der parteilose Abgeordnete Erich Arp, zuvor Landwirtschafts- und Arbeitsminister und wenige Monate zuvor aus der SPD ausgetreten, monierte: „Es fehlen wichtigste soziale Grundrechte.“ Arp forderte, die „Mitbestimmung der Arbeitenden bei der Lenkung und Planung des Produktionsprozesses“ in das Grundgesetz aufzunehmen – und ebenso das Recht auf Arbeit, die Unterstützung von Arbeitslosen und die politische Gleichstellung der Heimatvertriebenen aus den deutschen Ostgebieten. Der Ex-Minister enthielt sich bei der Schlussabstimmung.
Sechs Stimmen gegen das Grundgesetz kamen vom SSW. Der Fraktionsvorsitzende Samuel Münchow gab eine Erklärung zu Protokoll: „Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält keine besonderen Bestimmungen über die Volksgruppen und nationalen Minderheiten noch eine Anerkennung des nationalen Selbstbestimmungsrechtes. Aus diesem Grunde können wir dem Grundgesetz unsere Zustimmung nicht geben.“
Forderung nach wehrhafter Demokratie
Justizminister Katz widersprach und wandte sich an die SSW-Vertreter: „Sie erhalten jetzt einen verfassungsmäßigen Schutz für Ihre Position und für Ihre Stellung, die Sie vorher nicht gehabt haben.“ Er verwies auf Artikel 3, der das Diskriminierungsverbot wegen Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft festschreibt, auf Artikel 5, der die Presse- und Meinungsfreiheit garantiert, auf die Vereinsfreiheit nach Artikel 9 und die Freiheit zur Gründung einer Partei nach Artikel 19.
Bei aller Liberalität müsse die junge Demokratie aber wehrhaft gegen ihre Feinde sein, betonte von Mangoldt und blickte auf Artikel 18: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“ Man habe so Mangoldt, „aus den Erfahrungen unter der Weimarer Verfassung die erforderlichen Konsequenzen gezogen“. CDU-Fraktionschef Schröter verlangte „von der Bundesregierung und von den betroffenen Ministerien in den Länderregierungen, dass sie künftig Wege finden werden, um diese im Entstehen begriffene deutsche Demokratie zu schützen.“
Hermann von Mangoldt (CDU, li.) und Rudolf Katz (SPD, re.) zählen auch zu den „Vätern des Grundgesetzes“.
Foto: Landtag.
Warnung vor „Länderegoismus“
Ministerpräsident Lüdemann sorgte sich um die Not im Norden. Der Regierungschef hielt das bettelarme Schleswig-Holstein, dessen Bevölkerungszahl wegen des Zustroms der Ost-Flüchtlinge innerhalb weniger Jahre von zwei auf drei Millionen hochgeschnellt war, für kaum überlebensfähig. Für den staatlichen Neubeginn hätte er sich eine stärkere Zentralgewalt und weniger „Länderegoismus“ gewünscht, so Lüdemann: „Es ist eine der wesentlichsten Aufgaben des neu geschaffenen Grundgesetzes, die vielen kleinen egoistischen Interessen zu begrenzen und die gesamtdeutsche Verantwortung wiederherzustellen.“ Dennoch, so Lüdemann, „bedeutet die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Schritt vorwärts“, denn sie bringe eine „finanzwirtschaftliche Entlastung“, zum Beispiel einen Länderfinanzausgleich und „die Übernahme aller jener Aufgaben durch den Bund, für die eine gesamtdeutsche Verantwortung besteht“.
Bei der namentlichen Abstimmung votierten die 59 anwesenden Abgeordneten von SPD und CDU für den Entwurf. Die sechs SSW-Vertreter stimmten dagegen, der fraktionslose Abgeordnete Arp enthielt sich. Ähnlich deutliche Ergebnisse gab es in den meisten anderen Landesparlamenten. Nur Bayern stimmte mehrheitlich mit Nein. Da zum Inkrafttreten des Grundgesetzes aber eine Zweidrittelmehrheit der Länder ausreichte, gilt das Grundgesetz seitdem auch im Freistaat. Auch die alliierten Militärgouverneure stimmten zu.
Das „Provisorium“ bewährt sich
Am 23. Mai 1949, drei Tage nach der Debatte in Kiel-Hassee, verkündete der CDU-Politiker Konrad Adenauer in der Schlusssitzung des Parlamentarischen Rates die Inkraftsetzung des Grundgesetzes: „Heute beginnt ein neuer Abschnitt in der wechselvollen Geschichte unseres Volkes.“ Der spätere Bundeskanzler war Präsident des Rates. Mit der ersten Bundestagswahl am 14. August 1949 nahmen die Institutionen des neuen Staates Gestalt an.
An seinem 77. Geburtstag ist das Grundgesetz noch immer in Kraft. Am 3. Oktober 1990 erfüllte sich die Hoffnung, die westdeutsche Gesellschaftsordnung könne über Mauer und Stacheldraht hinweg ausstrahlen. Die fünf neu gegründeten ostdeutschen Länder und Ost-Berlin schlossen sich der Bundesrepublik an und folgten damit dem Weg des damaligen Artikels 23. Demnach gilt das Grundgesetz auch „in anderen Teilen Deutschlands“, wenn sie der Bundesrepublik beitreten. Die öffentliche Debatte der Wendezeit kreiste auch um die Frage, ob das Grundgesetz beibehalten oder durch eine neue gesamtdeutsche Verfassung abgelöst werden sollte. Eine breite Mehrheit in der Politik und laut Umfragen auch in der Bevölkerung in Ost und West stellte sich hinter das Regelwerk aus dem Jahr 1949. Das „Provisorium“ hatte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt bewährt und war zur Dauereinrichtung geworden.
Der Artikel erschien zuerst in "Der Landtag" 2024/01. Zeitliche Daten wurden entsprechend angepasst.