Über eine Bundesratsinitiative der Landesregierung will der SSW die Zuständigkeit für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen vereinfachen. § 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) solle geändert werden, so dass für die Zuständigkeit grundsätzlich der Ort der Ausbildungsstätte entscheidend sein soll, heißt es in dem Antrag. Zur Begründung führt der SSW an, dass sich die örtliche Zuständigkeit derzeit je nach Ausbildungsart und persönlicher Situation nach unterschiedlichen Kriterien richte.
Laut § 45 BAföG ist grundsätzlich das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Eltern beziehungsweise der allein lebende Elternteil ihren ständigen Wohnsitz haben. Je nach persönlicher Situation kann jedoch auch das Amt am Wohnort der oder des Auszubildenden zuständig sein. Für einige Schulformen und Hochschulen gilt bereits das Amt am Ausbildungsort. Bei einer Ausbildung im Ausland gelten wiederum gesonderte Regelungen.
Zuständigkeit soll sich am Ausbildungsort orientieren
Nach Auffassung des SSW sind diese Regelungen „unnötig kompliziert“. Eine Orientierung am Ausbildungsort solle die Zuständigkeit aus Sicht der Fraktion klarer und leichter nachvollziehbar machen. Antragstellende müssten dann nicht mehr anhand ihrer Ausbildungsart oder der Wohnorte von ihnen oder ihren Eltern ermitteln, welches Amt zuständig sei.
In Schleswig-Holstein ist das Studentenwerk Schleswig-Holstein mit seinem Amt für Ausbildungsförderung für Studierende an sechs Hochschulstandorten im Land sowie für die Auslandsförderung in Dänemark, Island und Norwegen zuständig. 2025 studierten in diesem Zuständigkeitsbereich rund 55.000 Menschen; beim Studentenwerk gingen insgesamt 13.157 BAföG-Anträge ein.