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Anti­diskriminierungs­stelle

Schleswig-Holstein

Pressemitteilungen

30. November 2023

Welt-Aids-Tag am 1. Dezember:  Gegen eine HIV-Infektion helfen Medikamente und gegen Diskriminierung hilft Aufklärung

Wer sich mit dem HI-Virus infiziert, hat Dank der Forschung bei einer rechtzeitigen medizinischen Behandlung eine fast normale Lebenserwartung. Die Diskriminierung, Ausgrenzung und Stigmatisierung von HIV-positiven Menschen besteht jedoch nach wie vor. ,,HIV und Aids sind für viele Menschen immer noch stark mit Angst besetzt, die teilweise auf die Berichterstattung aus den 1980ern zurückgeht. Dabei wissen wir heutzutage genau über Ansteckungswege und die Risiken Bescheid. Angst sorgt jedoch dafür, dass Menschen nicht mehr rational denken können und führt letztlich zu einer anhaltenden Benachteiligung von HIV-positiven Menschen", erklärt Samiah El Samadoni, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein.

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24. November 2023

Antidiskriminierungsstelle zum Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen

Seit 1981 findet jedes Jahr am 25. November der Internationale Gedenk- und Aktionstag gegen Gewalt an Frauen statt. Ein nach wie vor wichtiger und notwendiger Tag, denn die aktuellen Zahlen des Bundeskriminalamtes (BKA) aus dem Jahr 2022 zeigen auf, dass die Anzahl der Opfer von partnerschaftlicher Gewalt im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist. ,,Die Zahlen sind alarmierend und zeigen auf, dass alle bisherigen Bemühungen partnerschaftliche Gewalt zu beseitigen, noch nicht ausreichen", erklärt Samiah El Samadoni, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein.

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22. November 2023

Antidiskriminierungsstelle zum Entwurf eines Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG)

Am 15. November 2023 behandelte der Bundestag den Entwurf eines Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) in erster Lesung im Bundestag. „Seit Jahrzehnten warten trans*, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen darauf, dass das diskriminierende Transsexuellengesetz durch eine Regelung ersetzt wird, die die Wahrnehmung des eigenen Geschlechts respektiert“, so Samiah El Samadoni, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein. „Das emotional äußerst belastende, zeit- und kostenintensive bisherige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz muss endlich abgelöst werden.“

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25. Mai 2023

Tätigkeitsbericht der Antidiskriminierungsstelle des Landes 2021/2022: Eingabezahlen weiterhin auf hohem Niveau

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes, Samiah El Samadoni, stellte heute (Donnerstag) ihren Tätigkeitsbericht für den Berichtszeitraum 2021 und 2022 in Kiel vor. „Der Schwerpunkt der Eingaben lag weiterhin bei Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts. Im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum blieb die Anzahl der Beratungsfälle mit 667 Petitionen vergleichbar weiter hoch“, so El Samadoni. Seit der Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle des Landes im Jahr 2013 wurden zum Stichtag 31. Dezember 2022 insgesamt 2.170 Petitionen bearbeitet.

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30. Januar 2023

Antidiskriminierungsstelle zum Reformbedarf des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten. Der Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Menschen vor Benachteiligungen aufgrund bestimmter personenbezogener Merkmale zu schützen. Jedoch besteht aus Sicht der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, ein dringender Reformbedarf des Gesetzes. „Bereits im ersten Tätigkeitsbericht der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein für die Jahre 2013 und 2014 habe ich auf den Änderungsbedarf des AGG, der sich vielfach in der Beratungspraxis gezeigt hat, hingewiesen. Die damals genannten Änderungsvorschläge sind immer noch aktuell“, erklärt El Samadoni. „Ich begrüße die Bemühungen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der vielen in der Antidiskriminierungsarbeit aktiven Vereine und Verbände um eine zügige AGG-Reform ausdrücklich“.

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29. April 2021
Bericht der Antidiskriminierungsstelle: Maskenpflicht und Rassismus auf dem Wohnungsmarkt im Fokus

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hat heute (Donnerstag) ihren Tätigkeitsbericht für die Jahre 2019 und 2020 vorgestellt. „Im Jahr 2020 hat die Corona-Pandemie immer wieder zu Ausgrenzungen besonders schutzwürdiger Menschen und damit auch zu einer erheblichen Steigerung der Anzahl an Petitionen geführt“, hob El Samadoni hervor. Die Anzahl an Beratungsfällen stieg im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum von 341 Fällen (2017/2018) auf 698 Eingaben (2019/2020). Insgesamt wurden damit seit dem Bestehen der Antidiskriminierungsstelle bis Ende 2020 1503 Beratungen durchgeführt.

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23. November 2020
Antidiskriminierungsstelle zur Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in der CoronaPandemie: Ausnahmen gelten weiterhin

Seit April gilt auch in Schleswig-Holstein die Pflicht, im Einzelhandel und in anderen
Bereichen des öffentlichen Lebens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen
von der Pflicht sind Menschen, die einen solchen Schutz aufgrund einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Beeinträchtigung nicht tragen können und dies glaubhaft
machen können. „Trotz steigender Infektionszahlen ist es wichtig, dass die
Ausnahmeregelungen weiter gelten und auch beachtet werden“, erklärte Samiah El
Samadoni, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, heute
(Montag) in Kiel. „Denn auch Menschen mit einer Behinderung oder gesundheitlichen
Einschränkungen müssen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.“

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15. Juni 2020
Antidiskriminierungsstelle zur Mund-Nasen-Bedeckung: Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verhindern

Seit April besteht wegen der Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung z. B. im Einzelhandel oder im öffentlichen Nahverkehr zu tragen. Von dieser Pflicht gibt es aber auch notwendige Ausnahmen, die in der aktuell geltenden „Corona-Bekämpfungsverordnung“ geregelt sind: Danach sind Menschen, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, von der Pflicht befreit. „Wir erhalten dennoch zahlreiche Anfragen von Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen von dieser Pflicht befreit sind, jedoch nicht in Geschäfte gelassen werden“, sagte Samiah El Samadoni, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, dazu heute (Montag) in Kiel. Häufig fehle es noch an Verständnis und Akzeptanz für die Ausnahmeregelung.

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27. März 2020
Antidiskriminierungsstelle zum Transgender Day of Visibility

Am 31. März findet der Internationale Transgender Day of Visibility (Trans*-Sichtbarkeits-Tag) statt. An diesem Tag soll Trans*geschlechtlichkeit und trans*geschlechtliches Leben sichtbar und gleichzeitig auf die Probleme und Benachteiligungen von Trans*Personen aufmerksam gemacht werden. „In unserer Beratungsarbeit erleben wir, dass Trans*Personen nach wie vor mit vielseitigen Diskriminierungen zu kämpfen haben“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Samiah El Samadoni.

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2. Februar 2020
Ländertreffen der Antidiskriminierungsstellen am 6./7. Februar in Kiel

Das 6. Treffen der Antidiskriminierungsstellen der Länder findet dieses Jahr in Schleswig-Holstein statt. Neben den Vertreter*innen einzelner Bundesländer wird auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes teilnehmen. „In der heutigen Zeit wird immer wieder deutlich, dass Antidiskriminierungsarbeit auch immer Demokratieförderung ist. Ich freue mich daher, dass wir diesen wichtigen Fachaustausch bei uns im Norden ausrichten können“, so die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten und Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni.

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5. Dezember 2019
Bericht der Antidiskriminierungsstelle: Benachteiligungen wegen Behinderung, ethnischer Herkunft und Geschlecht im Fokus

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hat heute ihren Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017 und 2018 vorgestellt. „Während im Arbeitsleben wieder Benachteiligungen wegen einer Behinderung und des Geschlechts den Schwerpunkt bildeten, war die Diskriminierung im Alltag aufgrund einer Behinderung oder der ethnischen Herkunft das Hauptberatungsfeld“, resümierte El Samadoni. Die Anzahl an Beratungsfällen stieg im Vergleich zu den vorherigen Berichtszeiträumen von 139 Fällen (2013/2014) und 325 Fällen (2015/2016) auf 341 Eingaben (2017/2018). Insgesamt wurden damit seit dem Bestehen der Antidiskriminierungsstelle bis zum 31. Dezember 2018 805 Fälle bearbeitet.

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15. November 2019
Antidiskriminierungsstelle begrüßt ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Monatshygieneartikel

Am vergangenen Donnerstag, den 7. November wurde vom Bundestag beschlossen, den bisher erhobenen Mehrwertsteuersatz bei Monatshygieneartikel wie Tampons und Binden von 19% auf den ermäßigten Satz von 7% zu senken. Grund dafür war u.a. die Online-Petition „Die Periode ist kein Luxus“, welche rund 190.000 Menschen unterzeichnet hatten. „Die Entscheidung, den Mehrwertsteuersatz zu senken, ist längst überfällig. Deswegen freue ich mich über diesen Erfolg zum Thema Gleichberechtigung“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Samiah El Samadoni heute in Kiel. Der Bundesrat muss dem Beschluss noch zustimmen.
In Deutschland werden alle Waren mit dem vollen Steuersatz von 19% besteuert, ausgenommen solche, die als lebensnotwendig gelten. Dazu zählen beispielsweise Grundnahrungsmittel oder Dinge des täglichen Bedarfs. Für diese Produkte zur Grundversorgung gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%. „Nach dem Steuergesetz gelten Dinge wie Schnittblumen oder Kaviar als lebensnotwendig und werden damit, im Gegensatz zu Monatshygieneartikeln, Windeln und Medikamenten, mit dem ermäßigten Satz besteuert. Das macht keinen Sinn“, so El Samadoni.
Grund für die unterschiedliche Besteuerung war ursprünglich, dass eine Versorgung mit allen lebensnotwendigen Gütern für alle Menschen möglich sein sollte, um damit das Existenzminimum zu sichern. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Produkte wie Tampons bis heute noch unter die Kategorie „Luxusartikel“ fallen. „Diese hohe Besteuerung von Tampons und Co. stellt eine Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts dar“, erklärt die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle.
Länder wie Australien oder Indien haben eine Besteuerung von Monatshygieneartikeln bereits abgeschafft. In Frankreich oder Spanien wurde die Mehrwertsteuer auf diese Produkte gesenkt. „Wir sind in Deutschland nicht gerade Vorreiter bei diesem Thema, wenn man bedenkt, dass die Kritik daran für die Politik nicht neu ist“, so Samiah El Samadoni, „ein möglicher Grund für die bisherige mangelnde Beachtung dieses Themas könnte an der hohen Männerquote in der Politik liegen.“

14. Mai 2019
Antidiskriminierungsstelle zum Entwurf für die Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrages

Unvermittelt legten das Bundesinnen- und das Bundesjustizministerium letzte Woche einen Entwurf zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrages vor. Obwohl die Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein generell eine Neuregelung und somit eine Aufhebung des bisherigen Transsexuellengesetzes (TSG) begrüßt, sieht die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, Samiah El Samadoni, den Entwurf kritisch: „Ich beanstande vor allem, dass die Neuregelung viel zu unübersichtlich sowie zu kosten- und zeitintensiv ist. Auch wird nach wie vor die Selbstbestimmung des Menschen über die eigene geschlechtliche Identität im Entwurf ignoriert.“


Die Bestimmungen aus dem TSG, welches seit dem Jahr 1981 gilt, wurden vom Bundesverfassungsgericht weitestgehend als verfassungswidrig erklärt. Der vorgelegte Referentenentwurf lässt jedoch weiterhin die geforderten Änderungen zur geschlechtlichen Selbstbestimmung außer Acht. Unter anderem sieht der Entwurf eine Unterscheidung beim Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrages zwischen inter- und transgeschlechtlichen Personen vor, wobei transgeschlechtliche Menschen höheren Anforderungen zur Änderung des Geschlechtseintrages gegenüberstehen. „Statt einer ärztlichen Begutachtung sollen transgeschlechtliche Menschen nun eine qualifizierte Beratung vorweisen. Außerdem wird an einem gerichtlichen Verfahren festgehalten“, erläutert El Samadoni. „Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass für verheiratete Transpersonen außerdem eine Ehegattenbefragung vor Gericht verpflichtend sein soll.“ Besonders scharfe Kritik übt El Samadoni aber an der knapp bemessenen Rückmeldefrist gegenüber den Verbänden für eine Stellungnahme von zwei Tagen. „Ich habe den Eindruck, dass von Seiten der Bundesregierung kein Interesse besteht, über dieses wichtige Thema in einen Dialog zu gehen“, so El Samadoni. „Die Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein fordert eine einheitliche und selbstbestimmte Lösung für inter- und transgeschlechtliche Menschen ohne Begutachtung, Beratung oder Befragungen. Wir befürworten eine unkomplizierte Selbsterklärung vor dem Standesamt zur Änderung des Geschlechtseintrages, so wie es in anderen europäischen Ländern bereits gängige Praxis ist.“

27. März 2019
Einladung an die Medien: Pressekonferenz mit der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle zum Trans Visibility Tag 2019 in Kiel

Am 31. März ist der Internationale Tag der Sichtbarkeit von trans* Menschen, der „Transgender Day of Visibility“ (#TDOV). Weltweit finden verschiedene Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen statt, um trans-Personen und ihre Themen sichtbar zu machen sowie für Akzeptanz, Anerkennung und gleiche Rechte zu kämpfen. Der Trans Visibility Tag soll aufzeigen, dass trans-Personen ein Teil der Gesellschaft, aber immer noch von Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen betroffen sind.
Zur Pressekonferenz unter anderem mit der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Frau Samiah El Samadoni sowie Vertreterinnen und Vertretern von trans-Organisationen aus sieben Bundesländern am
Freitag, 29. März, 16 Uhr
im Garbesaal des Gewerkschaftshauses, Legienstraße 22, 24103 Kiel
sind Vertreterinnen und Vertreter der Medien herzlich eingeladen.
Cathrin Ramelow, Tsepo A. Bollwinkel und Rebecca Jäger berichten über Probleme mit dem Transsexuellengesetz (TSG). Das TSG schreibt bis heute die doppelte Begutachtung zur Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag vor. Noch heute steht im Gesetz, dass man sich einer Zwangssterilisation unterziehen muss. Lediglich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wurde 2011 durch das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt.
Der Polizeivollzugsbeamte Joschua Thuir fragt sich, warum trans-Personen immer noch für den Polizeidienst als untauglich eingestuft werden.

Die bayerische Landtagsabgeordnete Tessa Ganserer kämpft aktuell um die Anerkennung ihres weiblichen Vornamens durch die dortige Landtagsverwaltung.
Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Samiah El Samadoni berichtet aus der Praxis der Antidiskriminierungsstelle von Benachteiligungen und Barrieren, welchen trans-Personen im täglichen Leben begegnen sowie zu Handlungsbedarfen in Schleswig-Holstein.
Diese und weitere Personen mit trans-Hintergrund stehen Medienvertreterinnen und -vertretern für Gespräche zur Verfügung.

1. März 2019
Antidiskriminierungsstelle zum Verbot des Gesichtsschleiers an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Seit Anfang Februar ist die „Richtlinie des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) zum Tragen eines Gesichtsschleiers“ in Kraft und sorgt seitdem für Kontroversen in den Medien und Meinungsäußerungen verschiedenster Akteure. „Die Vollverschleierung war bei uns in Schleswig-Holstein bisher kein Thema. Und auch hier stellt sich die Frage, ob ein solcher Einzelfall Anlass für eine gesetzliche Regelung sein sollte oder ob nicht andere Lösungswege durch den Dialog gefunden werden können“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Samiah El Samadoni.

Bereits im Dezember letzten Jahres hatte es an der Universität interne Gespräche zum Umgang mit Vollverschleierungen gegeben. Auslöser dafür war eine Erstsemesterstudentin der Ernährungswissenschaften, die aufgrund ihrer Konvertierung zum islamischen Glauben den sogenannten Niqāb trägt, bei dem lediglich die Augen der Trägerin sichtbar bleiben. Begründet wurde die Richtlinie mit der Einschränkung der für die Lehre erforderlichen offenen Kommunikation durch den Gesichtsschleier, da nach Ansicht des Präsidiums diese nicht nur auf dem gesprochenen Wort beruhe, sondern auch auf Mimik und Gestik.

„Gerade in Vorlesungen, in denen manchmal dutzende Studierende sitzen, ist die Kommunikation aber fast immer frontal und einseitig. Eine mündliche Leistung der Studierenden wird auch – anders als in der Schule – gar nicht benotet. Deshalb kann ich kann die Argumentation nicht nachvollziehen“, erklärte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. Für Prüfungsleistungen könne zwar wegen der Notwendigkeit der Benotung etwas anderes gelten, allerdings reiche ein bloßes „Unwohlsein“ beim Anblick einer Frau mit Gesichtsschleier während der Vorlesung als Begründung für einen derart erheblichen Grundrechtseingriff nicht aus, betonte El Samadoni. „Ich finde es wichtig, jeden Menschen zu respektieren, selbst wenn ich die Entscheidung, beispielsweise einen Niqāb zu tragen, auch persönlich nicht nachvollziehen kann. Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung baut eben auf diesen Respekt und die gegenseitige Toleranz. Toleranz kann nicht nur dann gelten, wenn es einem leicht fällt.“

Aus Sicht von El Samadoni dürfe es aber bei aller Toleranz niemals einen Zwang zur Verschleierung geben – der Gesichtsschleier dürfe nur als Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung der Frau getragen werden.
Zurzeit gibt es in Schleswig-Holstein keine diesen Grundrechtseingriff rechtfertigende Rechtsgrundlage für die Richtlinie der CAU. „Rechtlich ist ein Verschleierungsverbot als Eingriff in die Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG tatsächlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Beispielsweise enthält das bayerische Hochschulgesetz eine solche Regelung“, erläuterte El Samadoni. „Das vorliegende Verbot per Richtlinie ist nach meiner Bewertung so nicht haltbar.“ Bedauerlich sei insbesondere, dass die Auseinandersetzung um ein Verbot des Gesichtsschleiers eine öffentliche Plattform für die unterschiedlichsten Interessengruppen biete, deren Interesse lediglich die Eskalation der Auseinandersetzung sei. Dabei würden die sachliche Auseinandersetzung über diese gesellschaftlich relevante Frage und der lösungsorientierte Diskurs in den Hintergrund geraten, äußerte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle.

16. Januar 2019
Antidiskriminierungsstelle: Auch Stellenanzeigen müssen „divers“ sein

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt fest, dass Stellenanzeigen im Bewerbungs-verfahren diskriminierungsfrei formuliert sein müssen. Bewerber dürfen in einer Stellenanzeige unter anderem nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Seit dem 1. Januar 2019 muss in Stellenanzeigen auch die dritte Geschlechtsoption „divers“ berücksichtigt werden. „Leider stellen wir fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt immer noch ein Großteil der Stellenanzeigen den Zusatz ‚d‘ für divers nicht enthält“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Samiah El Samadoni.
„Im letzten Jahr erreichten uns viele Anfragen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu diesem Thema“, berichtete El Samadoni. „Beim Sichten einiger Jobportale ist uns aufgefallen, dass ein Großteil der Stellenanzeigen eben nicht diskriminierungsfrei formuliert ist. Das finde ich bedauerlich, denn ich würde behaupten, dass die Diskussion um das Thema der dritten Geschlechtsoption doch sehr präsent gewesen ist.“
Seit Anfang des Jahres gilt die Änderung des Personenstandsgesetzes, die festlegt, dass neben dem männlichen und weiblichen Eintrag ins Personenstandsregister auch der Eintrag „divers“ möglich ist. Grund dafür ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2017, in dem festgestellt wurde, dass lediglich eine männliche und weibliche Geschlechtsoption gegen das Persönlichkeitsrecht verstoße.
„Wir werden die Entwicklungen zu diesem Thema in der nächsten Zeit genauer beobachten und gegebenenfalls tätig werden“, erklärte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle.
Um Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei zu formulieren, sollten vornehmlich geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie „Fachkraft für Betriebswirtschaft“ verwendet werden. Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich entweder eine Formulierung mithilfe des Gendersternchens beziehungsweise der Gendergap, wie zum Beispiel „Elektriker*in / Elektriker_in“ oder der Zusatz „(m/w/d)“.

14. Dezember 2018
Dritte Option: Antidiskriminierungsstelle begrüßt Initiative des Landtages

Am gestrigen Abend (Donnerstag) hat der Bundestag über den dritten Geschlechtseintrag im Personenstandsgesetz „divers“ abgestimmt. Neben „männlich“ und „weiblich“ kann jetzt auch „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden. Dem Schleswig-Holsteinischen Landtag geht das nicht weit genug. Deshalb wurde heute ein Antrag über weitere Änderungen für die Umsetzung der Verwirklichung der menschlichen Selbstbestimmung angenommen. „Ich freue mich, dass die Fraktionen diesen Antrag eingereicht haben. Es zeigt, dass wir hier in Schleswig-Holstein schon sehr weit in Bezug auf das Thema geschlechtliche Vielfalt sind“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Samiah El Samadoni heute in Kiel.
Im Herbst 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die aktuelle Regelung verfassungswidrig sei und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoße. Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis Ende 2018 eine entsprechende Gesetzesänderung zu verabschieden. Die neue Regelung bezieht sich auf intersexuelle Menschen, deren Körper sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale aufzeigen. Trotz viel Kritik wurde die Pflicht eines ärztlichen Attests als Voraussetzung für den dritten Geschlechtseintrag nicht gänzlich abgeschafft. „Der Gesetzesbeschluss ist erst einmal ein Schritt in die richtige Richtung. Mit der Attestpflicht werden jedoch weiterhin die Grundrechte und Menschenwürde von nicht-binären Menschen verletzt“, mahnte El Samadoni.
Der Landtag fordert nun mit breiter Mehrheit die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine umfassende Regelung zur geschlechtlichen Selbstbestimmung einzusetzen. Dabei solle zum einen der Geschlechtseintrag allen Menschen offenstehen und zum anderen die teure und unnötige Begutachtungspflicht abgeschafft werden. „Ich erhoffe mir, dass 2019 dann nochmal neu über die Gesetzesänderung diskutiert wird“, erklärte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, „denn ich denke, dass jeder Mensch selbst am besten Auskunft über das eigene Geschlecht geben kann. Eine Attestpflicht sorgt weiterhin für eine Pathologisierung von nicht-binären Menschen. Das ist aus Antidiskriminierungsaspekten nicht akzeptierbar.“

30. November 2018
Antidiskriminierungsstelle zum Welt-AIDS-Tag

Anlässlich des Welt-AIDS-Tages am 1. Dezember macht die Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein auf Diskriminierungen gegen Menschen mit HIV und AIDS aufmerksam. „Auch wenn die Zahlen der Neuinfektionen mit dem HI-Virus im Jahr 2017 gesunken sind, so sind Vorurteile und Diskriminierungen gegen Menschen mit HIV oder AIDS leider immer noch existent“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Samiah El Samadoni heute in Kiel.
Der Welt-AIDS-Tag soll jedes Jahr die Solidarität mit erkrankten Menschen fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. Die deutsche AIDS-Hilfe (DAH) hat auf die andauernden Stigmatisierungen und Benachteiligungen reagiert und im Mai dieses Jahres ein Internetportal gegen HIV-Diskriminierung bereitgestellt. Dieses Portal bietet zum einen rechtliche Informationen sowie Adressen von Beratungsstellen. Zum anderen haben Betroffene die Möglichkeit, erlebte Diskriminierungen zu melden und bei Bedarf Beratung durch die „Kontaktstelle HIV-bezogene Diskriminierung“ in Anspruch zu nehmen.
„Dieses Angebot ist sehr wichtig, denn nur durch das Sichtbarwerden der Diskriminierungen können letztlich Strukturen verändert werden. AIDS- und HIV-Erkrankte aus Schleswig-Holstein können sich natürlich auch bei Diskriminierungen an uns wenden“, betont El Samadoni. „Arbeitgeber dürfen zum Beispiel nicht in einem Bewerbungsgespräch nach einer HIV-Infektion fragen oder zu einem HIV-Test im Bewerbungsverfahren verpflichten“, erklärt die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. Weil oftmals Diskriminierungen aufgrund von Unwissen und Vorurteilen passieren, lautet das Motto des diesjährigen Welt-AIDS-Tages: „Du hast HIV? Damit komme ich nicht klar. Streich die Vorurteile!“

30. Oktober 2018
Antidiskriminierungsstelle begrüßt Entscheidung des Bundesarbeits-gerichts zur „Kirchenklausel“

Am Donnerstag (25. Oktober) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern nur ausnahmsweise eine Religionszugehörigkeit verlangen können. „Die Entscheidung bestätigt die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und zeigt, dass der Gesetzgeber endlich tätig werden muss“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes, Samiah El Samadoni, heute (Dienstag) in Kiel.
In der Praxis berufen sich kirchliche Arbeitgeber häufig auf § 9 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach kann eine Beschäftigung von der Religionszugehörigkeit der Bewerber abhängig gemacht werden, wenn das nach dem Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. „Von einem Priester darf natürlich eine Religionszugehörigkeit verlangt werden; einem muslimischen oder atheistischen Gärtner ist jedoch nur schwer zu vermitteln, warum für seine Arbeit in einem kirchlichen Kindergarten die Mitgliedschaft in der Kirche zwingende Einstellungsvoraussetzung sein soll “, hob El Samadoni hervor.
Das BAG betonte nun, dass kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen nicht pauschal auf eine Religionszugehörigkeit bestehen dürfen. Entscheidend ist im Kern, ob die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft für den konkreten Arbeitsplatz wirklich erforderlich ist. „Ich sehe das Urteil als Aufforderung an den Gesetzgeber, § 9 AGG endlich zu ändern“ , so El Samadoni. Es müsse klargestellt werden, dass die Sonderregelung nur für den sogenannten verkündungsnahen Bereich gelte.
El Samadoni forderte die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages daher erneut auf, sich auf Bundesebene für eine Gesetzesänderung einzusetzen. Eine entsprechende Initiative hatte der Landtag bereits im September 2016 auf Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle beschlossen.

19. September 2018
Antidiskriminierungsstelle: EuGH stärkt Rechte von kirchlichen Arbeitnehmern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 11. September 2018 erneut zur Frage der Diskriminierung von kirchlichen Arbeitnehmern geäußert. Demnach stellt die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus aufgrund einer zweiten Ehe eine Diskriminierung dar. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Samiah El Samadoni begrüßte die Entscheidung.
„Es ist vollkommen richtig, dass die Einhaltung von religiösen Grundsätzen des Arbeitgebers nur dann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, wenn sie eine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit ist“, erklärte El Samadoni. In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem katholischen Chefarzt eines katholischen Krankenhauses gekündigt, weil er erneut heiratete. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass er in erheblicher Weise gegen die Loyalitätsobliegenheiten seines Dienstvertrages verstoßen habe, als er eine nach katholischen Grundsätzen ungültige Ehe einging. Sowohl die Wiederheirat eines evangelischen als auch eines konfessionslosen Arztes hatten keine Folgen für deren Arbeitsverhältnisse.
„Die Frage der Wiederheirat kann sich auf Tätigkeiten auswirken, die eng mit dem Verkündungs-auftrag in Zusammenhang stehen“, erläuterte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. „Bei einem Arzt hat eine zweite Ehe aber keinen Einfluss auf dessen berufliche Tätigkeit.“ Bereits in ihrem Tätigkeitsbericht 2013/2014 hatte die Antidiskriminierungsstelle gefordert, das deutsche Recht europarechtskonform auszulegen und die Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften nur im sogenannten verkündungsnahen Bereich“ zuzulassen. Entsprechend beschloss der Landtag am 22. September 2016, sich auf Bundesebene für eine Klarstellung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzusetzen.
Mit seinem Urteil stellte der EuGH nun klar, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer von einer Kirche oder einer anderen Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, gestellten Anforderung, sich loyal und aufrichtig zu verhalten, nicht ausschließlich anhand des nationalen Rechts vorgenommen werden darf, sondern auch die
2 Bestimmungen der entsprechenden europäischen Richtlinie und die dort genannten Kriterien berücksichtigen muss.
Laut El Samadoni hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung folgerichtig darauf abgestellt, dass es von der Art der fraglichen Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung abhängt, ob die Religion oder Weltanschauung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen kann.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf mehr als 1,5 Millionen Arbeitsverhältnisse, die bei den kirchlichen Trägern Diakonie und Caritas im sozialen Bereich bestehen. Dies sind zum Beispiel Kindergärten, Pflegeeinrichtungen oder auch Krankenhäuser.

20. August 2018
Antidiskriminierungsstelle enttäuscht von Kabinettsentwurf zum dritten Geschlecht

Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen, der neben den Geschlechtsoptionen "männlich" und "weiblich" auch den Eintrag "divers" vorsieht. Die große Koalition setzt damit eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2017 um. „Ich freue mich zwar, dass bald endlich auch Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zurechnen, ihre Identität ins Geburtenregister eintragen lassen können“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, heute (Montag) in Kiel. Die geplanten Änderungen seien aber leider nicht ausreichend.

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung zu schaffen, wonach im Geburtenregister neben „männlich“ und „weiblich“ eine weitere Alternative möglich sein muss. „Mit dem nun geplanten zusätzlichen Eintrag "divers" wird Menschen, die sich nicht einem Geschlecht zugehörig fühlen, ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Würde ein Stück weit zurückgegeben“, betonte El Samadoni.

Es seien jedoch weitere Änderungen nötig, damit alle Menschen ihre geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung selbstbestimmt und frei leben können: „Nach dem Gesetzesentwurf soll der Eintrag nur Menschen mit sogenannten Varianten der Geschlechtsentwicklung offen stehen, die also bestimmte körperliche und genetische Merkmale aufweisen, und damit nicht allen Betroffenen“, hob El Samadoni hervor. Entscheidend dürfe bei der Bestimmung des Geschlechts aber nur der Wunsch der jeweils betroffenen Person sein. Auch das Erfordernis eines ärztlichen Attestes bei der Änderung des Personenstandes und für Minderjährige bewertet die Antidiskriminierungsstelle äußerst kritisch.

17. Juli 2018
„Aufnahmestopp für Ausländer“ in Kleingärten: Antidiskriminierungsstelle besorgt über Berichterstattung

Die Kieler Nachrichten berichten in ihrem heutigen Leitartikel darüber, dass einige Kleingärtnervereine in Schleswig-Holstein einen Aufnahmestopp für Menschen mit Migrationshintergrund fordern. „Diskriminierung und Ausgrenzung werden interkulturelle Herausforderungen nie lösen, sondern nur weitere gegenseitige Ressentiments erzeugen“, mahnte Samiah El Samadoni, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes, heute (Dienstag) in Kiel.
Den Berichten der Zeitung zufolge habe der Vorsitzende des Kleingärtnervereins Kiel e. V. von 1897 angekündigt, keine Ausländer mehr aufnehmen zu wollen. Integration funktioniere in Kleingärten nicht, ein Teil der Mitglieder mit ausländischen Wurzeln halte sich nicht an die Regeln. „Ein Aufnahmestopp für Menschen mit Migrationshintergrund ist eine Diskriminierung und kann unter Umständen ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sein“, betonte El Samadoni. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung der Pachtverträge sei jedenfalls integrationsfeindlich. El Samadoni hob hervor, dass bei Schwierigkeiten im Miteinander Gespräche und Verständnis für die jeweils andere Seite wichtig seien. Zudem gelten die Regelungen der Pachtverträge und der Gartenordnung gleichermaßen für alle Mitglieder: „Grobe Verstöße dagegen können und sollten nach den bestehenden Rechtsgrundlagen verfolgt werden, und zwar unabhängig von der Herkunft der Pächterin oder des Pächters.“
Die Behauptung, nur zehn Prozent der Mitglieder mit Migrationshintergrund würden sich in die gemeinschaftliche Arbeit zur Pflege der Anlagen einbringen, sieht die Antidiskriminierungsstelle äußerst skeptisch. „Diese Einschätzung widerspricht ganz klar den Aussagen anderer Mitglieder des Kleingärtnervereins“, äußerte El Samadoni. Sie rief dazu auf, die Chancen für einen interkulturellen Austausch zu nutzen. „Gerade in Kleingärten können sich vielfältige Traditionen und Ideen begegnen und gegenseitig bereichern.“ Die Diskussion über „Aufnahmestopps“ sei hierfür ein völlig falsches Signal. Viel sinnvoller seien Projekte zur Integration, so wie sie zum
Beispiel der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. in der Vergangenheit bereits mit Förderung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Aussiedler organisiert habe.

16. Januar 2017
#metoo: Leiterin der Antidiskriminierungsstelle fordert zügige Reaktion auf sexistische und rassistische Aussagen eines schleswig-holsteinischen Honorarprofessors

Nachdem Winfried Stöcker, Unternehmer und Honorarprofessor der Universität zu Lübeck, in der Öffentlichkeit behauptet hat, Opfer sexueller Belästigungen seien aufgrund aufreizender Kleidung selbst schuld an ihrem Schicksal, sieht die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Handlungsbedarf. Sowohl auf Landesebene als auch auf Seiten der Universität Lübeck müsse reagiert werden: „Es ist sicherzustellen, dass in Bezug auf die Lehrtätigkeit des Herrn Stöcker durch die Uni Lübeck weder sexistisches noch rassistisches oder anderweitig diskriminierendes Verhalten geduldet wird“, mahnte Samiah El Samadoni.

„Es bestehen nach den letzten Äußerungen von Herrn Stöcker ernsthafte Zweifel daran, ob er für eine Lehrtätigkeit im Umfeld junger Studentinnen und Studenten – auch mit Migrationshintergrund – geeignet ist“, äußerte El Samadoni. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob sich der Lübecker Unternehmer unter Umständen rechtlich angreifbar und zum Beispiel schadenersatzpflichtig mache. Der Fall könne eintreten, wenn es in seinem Unternehmen zu einer sexuellen Belästigung kommt, die von ihm geduldet oder gar gefördert werde. „Dieser Anschein wird durch die Äußerungen des Unternehmers erweckt“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle.

Stöcker hatte in der Vergangenheit wiederholt für Schlagzeilen gesorgt. Zuletzt widmete er sich in einer öffentlich zugänglichen Weihnachtsrede der „#metoo-Debatte“, in der unter anderem Schauspielerinnen von sexuellen Belästigungen an Filmsets berichteten. Stöcker äußerte dazu: „Die Mädchen könnten zurückhaltender gekleidet und weniger provozierend zum Casting gehen, dass die armen Regisseure auf dem Pfad der Tugend bleiben“. In besagter Rede rief er darüber hinaus seine Belegschaft dazu auf, viele Kinder zu zeugen, „dass wir dem mutwillig herbeigeführten, sinnlosen Ansturm unberechtigter Asylanten etwas entgegensetzen können“.

Arbeitgeber sind aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jedoch beispielsweise dazu verpflichtet, in ihren Unternehmen eine Beschwerdestelle einzurichten. An diese können sich Mitarbeitende wenden, falls sie am Arbeitsplatz diskriminiert oder sexuell 2 belästigt werden. „Selbstverständlich muss die Unternehmensleitung auch auf eine Arbeitsatmosphäre hinzuwirken, in der es keine sexuellen Belästigungen gibt. Und sollte es zu einer sexuellen Belästigung kommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Opfer zu schützen und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Verursacher zu ergreifen“, führte El Samadoni weiter aus. „Es erscheint mehr als fragwürdig, durch entsprechende Äußerungen geradezu Anstiftung hierzu zu leisten, statt diese zu verurteilen.“ Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass es den Gerichten vorbehalten bleibe, im Zweifelsfall zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten eine sexuelle Belästigung darstellt oder nicht. „Die Auffassung einer Privatperson hat dafür – Gott sei Dank – keinerlei Relevanz“, erklärte sie abschließend.

Unterstützung im Fall der sexuellen Belästigung bietet die Beratung der Antidiskriminierungsstelle des Landes, die jeweils von Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr und zusätzlich mittwochs von 15 bis 18:30 Uhr unter der Telefonnummer 0431 - 988 12 40 erreichbar ist. Alternativ gibt es die Möglichkeit, per E-Mail unter antidiskrimnierungsstelle@landtag.ltsh.de, per Post an:
Antidiskriminierungsstelle
des Landes Schleswig-Holstein
Karolinenweg 1
24105 Kiel
oder nach telefonischer Absprache persönlich Diskriminierungsfälle zu melden.

 

9. November 2017
Bericht der Antidiskriminierungsstelle: Rassistische Diskriminierung, Benachteiligung wegen einer Behinderung oder des Geschlechts im Fokus

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hat heute ihren Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016 vorgestellt. „Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum haben sich die Beratungszahlen in der Antidiskriminierungsstelle mehr als verdoppelt: von 139 Beratungsgesprächen in 2013/2014 auf inzwischen 325 in 2015 und 2016“, so El Samadoni.

Seit Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle bei der Bürgerbeauftragten im Jahr 2013 sind bis Ende 2016 insgesamt 464 Beratungen – in erster Linie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-gesetz (AGG) – zum Thema Diskriminierung und Benachteiligung durchgeführt worden.

„Die steigenden Beratungszahlen sind ein Beleg dafür, dass sich die Antidiskriminierungsstelle immer mehr als unabhängige und kostenfreie Beratungseinrichtung etabliert“, sagte die Beauftragte. Die Schwerpunkte in der Beratung lägen im Berichtszeitraum bei den AGG-Merkmalen Behinderung, ethnische Herkunft und Geschlecht. „Während Menschen wegen ihres Geschlechts oder Menschen mit Behinderung überwiegend Benachteiligungen im Arbeitsleben rügen, wird eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft uns gegenüber häufiger im Bereich der sog. Massengeschäfte des Alltags thematisiert“, sagte El Samadoni.

Für Menschen mit Behinderung bestehe oft schon ganz am Anfang die größte Hürde darin, überhaupt zum Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. „Es gab Beispielsfälle bei denen die Arbeitgeber gar nicht geprüft hatten, ob eine Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Und dies, obwohl es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht des – zumindest öffentlichen – Arbeitgebers nach § 81 SGB IX handelt“, erläuterte die Beauftragte.

Typisch seien auch Fälle, bei denen Frauen im Arbeitsleben benachteiligt würden, weil sie z.B. schwanger sind. Als besorgniserregend bezeichnet El Samadoni, „dass z. B. einer Schwangeren bereits genehmigte Stundenaufstockungen auf ihrer Teilzeitstelle wieder gestrichen, Frauen gar deswegen gekündigt wurde oder kategorisch nicht auf Notwendigkeiten bei der Kinderbetreuung Rücksicht genommen wurde, obwohl dies möglich wäre, ohne andere zu benachteiligen“. 2 Im Arbeitsleben habe daher insbesondere die Präventions- und Sensibilisierungsarbeit der Antidiskriminierungsstelle eine wichtige Bedeutung, um die Arbeitgeber über ihre Pflichten aufzuklären.

Menschen, die wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert würden, rügten diese am häufigsten in Zusammenhang mit den sogenannten Massengeschäften des Alltags – ein typischer Fall ist die Verwehrung des Eintritts in die Diskothek. Hierzu gab es im Berichtszeitraum den Fall eines jungen Syrers, der schon häufiger an der Tür einer bestimmten Diskothek abgewiesen worden war. Er erstritt in einem Fall vor dem Landgericht schließlich eine Entschädigung von 1.000 Euro, die er für Flüchtlinge spendete.

„Interessant an diesem Fall ist, was der Betreiber zur Verteidigung gegen den Vorwurf der Benachteiligung vorbrachte: Zum einen sei eine Diskriminierung ausgeschlossen, weil der Türsteher selbst einen Migrationshintergrund habe und zum anderen könne er schon aufgrund des Hausrechts entscheiden, wer seine Diskothek betrete“, sagte El Samadoni. Es sei allerdings nach dem AGG völlig irrelevant, welche ethnische Herkunft die Person habe, die eine Auswahlentscheidung an der Tür trifft, das Verhalten werde vielmehr dem Betreiber zugerechnet. Und auch das Hausrecht sei immer im Einklang mit dem Gesetz auszuüben: Das Gesetz stehe über dem Hausrecht und dieses müsse diskriminierungsfrei ausgeübt werden.

„Den Zutritt alleine wegen der Hautfarbe zu verweigern ist rechtswidrig und stellt einen entsprechend entschädigungspflichtigen Verstoß gegen das AGG dar. Leider ist der Irrtum, dass das Hausrecht über allem stehe, recht weit verbreitet“, erklärt El Samadoni. „Diese rechtswidrige Praxis hat sich in letzter Zeit leider auch vermehrt bei Fitnessstudios ausgebreitet.“ Aufgrund der Beratungserfahrungen gerade im Bereich zum Beispiel der Diskofälle, tritt die Antidiskriminierungsstelle dafür ein, in Schleswig-Holstein über eine ähnliche Regelung nachzudenken, wie sie die Bundesländer Niedersachsen und Bremen bereits geschaffen haben: Dort ist insbesondere die rassistische Diskriminierung im Gaststättengewerbe eine Ordnungs-widrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro in Bremen oder 10.000 Euro in Niedersachsen geahndet werden kann. „Dies hat einfach den Vorteil, dass die Behörden hier im Rahmen ihres Überwachungsauftrags bei Verstößen ordnungsrechtlich tätig werden können. Es ist manchmal zu viel verlangt, die Rechtsverfolgung dem Einzelnen aufzubürden, der dann auch immer ein eigenes Kostenrisiko eingehen muss. Ich denke, dass es einen gesellschaftlichen Auftrag darstellt, der Diskriminierung entgegenzuwirken“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle.

 

9. November 2017
Antidiskriminierungsstelle begrüßt Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einem dritten Geschlecht im Geburtenregister

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem gestern veröffentlichten Beschluss gefordert, dass im Personenstandsrecht ein weiterer positiver Geschlechtseintrag existieren muss. „Damit wird das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht aller Menschen berücksichtigt. Leider hat erst das Bundesverfassungsgericht diesen Missstand erkannt, den diese Menschen jahrzehntelang ertragen mussten: sich für ein Geschlecht entscheiden zu müssen, mit dem sie sich nicht identifizieren“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung zu schaffen, in der in das Geburtenregister neben „männlich“ und „weiblich“ eine weitere Alternative („inter“, „divers“ oder eine sonstige, positive Formulierung des Geschlechts) eingetragen werden muss. Das Gericht erkannte damit die Forderung nach einem dritten Geschlecht an. Zuvor scheiterten alle Klage eines intersexuellen Menschen – zuletzt vor dem Bundesgerichtshof. „Das Gericht hat hier eine permanente Diskriminierung der Betroffenen erkannt und für verfassungswidrig erklärt. Konsequenterweise muss dies aber auch bedeuten, dass die Ehe für Alle somit auch für alle intersexuellen Menschen gelten muss“, so El Samadoni.

Seit 2013 ist es bei der Geburt eines Menschen möglich, das Geschlecht offenzulassen. Der Zwang, das Neugeborene in eine feste Geschlechterrolle zu stecken, entfiel mit dieser Änderung. Oft waren mit dieser Entscheidung in der Vergangenheit Operationen an Neugeborenen verbunden. Diese Entscheidung der Ärzte beziehungsweise der Eltern bestimmte fortwährend das Leben der Menschen. Durch die gesetzliche Variante „fehlende Angabe“ wurde allerdings verkannt, dass sich diese Menschen nicht als geschlechtslos begreifen, sondern ein Geschlecht jenseits von „männlich“ oder „weiblich“ haben. Dem wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun gerecht.

 

21. August 2017
Antidiskriminierungsstelle: Aufhebung des generellen Blutspendeverbots für homo- und bisexuelle Männer ist nur ein Teilerfolg

Die Antidiskriminierungsstelle des Landes begrüßt grundsätzlich die neue Richtlinie der Bundesärztekammer, die homo- und bisexuelle Männer nicht mehr pauschal von der Blutspende ausschließt. „Das bedeutet zwar eine Verbesserung, allerdings hat man eine Diskriminierung durch eine andere ersetzt“, kritisierte die Leiterin der Diskriminierungsstelle Samiah El Samadoni heute (Montag) in Kiel. „Von homo- und bisexuellen Männern wird vor der Spende eine einjährige Enthaltsamkeit gefordert, von heterosexuellen Männern jedoch nicht. Nur das Abstellen auf das individuelle Risikoverhalten aller Spender wäre ein diskriminierungsfreies Kriterium“, erklärte El Samadoni. Zwar gilt inzwischen in vielen Ländern eine mit der aktuellen Richtlinie vergleichbare Regelung, 6 der 28 EU-Staaten haben allerdings einen diskriminierungsfreien Weg gefunden. „Bulgarien, Italien, Lettland, Polen, Portugal und Spanien machen es vor: Dort wird alleine das individuelle Sexualverhalten und das damit verbundene Risiko des Blutspenders einbezogen – ohne Karenzzeit“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. „Die neue Richtlinie berücksichtigt in keiner Weise Männer, die in festen Partnerschaften – und bald auch Ehen – leben oder die geschützten Sexualverkehr mit anderen Männern haben.“ Die bisherige Rechtslage sah vor, dass Männer, die mindestens einmal Geschlechtsverkehr mit einem Mann hatten, grundsätzlich nicht mehr als Blutspender in Frage kamen. Nach der neuen Richtlinie stellt der Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs das entscheidende Kriterium dar. Ein homo- oder bisexueller Mann darf ein Jahr keinen Geschlechtsverkehr mit einem Mann haben, um als Blutspender in Betracht zu kommen. Das Gleiche gilt auch für Transgender oder heterosexuelle Personen mit sexuellem Risikoverhalten.

 

30. Juni 2017
Antidiskriminierungsstelle: Ein erster Schritt zur Lohngerechtigkeit

Vorbehaltlich der Verkündung im Bundesgesetzblatt soll morgen (1. Juli) das Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen in Kraft treten, das die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Arbeitsleben fördern soll. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, Samiah El Samadoni, bezeichnete das Gesetz als „wichtigen Baustein“, die Lohngerechtigkeit voranzubringen. „Seit Jahrzehnten kämpfen Frauen dafür, dass im Erwerbsleben gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit gezahlt wird. Es bleibt dennoch viel zu tun, um überall eine Lohngerechtigkeit zu erreichen“, unterstrich El Samadoni. „Mit dem Gesetz haben wir jetzt aber einen wichtigen Baustein, der im Zusammenspiel mit weiteren Maßnahmen Gerechtigkeit fördern soll“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. Überall in Europa verdienen Frauen weniger als Männer. In Deutschland liegt die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern bei 21 Prozent. Selbst bei gleicher formaler Qualifikation und ansonsten gleichen Merkmalen beträgt der Entgeltunterschied immer noch 6 Prozent. Das Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen gibt Beschäftigten in Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen individuellen Auskunftsanspruch, sofern sie nicht nach Tarif bezahlt werden. Sollten sie erfahren, dass mindestens sechs Kolleginnen beziehungsweise Kollegen des anderen Geschlechts bei gleichwertiger Leistung mehr verdienen als sie selbst, können sie eine Gehaltserhöhung verlangen. Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Angestellten werden in dem Gesetz zusätzlich aufgefordert, die Entgeltgleichheit in ihrem Betrieb regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Verbesserungen einzuleiten.

 

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