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2. März 2022 – Lexikon zur Landtagswahl

Sperrklausel

Die Sperrklausel wird auch „Fünf-Prozent-Hürde“ genannt. Sie verhindert die Zersplitterung des Parlaments. Aber in Schleswig-Holstein wird eine Ausnahme gemacht. 

Blick von oben in den leeren Plenarsaal als Symbol für die Sperrklausel
Illustration für die Sperrklausel: ein Blick in die leeren Ränge des Plenarsaals. Nicht jede Partei, die bei einer Wahl Stimmen erhält, bekommt auch einen Sitz im Parlament. Grafik: Amatik Designagentur

Bei Wahlen legt die Sperrklausel fest, wie viel Prozent der Zweitstimmen eine Partei erhalten muss, um mit eigenen Abgeordneten in das Parlament einziehen zu können. Um den Einzug in den Schleswig-Holsteinischen Landtag zu erreichen, muss eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinigen. Man sagt auch, dass die Partei die „Fünf-Prozent-Hürde“ überwinden muss, um in der Volksvertretung zu sitzen. Die „Fünf-Prozent-Hürde“ blockiert den Einzug von Kleinst- und Splitterparteien ins Parlament, die eine Regierungsbildung erschweren oder verhindern könnten.

Aber gibt es eine Ausnahme von der Sperrklausel: Der SSW ist als Partei der dänischen Minderheit von der Regel befreit. Um im Landtag vertreten zu sein, muss er aber so viele Stimmen erringen, wie für ein einziges Mandat mindestens notwendig wären. Im 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag (2017 bis 2022) erhielt der SSW 3,3 Prozent der Zweitstimmen und ist aktuell mit drei Abgeordneten (Lars Harms, Jette Waldinger-Thiering und Christian Dirschauer), davon ein Ausgleichsmandat, im Parlament vertreten.