
„Vorläufige Verfassung des Landes Schleswig-Holstein“ vom 12. Juni 1946.
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Foto: Landtag
Der Festakt zum 80. Jubiläum des Landtages lenkt den Blick auf eine bedeutende Entscheidung beim demokratischen Neubeginn nach dem Krieg: Am 12. Juni 1946 beschließt der erste ernannte Landtag die „Vorläufige Verfassung des Landes Schleswig-Holstein“. Das Regelwerk markiert den Übergang der preußischen Provinz zum Bundesland. Es bleibt gut drei Jahre in Gebrauch, obwohl die britische Besatzungsmacht die Verfassung nicht absegnet. Im Dezember 1949 tritt dann die Landessatzung in Kraft, die bis zur Verabschiedung der heutigen Landesverfassung im Jahr 1990 gültig bleibt. Noch heute finden sich zahlreiche Elemente des Textes aus dem Jahr 1946 im schleswig-holsteinischen Verfassungsrecht.
Vater der 24 Artikel der „Vorläufigen Verfassung“ ist der Kieler Rechtsgelehrte Hermann von Mangoldt, der zeitweilig auch Landesinnenminister und CDU-Abgeordneter ist. 1949 gehört von Mangoldt dem Parlamentarischen Rat an, der das Grundgesetz ausarbeitet. In der Präambel seiner Nord-Verfassung betont er die „Notwendigkeit, für Regierung und Verwaltung Schleswig-Holsteins so bald wie möglich eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen“. Dies geschehe „im festen Willen, der zukünftigen Gestaltung des Deutschen Reiches nicht vorzugreifen, dem Schleswig-Holstein sich auf alle Zeiten verbunden fühlt“.
Briten dulden die Verfassung
Anschließend wird das Demokratieprinzip verankert (Artikel 1: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“) und der Verwaltungsaufbau mit Land, Kreisen und Gemeinden beschrieben. „Der Landtag ist das höchste Organ des Landes. Er erlässt die Gesetze und überwacht die Verwaltung“, heißt es in Artikel 6, bevor die Arbeitsweise von Plenum und Ausschüssen geregelt wird. In Artikel 12 folgt der Aufbau der Landesregierung, die einen „Landespräsidenten“ an der Spitze hat, dem die „Landesminister“ unterstehen. Artikel 18 sieht vor, dass der Landtag die Verfassung mit Zweidrittelmehrheit ändern kann. Im Anschluss stehen Bestimmungen über die Organisation der obersten Landesbehörden sowie über den Landeshaushalt: Die Regierung muss dem Parlament jährlich eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Am Ende wird klargestellt: „Die Rechte der Besatzungsmacht werden durch diese Verfassung nicht berührt.“
Der Landtag beschließt das Regelwerk einstimmig bei zwei Enthaltungen. Die kommen von Vertretern der dänischen Minderheit, die das Bekenntnis zu Deutschland kritisch sehen. Die britische Besatzungsmacht verweigert der „Vorläufigen Verfassung“ jedoch die Genehmigung. Allerdings lehnen die Briten den Text auch nicht ausdrücklich ab. So halten sich die Abgeordneten weiter an die „Vorläufige Verfassung“ als „bindende Verfahrensregel für die politische Willensbildung“, wie Hermann Lüdemann (SPD) feststellt. Das bleibt auch nach der Gründung des Bundeslandes Schleswig-Holstein am 23. August 1946 so. Einzige Änderung: Der „Landespräsident“ wird zum Ministerpräsidenten.