Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

20. Juli 2017 – Landtagsbeschluss

Immunität des AfD-Abgeordneten Schnurrbusch aufgehoben

Der Landtag hat nach Paragraf 31 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins die Immunität des AfD-Abgeordneten Volker Schnurrbusch aufgehoben.

Volker Schnurrbusch
Der AfD-Abgeordnete Volker Schnurrbusch Foto: dpa, Daniel Reinhardt

Stichwort Immunität und Indemnität

Laut Artikel 31 der Landesverfassung genießen Abgeordnete Immunität. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Landtages strafrechtlich belangt werden, es sei denn, sie werden auf frischer Tat bei einer Straftat festgenommen. Strafverfahren und Haft gegen einen Abgeordneten kann der Landtag aussetzen. Abgeordnete haben zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Regelungen soll die Unabhängigkeit des Mandats sicherstellen: Der Abgeordnete als Kontrollinstanz von Regierung und Verwaltung soll nicht von den Behörden unter Druck gesetzt werden können.

Die Immunität des Abgeordneten wird durch die Indemnität ergänzt. Indemnität sichert dem Abgeordneten das Recht auf freie Rede im Landtag. Abgeordnete können nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung im Plenum und im Ausschuss gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder dafür außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle einer verleumderischen Beleidigung und Äußerungen außerhalb der parlamentarischen Arbeit gilt die Indemnität jedoch nicht.

Im Gegensatz zur Immunität kann die Indemnität nicht vom Landtag aufgehoben werden.

Der Landtag hat nach Paragraf 31 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins die Immunität des AfD-Abgeordneten Volker Schnurrbusch aufgehoben. Bei Enthaltung der AfD stimmten alle übrigen Fraktionen einer Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses zu.

Dieser hatte unmittelbar zuvor die Entscheidung gefällt, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung bei Schnurrbusch vollzogen werden darf. Allerdings schränkte der Landtag ein, dass nur elektronische Geräte beschlagnahmt und ausgewertet werden dürfen, die etwas mit dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen ihn zu tun haben. Darüber hinaus erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Per Schreiben vom 3. Juli hatte die leitende Oberstaatsanwältin in Kiel den Landtag über die Ermittlungen gegen den Abgeordneten informiert. Nach der Abstimmung wurde die Sitzung unterbrochen. Die Polizei stellte das Handy und den Laptop von Schnurrbusch sicher.

Nach Medien-Informationen soll es um einen mehrere Monate zurückliegenden Facebook-Eintrag der AfD Schleswig-Holstein gehen, in dem die Antifa mit der SA (Sturmabteilung der NSDAP) gleichgesetzt worden sei. Schnurrbusch ist Verantwortlicher im Sinne des Presserechts.

Zuletzt hatte der Landtag im Jahr 2000 die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben. Damals gegen Trutz Graf Kerssenbrock (CDU) wegen anwaltsgerichtlicher Verfahren.

 

 

Antrag

Antrag der Leitenden Oberstaatsanwältin in Kiel vom 03. Juli 2017 - 590 Js 30446/17 - auf Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Volker Schnurrbusch

Bericht und Beschlussempfehlung Innen- und Rechtsausschuss - Drucksache 19/103