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§ 10

Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes

(1) Der Finanzausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen über Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Landes einen Unterausschuss einsetzen (Unterausschuss für Unternehmensbeteiligungen des Landes). Der Unterausschuss bereitet die Themen vor, die ihm vom Finanzausschuss zugewiesen werden. Dazu gehört insbesondere die Beratung

  • des Beteiligungsberichts der Landesregierung,
  • der Wirtschaftspläne der Landesregierung,
  • der Sonderberichte über bestimmte Landesbeteiligungen,
  • der Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungscontrolling,
  • der Bürgschaftsermächtigungen im Rahmen der Haushaltsberatungen,
  • der Bürgschaftsverpflichtungen des Landes im Rahmen der Berichterstattung über Eintragungen im Landesschuldbuch.

(2) Dem Unterausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen an. Der Finanzausschuss wählt die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus seiner Mitte. Ist ein Mitglied verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die gewählte Vertreterin oder den gewählten Vertreter zulässig. Den Vorsitz des Unterausschusses führt die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses.

(3) Soweit es der Unterausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, kann er den Finanzausschuss auffordern, von dem Aktenvorlagerecht Gebrauch zu machen, dass diesem gegenüber der Landesregierung zusteht (Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung).

(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Unterausschuss beschließt die Vertraulichkeit und Geheimhaltung seiner Beratungen, soweit dies zum Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

(6) Die Fraktionen können je eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter benennen, die oder der zu den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen des Unterausschusses Zutritt hat. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. Den benannten Personen dürfen vertrauliche Unterlagen nur zugänglich gemacht werden und sie dürfen Zutritt zu den vertraulichen Sitzungen des Unterausschusses nur erhalten, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten hierzu schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

Kommentar

Die Möglichkeit der Einsetzung eines Unterausschusses des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes wurde erstmals in der 15. Wahlperiode in der Geschäftsordnung des Landtages vorgesehen (Beschluss vom 22. März 2002, GVOBl. S. 66; zu anschließenden Überarbeitungen und Ergänzungen vgl. Beschluss vom 9. Mai 2003, GVOBl. S. 281, sowie Beschluss vom 22. Juli 2016, GVOBl. S. 661). Ziel war es, die Berichterstattung der Landesregierung in diesem Themenbereich, die zuvor regelmäßig auf Einladung der Landesregierung gegenüber den finanzpolitischen Sprecherinnen und Sprechern erfolgt war, in diesem neu geschaffenen Gremium des Landtages zu verstetigen.

1. Mitglieder und Stellvertretungen (Absatz 2)

Als Mitglieder gehören dem Unterausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen an (Absatz 2 Satz 1).

Die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus der Mitte des Finanzausschusses gewählt (Absatz 2 Satz 2). Da die Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 3 nicht ausgeschlossen ist, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen. Durch das Erfordernis der Wahl wird sichergestellt, dass nur solche Mitglieder des Landtages auch Mitglied im Unterausschuss sein können, die angesichts der Behandlung besonders geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge nicht nur das Vertrauen ihrer Fraktion, sondern auch das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Finanzausschusses besitzen.

Da der Unterausschuss mit Ausnahme von Verfahrensbeschlüssen, z. B. im Rahmen der Geheimhaltung (siehe hierzu unter 3.), keine Beschlüsse fasst, sondern lediglich Themen für den Finanzausschuss aufbereitet, und dies zudem in einem Bereich, der in besonderem Umfang Maßnahmen des Geheimschutzes erfordert, ist die Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zulässig (vgl. Platthoff, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 23 RN 16).

Ist ein Mitglied verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die gewählte Vertreterin oder den gewählten Vertreter zulässig (Absatz 2 Satz 3). Auch Absatz 5 Satz 2 hebt insoweit noch einmal besonders hervor, dass an den vertraulichen Sitzungen des Unterausschusses außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen dürfen, die ein Ausschussmitglied vertreten. Da es sich beim Unterausschuss nicht um einen ständigen Ausschuss i. S. d. § 9 handelt, steht diese Regelung nicht im Widerspruch zu Artikel 17 Abs. 2 Satz 1 LV. Abgeordneten, die nicht als Mitglied oder im Vertretungsfall als Stellvertretung in den Unterausschuss gewählt worden sind, kann der Zutritt daher verwehrt werden. Folglich können fraktionslose Abgeordnete nicht im Unterausschuss mitwirken. Sie haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, sich dem Finanzausschuss zur Mitarbeit zuweisen zu lassen. Ein Anspruch auf Mitwirkung im Unterausschuss folgt daraus nach dem eindeutigen Wortlaut des Absatz 2 jedoch nicht. Mit dieser Regelung wird der den Fraktionen in der parlamentarischen Arbeit zukommenden Bedeutung Rechnung getragen. Sie begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Insoweit ist aber zu betonen, dass durch die Einsetzung des Unterausschusses die Rechte der Mitglieder des Finanzausschusses einschließlich dem Finanzausschuss zugewiesener fraktionsloser Abgeordneter und die Rechte aller anderen Mitglieder des Landtages nicht beschnitten werden. Diese können im Finanzausschuss und im Landtag weiterhin Fragen und Anträge zu allen Themen stellen, mit denen sich auch der Unterausschuss befasst. Die Beantwortung solcher Fragen und die Befassung mit solchen Anträgen dürfen nicht mit Hinweis darauf verweigert werden, dass bestimmte Themen ausschließlich im Unterausschuss behandelt werden.

2. Vorsitz (Absatz 2 Satz 4)

Den Vorsitz des Unterausschusses führt die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses (Absatz 2 Satz 4). Im Kontext des Unterausschusses bedeutet dies, dass die Fraktion, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Finanzausschusses stellt, ein weiteres Mitglied in den Unterausschuss entsenden kann, wenn sie in den ständigen Ausschüssen des Landtages mit mehreren Mitgliedern vertreten ist.

Denn eine Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist – wie unter 1. dargelegt – zulässig und eine feste Größe des Unterausschusses von der Geschäftsordnung nicht vorgegeben. Dies unterscheidet den Unterausschuss von der Regelung der Besetzung des Notausschusses in § 51b. Der Notausschuss wählt gem. § 51b Abs. 3 Satz 2 einen stellvertretenden Vorsitz. Eine solche Regelung fehlt für den Unterausschuss. Daraus folgt, dass die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses auch im Vorsitz des Unterausschusses vom stellvertretenden Vorsitz des Finanzausschusses vertreten wird, über deren Mitgliedschaft im Unterausschuss die Geschäftsordnung schweigt. Es kann also auch aus diesem Grund eine Konstellation eintreten, in der eine Fraktion mit zwei Abgeordneten im Unterausschuss vertreten sein kann.

3. Aktenvorlage (Absatz 3)

Absatz 3 sieht vor, dass der Unterausschuss den Finanzausschuss auffordern kann, von dem Aktenvorlagerecht Gebrauch zu machen, welches diesem gegenüber der Landesregierung zusteht (Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 LV), soweit er es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

In der Praxis des Unterausschusses kommt dieser Regelung keine besondere Relevanz zu. Vielmehr hat sich das sog. Tresorverfahren bewährt, nach dem das Finanzministerium den Mitgliedern des Unterausschusses erforderlichenfalls und nach Absprache in den Räumen des Finanzministeriums Einsicht in Unterlagen gewährt. Dies ist auch unter Einbeziehung eines Mitglieds des Landesrechnungshofs möglich.

4. Geheimhaltung (Absatz 4-6)

Die Sitzungen des Unterausschusses sind gem. Absatz 4 nicht öffentlich. Zudem hat der Unterausschuss gem. Absatz 5 Satz 1 die Vertraulichkeit und Geheimhaltung seiner Beratungen zu beschließen, soweit dies zum Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt (vgl. auch Erl. 3 und 4 zu § 17).

Für die Geheimhaltung im Unterausschuss ist es wichtig, den Kreis der Kenntnisträgerinnen und Kenntnisträger von vornherein klein zu halten. Deshalb regelt Absatz 2 Satz 3, dass an den Sitzungen des Unterausschusses nur die Mitglieder und lediglich im konkreten Vertretungsfall ihre jeweils gewählten Stellvertretungen teilnehmen dürfen. Auch die Unterlagen des Unterausschusses werden entsprechend eingeschränkt verteilt. Auch die Stellvertretungen erhalten Unterlagen nur dann, wenn sie ein Mitglied im Rahmen einer konkreten Sitzung vertreten.

Wegen der Besonderheit der vom Unterausschuss zu behandelnden Materie besteht das Bedürfnis der Zuarbeit durch sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen. Daher bestimmt Absatz 6 Satz 1, dass die Fraktionen je eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter benennen können, die oder der zu den nicht öffentlichen und vertraulichen Sitzungen des Unterausschusses Zutritt hat. Den benannten Personen dürfen gem. Absatz 6 Satz 3 vertrauliche Unterlagen allerdings nur zugänglich gemacht werden und sie dürfen Zutritt zu den vertraulichen Sitzungen des Unterausschusses nur erhalten, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten hierzu schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Durch die förmliche Verpflichtung der jeweils benannten Fraktionsbeschäftigten zur Geheimhaltung durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten wird sichergestellt, dass die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionierung (§ 353 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) im Falle eines Vertraulichkeitsbruchs durch die Fraktionsbeschäftigten eröffnet ist.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 28. Dezember 2022

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