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§ 16

Teilnahme an Ausschußsitzungen, beratende Mitglieder

(1) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie oder er angehört, teilzunehmen. Die Abgeordneten sind berechtigt, an Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen.

(2) Die Ausschüsse können Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuß geben. Sie können ferner mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen. Die Ausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, die Anzahl der Personen nach Satz 1 zu begrenzen.

(2a) Die Ausschüsse können ferner beschließen, Fachgespräche durchzuführen. Hierzu können sie Sachverständige oder andere Personen, insbesondere soweit sie betroffene Interessen vertreten, zur Beratung einzelner Gegenstände einladen und mit ihnen eine allgemeine Aussprache durchführen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat das Recht, an allen Ausschußsitzungen teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Der Ausschuß hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so sollen dem jeweiligen Mitglied der Landesregierung der Termin und der Beratungsgegenstand, zu dem die Anwesenheit verlangt wird, mindestens sieben Tage vor der Sitzung bekanntgegeben werden. Bei Verhinderung des Mitglieds der Landesregierung kann es einmalig verlangen, stattdessen an der jeweils nachfolgenden turnusmäßigen Ausschußsitzung teilzunehmen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich vertreten lassen, jedoch zu einem Beratungsgegenstand nur einmal.

(6) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Ausschuß kann ihre Anwesenheit verlangen.

(7) Die von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer Aufgaben zu den nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(8) Ist für Teile nicht öffentlicher Beratungen oder bestimmte Mitteilungen in nicht öffentlicher Sitzung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Vertraulichkeit und Geheimhaltung beschlossen, so können die Ausschüsse Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben den Zutritt gestatten und vertrauliche Unterlagen zugänglich machen, wenn diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten hierzu schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Die Fraktionen können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 je zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten benennen. Zutritt nach Satz 1 darf im Rahmen einer Sitzung je Ausschuss zu jedem Beratungsgegenstand jeweils nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter erhalten.

Kommentar

1. Teilnahme der Abgeordneten (Absatz 1)

Absatz 1 Satz 1 erstreckt die Verpflichtung der Abgeordneten, an den Sitzungen des Landtags teilzunehmen (§ 47 Abs. 1), auf die Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören. (Wegen des Verhältnisses dieser Verpflichtung zum Grundsatz der Freiheit des Mandats aus Artikel 17 Abs. 1 LV vgl. Erl. 1 zu § 47).

Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 nehmen die des Artikels 17 Abs. 2 LV auf. Danach haben die Abgeordneten das Recht, an den Sitzungen auch der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen. Die Klarstellung in Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LV, wonach Stimmrecht in den Ausschüssen nur die Ausschussmitglieder haben, nimmt Absatz 1 nicht ausdrücklich auf. Dieser Grundsatz liegt jedoch den Regelungen des § 16 Abs. 1 und § 18 zugrunde.

Wegen der umfassenden Mitwirkungsrechte aller Abgeordneten des Landtages an den Sitzungen der ständigen Ausschüsse besteht grundsätzlich kein Bedarf, Sonderregelungen für fraktionslose Abgeordnete zu treffen. Spezielle Regelungen finden sich in der Geschäftsordnung daher auch nicht. Gleichwohl haben fraktionslose Abgeordnete die Möglichkeit, sich durch den Ältestenrat einem von diesem zu bestimmenden Ausschuss besonders zuweisen zu lassen, ohne Mitglied i. S. d. § 13 Abs. 5 zu sein. Stimmrecht erlangen sie hierdurch nicht. Bei der Aktenvorlage an einen Ausschuss (Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 LV) sind fraktionslose Abgeordnete, die diesem Ausschuss zugewiesen sind, jedoch an der Einsichtnahme zu beteiligen (vgl. Riedinger, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Artikel 29 RN 18). Folgen können sich zudem für die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschussreisen ergeben.

Die Ausschüsse sind nicht befugt, einzelne Mitglieder des Landtags, die nicht dem Ausschuss angehören, von ihren Sitzungen auszuschließen. Dies gilt auch für Sitzungen, die für vertraulich erklärt wurden. Eine Ausnahme von dem allgemeinen Teilnahmerecht an Ausschusssitzungen gilt nur für den Fall des Ausschlusses einer oder eines Abgeordneten von den Sitzungen des Landtags durch die Präsidentin oder den Präsidenten (vgl. § 17 a, § 68 Abs. 3) oder wenn dies sonst durch besondere Vorschrift bestimmt ist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3, § 11 a Abs. 6 Satz 3). Besonderheiten gelten auch für Untersuchungsausschüsse.

2. Teilnahme anderer Personen und Sachverständiger (Absatz 2)

Nach Absatz 2 Satz 1 können die Ausschüsse Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss geben. Davon erfasst sind bspw. die Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden. Die Ausschüsse können ferner nach Absatz 2 Satz 2 mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen. Das Erfordernis der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Hinzuziehung von Sachverständigen zu den Ausschussberatungen hat seinen Grund in den hierdurch entstehenden Kosten und der Haushaltsverantwortung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten. Eine Verweigerung der Zustimmung kommt deshalb nur aus haushaltsrechtlichen Gründen in Betracht, weil der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Ausschüsse nicht zusteht.

Absatz 2 ist auch Rechtsgrundlage für die Durchführung öffentlicher Anhörungen. Da § 16 die Teilnahme an Ausschusssitzungen regelt, handelt es sich in erster Linie um die Grundlage für die Durchführung mündlicher Anhörungen. Den Ausschüssen steht daneben selbstverständlich auch die Durchführung schriftlicher Anhörungen offen, die mündlichen Anhörungen häufig vorgeschaltet sind (vgl. auch § 25 Abs. 3). Die Durchführung einer Anhörung setzt einen Mehrheitsbeschluss des Ausschusses voraus. Ein Minderheitsrecht auf Durchführung einer Anhörung zu einem Antrag besteht also nicht. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass § 25 Abs. 3 den Landtag verpflichtet, in bestimmten Fällen die kommunalen Spitzenverbände zu hören (vgl. Erl. 4 zu § 25).

Nach Absatz 2 Satz 3 können die Ausschüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, die Anzahl der Personen nach Satz 1 zu begrenzen. Das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit wurde erst durch Beschluss des Landtages vom 6. Juni 2017 (GVOBl. S. 404) in die Geschäftsordnung aufgenommen. Die Möglichkeit, die Zahl der Anzuhörenden zu begrenzen oder die Anhörung bestimmter Personen abzulehnen, bestand bereits zuvor, allerdings war eine einfache Mehrheit ausreichend. Bezogen auf die vorgelagerte Entscheidung, ob überhaupt eine öffentliche Anhörung durchgeführt werden soll, bleibt es aber dabei, dass diese mit einfacher Mehrheit getroffen werden kann.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Festlegung der Zahl der Sachverständigen, die nach Satz 2 zu den Beratungen hinzugezogen werden können. Hier bleibt es dabei, dass diese mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. Auch am aus haushalterischen Gründen statuierten Erfordernis einer Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten ändert sich nichts (vgl. Begründung der Geschäftsordnungsänderung, Drs. 19/6, S. 5).

3. Fachgespräche (Absatz 2a)

Absatz 2a wurde ebenfalls durch Beschluss des Landtages vom 6. Juni 2017 (GVOBl. S. 404) in die Geschäftsordnung eingefügt und regelt die Möglichkeit der Durchführung von Fachgesprächen. Hierzu können die Ausschüsse Sachverständige oder andere Personen, insbesondere soweit sie betroffene Interessen vertreten, zur Beratung einzelner Gegenstände einladen und mit ihnen eine allgemeine Aussprache durchführen (Absatz 2a Satz 2). Bezweckt wurde, es den Ausschüssen zu ermöglichen, bei geeigneten Gegenständen in einen Austausch mit Sachverständigen sowie Bürgerinnen und Bürgern zu treten. Neben der Informationserlangung sollte auch ein Gespräch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander ermöglicht werden. Fachgespräche dienen der Vorbereitung und Unterstützung der Arbeit der Ausschüsse, sie binden die Ausschüsse aber nicht (vgl. Begründung der Geschäftsordnungsänderung, Drs. 19/6, S. 5 f.).

Von Fachgesprächen i. S. d. Absatz 2a zu unterscheiden sind sog. Runde Tische. Diese können zwar vom Parlament als Dialog- und Beteiligungsinstrument genützt werden, stehen dann aber neben den förmlichen Untergliederungen des Landtags, zu denen die Ausschüsse gehören (vgl. zum Ganzen Platthoff, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Artikel 23 RN 13).

4. Teilnahme der Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz 3)

In Absatz 3 wird besonders erwähnt, dass die Präsidentin oder der Präsident das Recht hat, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen, und ihr oder ihm auf Wunsch das Wort zu erteilen ist. Da diese Regelung von der des Absatzes 1, nach der alle Abgeordneten dieses Recht haben, abgesetzt ist, bezieht sie sich auf die Präsidentin oder den Präsidenten in ihrer oder seiner Eigenschaft als Organ des Landtags und dessen staatsrechtliche Repräsentation (vgl. Erl. 4 zu § 5).

5. Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Beauftragten (Absatz 4 und 5)

5.1  Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse nach Absatz 4 Satz 1 Zutritt. Ihnen ist nach Absatz 4 Satz 2 auf Wunsch das Wort zu erteilen.

Diese Vorschrift wiederholt die Regelungen des Artikels 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 LV. Hinsichtlich dieser mit den Regelungen der Landesverfassung gleichlautenden Bestimmung der Geschäftsordnung kann auf die Kommentierung von Hahn-Lorber in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Artikel 27 RN 1 ff., verwiesen werden.

Besonderheiten gelten für die nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen. Hier besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten gem. Artikel 27 Abs. 2 Satz 2 LV kein Zutritt, es sei denn, dass sie auf Beschluss des Ausschusses geladen werden.

5.2  Absatz 5 Satz 1 nimmt die Regelung des Artikels 27 Abs. 1 LV zum Zitierrecht hinsichtlich der Ausschüsse in die Geschäftsordnung auf. Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen. Über einen Zitierantrag ist also in jedem Fall abzustimmen. Wird der Zitierantrag allerdings von einem Viertel der Mitglieder eines Ausschusses gestellt, so ergibt sich für die übrigen Ausschussmitglieder die Verpflichtung, diesem Antrag eine Mehrheit zu verschaffen. Wegen der Einzelheiten kann auch hier auf die Kommentierung von Hahn-Lorber, aaO., Artikel 27 RN 20 ff., verwiesen werden.

Mitglieder der Landesregierung sind nur die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister (Artikel 33 Abs. 1 Satz 2 LV). Unstreitig ist, dass sich das Zitierungsrecht nicht auf die „bloße physische Anwesenheit“ der Betroffenen richtet, sondern auf ihre „Beteiligung an den Verhandlungen“. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 29 Abs. 1 Satz 1 LV, wonach die Landesregierung oder ihre Mitglieder in den Ausschüssen Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten haben. Die gleiche Verpflichtung trifft nach Artikel 29 Abs. 1 Satz 2 LV die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtags. Gemäß Artikel 29 Abs. 3 LV kann die Landesregierung allerdings die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten unter den dort genannten Voraussetzungen ablehnen. Diese Verfassungsnorm trifft auch Regelungen für den Konfliktfall (vgl. auch dazu Riedinger, aaO., Artikel 29 RN 30 ff.).

Absatz 5 Satz 2 bis 4 enthält weitere Verfahrensregelungen für den Fall, dass der Ausschuss von seinem Recht Gebrauch macht, ein Mitglied der Landesregierung zu zitieren: Dem jeweiligen Mitglied der Landesregierung sollen Termin und Beratungsgegenstand, zu dem die Anwesenheit verlangt wird, mindestens sieben Tage vor der Sitzung bekannt gegeben werden. Dadurch soll eine angemessene Vorbereitung des Regierungsmitglieds ermöglicht werden. Wenn das Mitglied der Landesregierung verhindert ist, kann es einmal verlangen, erst an der jeweils nachfolgenden turnusmäßigen Ausschusssitzung teilzunehmen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich vertreten lassen, jedoch zu jedem Beratungsgegenstand nur einmal.

In der Praxis des Landtags sind Zitierungen von Regierungsmitgliedern in eine Ausschusssitzung äußerst selten (Beispiel: Niederschrift der Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses vom 13. Juni 2018, S. 7). Vielmehr entspricht es den Gepflogenheiten, Wünsche nach Anwesenheit von Regierungsmitgliedern rechtzeitig vor Ausschusssitzungen über die Geschäftsführungen der Ausschüsse zu kommunizieren.

6. Teilnahme der Mitglieder des Landesrechnungshofs (Absatz 6)

Hinsichtlich der Mitglieder des Landesrechnungshofs geht die Geschäftsordnung über die Verfassung hinaus. Das Recht der Mitglieder des Landesrechnungshofs, an den Sitzungen der Ausschüsse, insbesondere des Finanzausschusses teilzunehmen, entspricht einem aufgrund langjähriger Übung gewachsenen parlamentarischen Gewohnheitsrecht.

Die Regelung des Absatzes 6 Satz 3, wonach der Ausschuss die Anwesenheit der Mitglieder des Landesrechnungshofs verlangen kann, ist nur Geschäftsordnungsrecht. Ungeachtet der verschiedenen Auffassungen über die Rechtsnatur parlamentarischer Geschäftsordnungen besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Geschäftsordnungen nur im Rahmen der Verfassung und der Gesetze gelten und dass durch sie nur die Mitglieder des Parlaments, nicht aber Dritte gebunden werden (vgl. BVerfGE 1, 144, 148; K. F. Arndt, Parlamentarische Geschäftsordnungsautonomie und autonomes Parlamentsrecht, 1966, S. 110 ff.; Klein in: Maunz/Dürig, GG, Artikel 40 RN 64 ff.). Eine Rechtspflicht zum Erscheinen besteht demnach für die Mitglieder des Landesrechnungshofs nicht.

7. Zutritt von benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Absatz 7 und 8)

Absatz 7 Satz 1 und 2 bestimmt, dass die von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgaben zu den nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt haben. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. Diese Möglichkeit wurde durch Änderung der Geschäftsordnung vom 12. Oktober 2007 (GVOBl. S. 464) geschaffen. Zuvor war den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen die Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse grundsätzlich nicht gestattet. Zu beachten ist, dass allein der Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Sitzung nicht automatisch zur Folge hat, dass der Beratungsinhalt dieser Sitzung vertraulich zu behandeln wäre und Äußerungen jeglicher Art über die Inhalte dieser Sitzung unzulässig wären. Wird der Bedarf eines erhöhten Diskretionsschutzes gesehen, so muss vielmehr die Vertraulichkeit und Geheimhaltung bestimmter Sitzungsinhalte ausdrücklich beschlossen werden (vgl. § 17 GO-LT).

Ist aus diesem Grund für Teile nicht öffentlicher Beratungen oder bestimmte Mitteilungen in nicht öffentlicher Sitzung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Vertraulichkeit und Geheimhaltung beschlossen worden, so können gem. Absatz 8 Satz 1 die Ausschüsse Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben den Zutritt gestatten und vertrauliche Unterlagen zugänglich machen, wenn diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten hierzu schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Die Fraktionen können je zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter benennen; Zutritt zu einer konkreten Sitzung darauf von diesen je Ausschuss zu jedem Beratungsgegenstand jeweils nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter erhalten (Absatz 8 Satz 2 und 3).

Diese Möglichkeit wurde zunächst durch Beschluss des Landtages vom 22. Juli 2016 (GVOBl. S. 661) und jüngst durch Beschluss des Landtages vom 13. Oktober 2023 (GVOBl. S. 513) geschaffen, da der Bedarf entstanden war, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen auch in vertrauliche und geheimzuhaltende Sitzungen der Ausschüsse einzubeziehen. Um dem Gesichtspunkt der Geheimhaltung gleichwohl weitestgehend Rechnung zu tragen, wird die konkrete Teilnahme an einer Sitzung je Ausschuss zu jedem Beratungsgegenstand auf jeweils eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter pro Fraktion begrenzt. Damit wurde sichergestellt, dass einerseits der Kreis der Kenntnisträger vertraulicher Informationen klein gehalten wird, andererseits aber diejenigen Personen in den Fraktionen Informationen erhalten, die insoweit jeweils zuständig und eingearbeitet sind. Daher können auch bei gemeinsamen Sitzungen von Ausschüssen für beide Ausschüsse benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichzeitig teilnehmen. Durch die Möglichkeit, je zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Fraktion und Ausschuss zu benennen, ist auch sichergestellt, dass innerhalb der Fraktion vertreten werden kann. Durch die förmliche Verpflichtung der jeweils benannten Fraktionsbeschäftigten zur Geheimhaltung durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten wird zudem sichergestellt, dass die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionierung (§ 353b Abs. 2 Nr. 2 StGB) im Falle eines Vertraulichkeitsbruchs durch die Fraktionsbeschäftigten eröffnet ist.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 27. November 2023

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