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§ 4

Sitzungspräsidium

In den Sitzungen des Landtages bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die beiden amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer das Sitzungspräsidium.

Kommentar

Das Sitzungspräsidium entspricht dem Sitzungsvorstand des Bundestags (§ 8 GO-BT). Anders als der Ausdruck vermuten lassen könnte, kommen diesem jedoch keine kollegialen Entscheidungsfunktionen zu. Die Schriftführerinnen und Schriftführer nehmen vielmehr die ihnen durch die Geschäftsordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahr und unterstützen damit die Präsidentin oder den Präsidenten (siehe § 6). Im Übrigen ist die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident für alle im Zusammenhang mit der Sitzungsleitung stehenden Aufgaben zuständig. Soweit im Rahmen der Regelung über die Sitzungsleitung von der „Präsidentin“ oder dem „Präsidenten“ die Rede ist, bezieht sich dies jeweils auf die amtierende Präsidentin beziehungsweise den amtierenden Präsidenten.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 22. September 2021

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