Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

§ 51c

Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament

Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Notausschuss unverzüglich als Notparlament ein, wenn eine Notlage vorliegt und eine hybride Sitzung des Landtages nicht zulässig ist. Sie oder er macht die Einberufung und ihre Begründung in geeigneter Weise bekannt.

Kommentar

Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: in Bearbeitung.

Zurück zur Übersicht