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§ 54

Bemerkungen zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muß das Wort außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich erteilt werden. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Verhandlungsablauf beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

Kommentar

1. Worterteilung zur Geschäftsordnung (Absatz 1)

Für Worterteilungen zu Bemerkungen zur Geschäftsordnung gilt – wie für alle anderen Worterteilungen auch –, dass laufende Reden und in Gang befindliche Abstimmungen durch sie nicht unterbrochen werden dürfen (Absatz 1 Satz 2). Insofern ist das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ einschränkend auszulegen. Da das Ziel einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung jedoch die Einflussnahme auf den weiteren Verlauf der Verhandlung ist, geht die Wortmeldung zur Geschäftsordnung bzw. zur Stellung eines Geschäftsordnungsantrags jeder anderen Wortmeldung vor (Absatz 1 Satz 1). In der parlamentarischen Praxis wird der Wunsch, das Wort zur Geschäftsordnung zu erhalten, dadurch signalisiert, dass beide Hände gehoben werden.

2. Inhalt von Bemerkungen zur Geschäftsordnung (Absatz 2)

Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich gem. Absatz 2 nur auf den Verhandlungsablauf beziehen. Geschäftsordnungsanträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich im Gegensatz zu Sachanträgen auf das Verfahren richten (Ritzel/Bücker/ Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Kommentar zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 29 GO-BT, Erl. I 1 b). Sie beziehen sich „auf den Arbeitsplan des Parlaments unter zeitlichen und/oder inhaltlichen Aspekten, aber auch auf die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung sowie auf die Art und Weise der Behandlung eines Tagesordnungspunktes“ (Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 629 f.).

Bemerkungen zur Geschäftsordnung i. S. d. Absatzes 1 Satz 1 müssen also konkrete Verfahrensfragen zum Gegenstand haben. Sie müssen grundsätzlich vom erreichten Verfahrensstand ausgehen und auf den weiteren Verfahrensablauf bezogen sein. Die Verfahrensweise in bereits abgeschlossenen Beratungsabschnitten kann in Bemerkungen zur Geschäftsordnung nur insoweit aufgegriffen werden, als dies zur Begründung von Anregungen und Anträgen zum weiteren Verhandlungsablauf erforderlich erscheint. Ebenso darf nur insoweit auf die Sache eingegangen werden, als dies für die Begründung des Geschäftsordnungsantrags unerlässlich ist.

Der Begriff „Bemerkungen zur Geschäftsordnung“ macht deutlich, dass das Vorliegen eines Antrags zur Geschäftsordnung oder die Absicht, einen solchen Antrag zu stellen, nicht Voraussetzung dafür ist, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen zu können. Andererseits umfasst dieser Begriff auch die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Begründung. Die zeitliche Beschränkung des Absatzes 2 gilt deshalb auch für sie. Ziel dieser Vorschrift ist, Geschäftsordnungsdebatten zugunsten der Sachdebatte möglichst kurz zu halten.

3. Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung können grundsätzlich formlos gestellt werden. Bei einer Reihe von ihnen ist jedoch die Unterstützung durch eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten vonnöten (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1).

In anderen Fällen kann ein an sich für zulässig erklärtes Abweichen von einem Verfahrensgrundsatz durch den Widerspruch einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten blockiert werden. Beispiele hierfür sind § 3 Abs. 1 Satz 2; § 27 Abs. 1 Satz 2; § 27 Abs. 2 Satz 2; § 51 Abs. 1 Satz 6; § 63 Abs. 3 Satz 3, § 75.

Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen sind ausschließlich die Mitglieder des Landtags befugt, weil dieser sein Arbeitsverfahren autonom gestaltet. Die Mitglieder der Landesregierung haben daher als solche nicht das Recht, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen (vgl. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 34 GO-BT, RN 12, nach dessen Auffassung, Mitgliedern der Bundesregierung dürfe das Wort zur Geschäftsordnung überhaupt nicht erteilt werden; Ritzel/Bücker/Schreiner, aaO., § 29 GO-BT, Erl. I 1 e), es sei denn, dass dies ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 3).

Über Anträge zur Geschäftsordnung findet namentliche Abstimmung nicht statt (§ 63 Abs. 2 Satz 3).

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 5. Januar 2023

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