Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

§ 61

Eröffnung der Abstimmung, Fragestellung

(1) Nach Schluß der Beratung und nach Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Beratungsgegenstand zu verlesen, über den abgestimmt werden soll.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen. Sie oder er hat festzustellen, ob dem Antrag zugestimmt wird und durch Gegenprobe Ablehnung und Stimmenthaltung zu ermitteln. Der Stimme enthält sich, wer bei einer Abstimmung anwesend ist und weder mit „ja“ noch mit „nein“ stimmt. Bei alternativer Abstimmung werden nur die „Ja“-Stimmen gezählt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

Kommentar

1. Abstimmungsgegenstand (Absatz 1)

Die Abstimmung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten gem. Absatz 1 Satz 1 nach Schluss der Beratung und ggf. nach Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet. Zum Schluss der Beratung vgl. § 57 Abs. 1; zu persönlichen Bemerkungen vgl. § 55.

Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Beratungsgegenstand zu verlesen, über den abgestimmt werden soll (Absatz 1 Satz 2). Das Wort „Beratungsgegenstand“ ist in der Geschäftsordnung mehrdeutig verwandt. Bezeichnet „Gegenstand“ in § 50 Abs. 3 den gesamten Sachinhalt eines Tagesordnungspunktes, so ist „Beratungsgegenstand“ zum Beispiel in § 27 Abs. 2 die Überschrift und jede selbstständige Bestimmung eines in zweiter Lesung zu beratenden Gesetzes. „Beratungsgegenstand“ im Sinne des Absatzes 1 ist der Abstimmungsgegenstand. Es kann sich dabei, um bei dem gewählten Beispiel einer zweiten Lesung eines Gesetzentwurfes zu bleiben, sowohl um jede selbstständige Bestimmung im Rahmen des Gesetzes als auch um die Gesetzesvorlage im Ganzen (Schlussabstimmung § 30) handeln. Auf die Erläuterung zu § 27 wird verwiesen.

2. Abstimmungsfrage (Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)

Die Abstimmungsfrage formuliert die Präsidentin oder der Präsident so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann (Absatz 2 Satz 1). Unter Fassung der Frage ist auch die Aufteilung der Abstimmungsfrage in Einzelfragen und gegebenenfalls auch die Reihenfolge der Abstimmung über diese Einzelfragen zu verstehen. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Abstimmung verlangt werden (Absatz 3 Satz 1). Wenn der von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgeschlagenen Formulierung widersprochen wird, entscheidet der Landtag (Absatz 3 Satz 2).

3. Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung (Absatz 2 Satz 2-5)

3.1  Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob dem zur Abstimmung gestellten Antrag mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt wird, sodann durch Gegenprobe, wie viele Abgeordnete den Antrag ablehnen, die Abstimmungsfrage also verneinen, und schließlich wie viele sich der Stimme enthalten (Absatz 2 Satz 2). Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, die oder der sich an der Abstimmung überhaupt nicht beteiligen möchte, muss vorher den Sitzungsraum verlassen, weil ihre oder seine bloße Anwesenheit bei der Abstimmung als Stimmenthaltung gewertet wird (Absatz 2 Satz 3).

3.2  Besonderheiten sind im Zusammenhang mit der alternativen Abstimmung zu beachten. Hier werden gem. Absatz 2 Satz 4 nur die „Ja“-Stimmen für die zur Abstimmung gestellten Anträge gezählt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 63 Absatz 1 verwiesen.

3.3  Ein Antrag ist gem. Absatz 2 Satz 5 angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Damit ist die einfache Mehrheit i. S. d. § 60 Absatz 1 in Bezug genommen. Die Vorschrift gibt allerdings lediglich einen Grundsatz wieder; abweichende Regelungen zur im Einzelfall erforderlichen Mehrheit können sich in der Landesverfassung, der Geschäftsordnung oder anderen Gesetzen finden (vgl. hierzu Erl. 1 zu § 60).

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 20. Februar 2023

Zurück zur Übersicht