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19.03.14
18:15 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum Streikrecht von BeamtInnen

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus TOP 27 – Streikrecht für bestimmte Beamtinnen und Düsternbrooker Weg 70 Beamte einführen 24105 Kiel
Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Dazu sagt der justizpolitische Sprecher Mobil: 0172 / 541 83 53 von Bündnis 90/Die Grünen, presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Burkhard Peters: Nr. 120.14 / 19.03.2014
Die Piraten machen sich die Welt, wie sie ihnen gefällt
Sehr verehrte Damen und Herren,
Am 03. März gaben die Piraten eine Presseerklärung zu einem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 27. Februar 2014 heraus, das sich mit dem Streikrecht der Beamtinnen und Beamten befasst. In dieser Presseerklärung behaupteten die Piraten, das Streikverbot für BeamtInnen sei rechtswidrig und die Landesregierung müsse das Gerichtsurteil jetzt umsetzen. Es räche sich, dass SPD, Grüne und SSW den Piratengesetzentwurf zur Einfüh- rung des Streikrechts für bestimmte BeamtInnen in Schleswig-Holstein vom 17.04.2013 ab- gelehnt hätten (Drucksache 18/731).
Liest man die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 27.02.2014, muss man feststellen, dass sich da überhaupt nichts rächt! Die Ablehnung des damaligen Gesetzesentwurfs der Piraten zu § 67 Landesbeamtengesetz steht nämlich in völliger Übereinstimmung mit dem Urteil der Leipziger Richter. Wir haben es erneut mit einer höchst selektiven Wahrnehmung der Wirklichkeit durch die Piraten zu tun.
Was sind die maßgeblichen Aussagen des Urteils?
1. Das in der Bundesrepublik bestehende Streikverbot wird vom Bundesverwaltungsge- richt im Grundsatz bestätigt. Die gegen die klagende Lehrerin verhängte Disziplinar- buße von 1.500 € wurde lediglich auf 300 € herabgesetzt. 2. Gleichzeitig stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die in Deutschland gel- tende Rechtslage im Widerspruch steht zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte. 3. Der Bundesgesetzgeber müsse diesen Widerspruch auflösen, denn nur er sei be- fugt, dass Statusrecht der Beamten nach Art. 33 Abs. 5 und Art. 74 Nr. 27 Grundge- setz zu regeln und fortzuentwickeln. Seite 1 von 2 4. Für die Auflösung des Widerspruchs ständen dem Bundesgesetzgeber voraussicht- lich verschiedene Möglichkeiten offen. Entschiede er sich für die Zuerkennung eines Streikrechts für nicht hoheitlich handelnde Beamtinnen und Beamte, würde dies aber auch negative Auswirkungen auf bisher begünstigende Regelungen im Besoldungs- recht zur Folge haben müssen. Einfach ausgedrückt: Beamtete Lehrerinnen und Lehrer können sich nicht die Rosinen aus den unterschiedlichen Anstellungsverhält- nissen als Beamte oder Angestellte herauspicken.
Es steht somit fest, dass wir als Landesgesetzgeber zu einer Einführung des Streikrechts für Lehrerinnen und Lehrer überhaupt nicht befugt gewesen wären, wie es der Gesetzent- wurf der Piraten aus dem Jahr 2013 suggerierte.
Außerdem hätte die schlichte Ermöglichung des Streikrechts für nicht hoheitlich tätige Be- amtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein das austarierte beamtenrechtliche Verhältnis von Alimentationsgrundsatz und Fürsorge auf der einen Seite und der daraus abgeleiteten Treuepflicht auf der anderen aus dem Gleichgewicht gebracht.
Der Gesetzentwurf der Piraten aus dem Jahr 2013 war somit im Lichte der jetzt vorliegen- den Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schlicht verfassungswidrig. Bei der In- terpretation von Rechtstatsachen verfahren die Piraten offenbar nach der Pippi- Langstrumpf-Maxime: „Ich mach‘ mir die Welt, wie sie mir gefällt!“
Immerhin haben sich die Piraten jetzt von der Vorstellung gelöst, Schleswig-Holstein könne sein Beamtenrecht im Alleingang im Sinne eines Streikrechts ändern. Jetzt soll Schleswig- Holstein lediglich einen „Bund-Länder-Dialog“ in ihrem Sinne anstoßen. Das unterstützen wir. Nötig ist es aber nicht, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genau diesen Anstoß für den Bundesgesetzgeber darstellt.
Die weitere Forderung der Piraten, bis zu einer bundesrechtlichen Regelung auf disziplinar- rechtliche Maßnahmen gegen streikende Lehrerinnen und Lehrer zu verzichten, lässt sich hören. Immerhin hatte ja auch das Bundesverwaltungsgericht Anlass gesehen, die gegen die Beamtin verhängte Disziplinarbuße sehr deutlich zu reduzieren. Ein völliger Maßrege- lungsverzicht in Schleswig-Holstein könnte allerdings gegen den Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verstoßen.
Dieser Frage sollten wir im Innen- und Rechtsausschuss weiter nachgehen.

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