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10.06.16
15:12 Uhr
Landtag

Landesbeauftragter: Schleswig-Holstein erhält inklusives Wahlrecht!

Nr. 118 / 10. Juni 2016

Landesbeauftragter: Schleswig-Holstein erhält inklusives Wahlrecht!

Für den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung, Ulrich Hase, ist eine Benach- teiligung von Menschen mit gesetzlicher Betreuung beendet. „Meine seit 2013 erhobene Forderung zum Landeswahlrecht wird mit der jetzigen Änderung des Landeswahlgesetzes umgesetzt“, sagte Hase heute in Kiel.
Der Menschenrechtsauschuss der Vereinten Nationen bemängelte im vergangenen Jahr die be- stehende pauschale Benachteiligung von gesetzlich Betreuten. „Dies hat meine Position gegen- über dem Gesetzgeber offenbar untermauert, so dass nun die fällige rechtliche Gleichstellung er- folgt“, schließt Hase aus der Gesetzesänderung.
Schleswig-Holstein ist mit dieser Gesetzesänderung Vorreiter in Deutschland. „Ich bin froh, dass der Landesgesetzgeber hier nicht auf Entscheidungen des Bundes wartet, sondern seine Kompe- tenzen nutzt und Menschen unter Betreuung die ihnen zustehenden staatsbürgerlichen Rechte gewährt“, sagte Hase.
Nach dem bisher geltenden Bundes- und Landeswahlrecht sind Menschen, die unter einer umfas- senden gesetzlichen Betreuung stehen, pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die aktuellen Änderungen im Landeswahlrecht ermöglichen es künftig allen Menschen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, wählen zu gehen. Ein Wahlrechtsausschluss Einzelner ist danach nur noch möglich, wenn ein Richter dies ausdrücklich verfügt.
Eine Benachteiligung bleibt aus Sicht des Landesbeauftragten allerdings bestehen. Auch künftig wird ein Personenkreis pauschal vom passiven Wahlrecht (Wählbarkeit) ausgeschlossen. Men- schen, die in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht sind, können demnach nicht gewählt werden. Hase sagte dazu: „Mir geht es darum, dass pauschale Ausschlüsse von ganzen Gruppen unterbleiben. Das ist diskriminierend!“ Vielmehr sollte der einzelne Mensch mit seinen individuellen Merkmalen wertgeschätzt und beurteilt werden. Wie in der oben genannten Regelung könnte hier eine klare Verfügung des zuständigen Richters die pauschale Bestimmung ersetzen.