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20.12.17
14:48 Uhr
Landtag

Flüchtlingsbeauftragter kritisiert geplante Abschiebungshafteinrichtung in Glückstadt

Nr. 238 / 20. Dezember 2017

Flüchtlingsbeauftragter kritisiert geplante Abschiebungshafteinrichtung in Glückstadt
Der Flüchtlingsbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Stefan Schmidt, hat heute (Mittwoch) scharfe Kritik an der geplanten Schaffung einer Abschiebehaftanstalt in Glückstadt geübt, die gemeinsam mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern genutzt werden soll. „Mit der Errichtung eines Abschiebungsgefängnisses verlässt die Jamaika- Koalition den guten Weg, den die Vorgängerregierung eingeschlagen hatte. SPD, Grüne und SSW hatten alles in der Länderkompetenz Mögliche getan, die Abschiebungshaft abzuschaffen“, so Schmidt.
„Wenn es zu Aufenthaltsbeendigungen kommt, sollte die Ausreise möglichst freiwillig sein“, erklärte der Beauftragte. „In jedem Fall sollten ausreisepflichtige Ausländer nicht wie Straftäter inhaftiert werden, nur, um außer Landes geschickt zu werden“, mahnte Schmidt. Zwar sei die Abschiebungshaft eine Zivil- und keine Beugehaft, sie entziehe den Betroffenen aber gleicher Art die Freiheit, wie die Unterbringung von Kriminellen im Gefängnis. „Meiner Einschätzung nach steht das nicht im Verhältnis zu dem gewünschten Ziel einer Aufenthaltsbeendigung“, unterstrich der Beauftragte.
Schmidt erinnerte auch daran, dass das vor drei Jahren in Rendsburg geschlossene Abschiebungsgefängnis zuletzt kaum genutzt wurde. „Nur sehr wenige Personen waren dort inhaftiert – vor der Schließung waren es nur noch zwei.“ Mit mehr verfügbaren Haftplätzen könnten zukünftig jedoch auch mehr Anträge auf Anordnung von Abschiebungshaft gestellt werden, so die Befürchtung des Flüchtlingsbeauftragten. „Ich bin nicht gegen jegliche Aufenthaltsbeendigung bei ausreisepflichtigen Ausländern“, betonte Schmidt. „Die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung bei Minderjährigen, Familien mit Kindern, Kranken oder Menschen mit Behinderungen lehne ich aber strikt ab!“ Das gelte auch für Menschen, die in ihrem Herkunftsland Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung befürchten müssten – auch in Fällen, in denen die Diskriminierung nicht den Grad erreiche, der ein vorübergehendes gesetzliches Aufenthaltsrecht begründe. 2

„Zwangsweise Aufenthaltsbeendigungen dürfen außerdem nicht dazu führen, dass die Ausreisepflichtigen im Herkunfts- oder dem Zielstaat der Abschiebung in wirtschaftlicher Not leben müssen oder keine angemessene Wohnung erhalten können“, erklärte der Beauftragte.
Er selbst halte andere Maßnahmen für sinnvoller als ein Abschiebungsgefängnis, sagte Schmidt abschließend. „Die Einrichtung eines Abschiebungsmonitorings auf dem Flughafen Hamburg- Fuhlsbüttel ist meines Erachtens dringend erforderlich. Eine solche Abschiebungsbeobachtungs- und -evaluationsstelle hat sich schließlich in der Vergangenheit bereits bewährt.“