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27.04.18
14:12 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung

Presseinformation

Es gilt das gesprochene Wort! Landtagsfraktion Schleswig-Holstein TOP 3 – Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher Mobil: 0172 / 541 83 53 der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, presse@gruene.ltsh.de www.sh-gruene-fraktion.de
Burkhard Peters: Nr. 160.18 / 27.04.2018



Datenschutz ist der Umweltschutz des 21. Jahrhunderts
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen,
dieses Gesetz ist hier im Landtag nicht mit heißer Nadel gestrickt worden, es ist mit glühender Nadel gestrickt worden. Und das ohne Not.
Seit Mai 2016 – ich wiederhole 2016 - weiß die Landesregierung, dass die EU- Datenschutzgrundverordnung und die sogenannte JI-Richtlinie für den Datenschutz im Bereich der Justiz und Inneren Sicherheit in Landesrecht umgesetzt werden muss. Erst Mitte Dezember 2017 wurde das Parlament mit einem vorläufigen Gesetzentwurf kon- frontiert. Eine endgültige Fassung lag uns erst Mitte Januar 2018 vor und enthielt an vielen Stellen noch Änderungen und Ergänzungen.
Der Gesetzentwurf hat 238 Seiten und befasst sich mit einer Rechtsmaterie, die äußerst schwierig und komplex ist. Sie hat neben den Änderungen im Landesdatenschutzge- setz Auswirkungen auf 37 andere Landesgesetze. Und sie regelt Dinge von allergrößter Wichtigkeit für uns alle.
Meine Damen und Herren,
wenn der Städte- und Gemeindetag davon redet, Daten seien das „Öl des 21. Jahrhun- derts“ und deswegen sollten die Kommunen einen schwunghaften Handel mit den bei ihnen gespeicherten Daten von uns allen zum Wohle ihrer klammen Kassen beginnen, kann ich dem nur entgegen halten: Wenn Daten das Öl des 21. Jahrhunderts sind, dann Seite 1 von 3 ist Datenschutz der Umweltschutz des 21. Jahrhunderts.
Angesichts dieser Dimensionen und der Komplexität der Materie ist das Gesetzge- bungsverfahren für uns Abgeordnete – für Koalition wie für die Opposition – eine Zumu- tung gewesen. Wegen des enormen Zeitdrucks konnten wir noch nicht einmal eine dringend erforderliche mündliche Anhörung durchführen. Die sehr umfangreichen und anspruchsvollen schriftlichen Stellungnahmen konnten in der Kürze der Zeit kaum an- gemessen gewürdigt und berücksichtigt werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine solche Zumutung für uns als Gesetzgeber darf sich nicht wiederholen. Es ist aus vielen Gründen richtig, dass wir das Gesetz heute in zweiter Lesung verabschieden.
Denn die EU-Datenschutzgrundverordnung tritt am 25. Mai unmittelbar in Kraft und in vielen Bereichen ist eine zeitgleiche Anpassung unseres Landesrechts zur Vermeidung von erheblicher Rechtsunsicherheit und zur Vermeidung von Abmahnungswellen findi- ger Rechtsanwaltsbüros mehr als erstrebenswert. Das hat uns das auf Anregung der SPD-Fraktion erstellte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes sehr deutlich ge- macht. Aber auch dieser Umstand war dem Innenministerium schon lange bekannt. Und ich betone ausdrücklich: Der Vorwurf der reichlich späten Vorlage des Geset- zesentwurfes im Parlament richtet sich gleichermaßen an die Vorgängerregierung wie an das gegenwärtige Innenministerium.
Angesichts dieser Umstände ist meine Bilanz bezüglich der Qualität des heute verab- schiedeten Gesetzes zwiespältig. Wir datenschutzpolitischen Sprecher der Koalition haben in langen Sitzungen noch einige wichtige Änderungen erreicht: das betrifft zum Beispiel den Beschäftigtendatenschutz in § 15 Landesdatenschutzgesetz, die Video- überwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 14 oder die Kontrollrechte des Unab- hängigen Landeszentrums für Datenschutz, wenn aus Sicherheitsbedenken Auskunfts- pflichten nicht direkt gegenüber den Betroffenen einer Datenverarbeitung gegeben wer- den können.
In anderen Bereichen bleiben zumindest bei mir massive Zweifel, ob das heute vorge- legte Gesetz der letzte Stand der Dinge sein kann. Das betrifft vor allem die in § 17 und § 64 Landesdatenschutzgesetz geregelte Ausübung der Befugnisse des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz. Hier hat das Unabhängige Landeszentrum für Daten- schutz im Rahmen der Anhörung schwerwiegende Kritik am Entwurf geäußert, er sei teilweise europarechtswidrig. Aber auch die Frage, ob es nicht doch angemessen ist, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz, wie den Landesrechnungshof als oberste Landesbehörde auszugestalten, gehört dazu.
Umso wichtiger ist es, dass wir eine Evaluationsvorschrift eingefügt haben. Wir werden das Gesetz nach einem Jahr einer umfassenden Revision unterziehen. Besonders neu- ralgische Punkte haben wir in der Evaluationsvorschrift ausdrücklich benannt.
Das gibt uns die Möglichkeit, erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz einzuspeisen, gesetzgeberische Fehler auszubügeln und Erfahrungen aus anderen Bundesländern mit den dortigen Umsetzungsgesetzen zu berücksichtigen.
Aber eines ist für mich schon heute völlig klar. Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist angesichts der jüngsten Katastrophen im Bereich des Datenschutzes ein Riesenfort- schritt. Schon aus diesem Grund stellt auch das heute verabschiedete Gesetz, selbst
2 wenn es an einigen Stellen noch Nachbesserungsbedarf gibt, einen deutlichen Schritt nach vorne dar.
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