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25.01.19
16:40 Uhr
FDP

Dennys Bornhöft zu TOP 21 "Hilfsorganisationen im Rettungsdienst" (Rede zu Protokoll gegeben)

Presseinformation Rede wurde zu Protokoll gegeben!
Christopher Vogt, MdL Vorsitzender Anita Klahn, MdL Stellvertretende Vorsitzende Oliver Kumbartzky, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer
Nr. 037/2019 Kiel, Freitag, 25. Januar 2019
Gesundheit/Rettungsdienst rechts- sicher gestalten



Dennys Bornhöft zu TOP 21 „Hilfsorganisationen im



www.fdp-fraktion-sh.de Rettungsdienst“ In seiner Rede zu TOP 21 (Hilfsorganisationen im Rettungsdienst) erklärt der gesundheitspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dennys Born- höft:
„Beim Rettungsdienst reden wir von einer pflichtigen Selbstverwaltungsauf- gabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die operative Durchführung kann dabei durch z.B. Eigenbetriebe wie Berufsfeuerwehr, Kreisangestellte oder auch Dritte erfolgen, also den freigemeinnützigen Dienstleistern wie ASB, Malteser, Johanniter oder DRK, aber auch von freien privaten Organisatio- nen. All diese Akteure, die in unserem Land arbeiten, leisten einen hervor- ragenden Job und helfen sprichwörtlich Menschen aus der Not. Vielen Dank dafür.
Im September letzten Jahres haben wir eine Novellierung des Rettungs- dienstgesetzes vorgenommen. Diese war in den meisten Teilen auch unstrit- tig, wie z.B. die Anforderungen an einen leitenden Notarzt oder aber die Qualitätsanforderungen beim Baby-Rettungswagen. Der größte Diskussi- onspunkt bei der 2018er Novelle war die Debatte um die etwaige Be- reichsausnahme, also ob freigemeinnützige Träger hier bevorzugt behandelt und beauftragt werden sollten. Das verabschiedete Gesetz, ohne Aufnahme der Bereichsausnahme, ist im Gleichklang mit den Rettungsdienstgesetzen wie beispielsweise in Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern oder Thüringen. Die fachliche Einschätzung zur Ablehnung der Bereichsaus- nahme ist die gleiche wie damals noch unter SPD-Sozialministerin Alheit und SPD-Sozialstaatssekretärin Langner. Uns wird ja häufig von der SPD vorgeworfen, wir führen die Arbeit der vorherigen Landesregierung einfach fort. Damit kann ich leben, wenn ihre damalige Entscheidung nicht nur zweckmäßig, sondern auch richtig war.
Die im heute vorliegenden SPD-Antrag aufgeworfene Frage ist mehr eine rechtstechnische als eine fachliche. Im §107 des Gesetzes gegen Wettbe- Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de werbsbeschränkungen (GWB) sind Ausnahmeregelungen für die Vergabe- praxis festgeschrieben. So sind die Vorgaben über die Vergabe von öffentli- chen Aufträgen und Konzessionen in bestimmten gesetzlichen Fällen nicht anzuwenden; sie sind also vom Bereich der Vergabe ausgenommen. Zu die- sen gesetzlichen Fällen können nach §107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Dienstleistun- gen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr zählen, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Hier ist vom Gesetzeslaut eine Direktvergabe an eine freigemein- nützige Organisation oder Vereinigung möglich. Das bedeutet wiederum aber auch, dass damit nicht die Leistungen für den alltäglichen Rettungs- dienst gemeint sind.
Wir reden nun heute über etwas, was sich in höchstrichterlicher Prüfung auf EU-Ebene beim EuGH befindet. Der Generalanwalt, dessen Einschätzung häufig gefolgt wird, hat die Chancen für eine Bereichsausnahme sehr mini- miert. Es wird voraussichtlich bei jeder einzelnen Fahrt abzugrenzen sein, ob der Transport in einem Krankenwagen – dies sind bei uns gänzlich Mehr- zweckfahrzeuge (MZF), die sowohl als RTW als auch als KTW genutzt werden – aufgrund eines lebensbedrohlichen Notfalls oder als normaler Kranken- transport erfolgt. Dies würde enorme organisatorische als auch finanzielle Aufwände für alle Beteiligten erzeugen und wäre nach meinem derzeitigen dafürhalten rechtswidrig. In diesem Frühjahr wird voraussichtlich ein Rich- terspruch ergehen und dadurch vermutlich mehr Klarheit und Rechtssicher- heit bezüglich der Möglichkeit einer Bereichsausnahme im Rettungsdienst- wesen schaffen. Gerade für die Kreise und kreisfreien Städte ist die Ent- scheidung des EuGH bezüglich des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens wichtig, um nicht Klagen ausgesetzt zu werden.
Ich denke, wir sollten diese Entscheidung abwarten und dann beraten, ob und inwieweit rechtliche Konsequenzen für das derzeitige Rettungsdienst- gesetz in Schleswig-Holstein getroffen werden müssen. Hierauf zielt auch unser Alternativantrag ab.“



Eva Grimminger, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de