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01.03.19
11:56 Uhr
Landtag

Antidiskriminierungsstelle zum Verbot des Gesichtsschleiers an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Nr. 50 / 1. März 2019

Antidiskriminierungsstelle zum Verbot des Gesichtsschleiers an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Seit Anfang Februar ist die „Richtlinie des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) zum Tragen eines Gesichtsschleiers“ in Kraft und sorgt seitdem für Kontroversen in den Medien und Meinungsäußerungen verschiedenster Akteure. „Die Vollverschleierung war bei uns in Schleswig-Holstein bisher kein Thema. Und auch hier stellt sich die Frage, ob ein solcher Einzelfall Anlass für eine gesetzliche Regelung sein sollte oder ob nicht andere Lösungswege durch den Dialog gefunden werden können“, so die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes Samiah El Samadoni.
Bereits im Dezember letzten Jahres hatte es an der Universität interne Gespräche zum Umgang mit Vollverschleierungen gegeben. Auslöser dafür war eine Erstsemesterstudentin der Ernährungswissenschaften, die aufgrund ihrer Konvertierung zum islamischen Glauben den sogenannten Niqāb trägt, bei dem lediglich die Augen der Trägerin sichtbar bleiben. Begründet wurde die Richtlinie mit der Einschränkung der für die Lehre erforderlichen offenen Kommunikation durch den Gesichtsschleier, da nach Ansicht des Präsidiums diese nicht nur auf dem gesprochenen Wort beruhe, sondern auch auf Mimik und Gestik.
„Gerade in Vorlesungen, in denen manchmal dutzende Studierende sitzen, ist die Kommunikation aber fast immer frontal und einseitig. Eine mündliche Leistung der Studierenden wird auch – anders als in der Schule – gar nicht benotet. Deshalb kann ich kann die Argumentation nicht nachvollziehen“, erklärte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle. Für Prüfungsleistungen könne zwar wegen der Notwendigkeit der Benotung etwas anderes gelten, allerdings reiche ein bloßes „Unwohlsein“ beim Anblick einer Frau mit Gesichtsschleier während der Vorlesung als Begründung für einen derart erheblichen Grundrechtseingriff nicht aus, betonte El Samadoni. „Ich finde es wichtig, jeden Menschen zu respektieren, selbst wenn ich die Entscheidung, beispielsweise einen Niqāb zu tragen, auch persönlich nicht nachvollziehen kann. Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung baut eben auf diesen Respekt und die gegenseitige Toleranz. Toleranz kann nicht nur dann gelten, wenn es einem leicht fällt.“ 2

Aus Sicht von El Samadoni dürfe es aber bei aller Toleranz niemals einen Zwang zur Verschleierung geben – der Gesichtsschleier dürfe nur als Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung der Frau getragen werden.
Zurzeit gibt es in Schleswig-Holstein keine diesen Grundrechtseingriff rechtfertigende Rechtsgrundlage für die Richtlinie der CAU. „Rechtlich ist ein Verschleierungsverbot als Eingriff in die Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG tatsächlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Beispielsweise enthält das bayerische Hochschulgesetz eine solche Regelung“, erläuterte El Samadoni. „Das vorliegende Verbot per Richtlinie ist nach meiner Bewertung so nicht haltbar.“ Bedauerlich sei insbesondere, dass die Auseinandersetzung um ein Verbot des Gesichtsschleiers eine öffentliche Plattform für die unterschiedlichsten Interessengruppen biete, deren Interesse lediglich die Eskalation der Auseinandersetzung sei. Dabei würden die sachliche Auseinandersetzung über diese gesellschaftlich relevante Frage und der lösungsorientierte Diskurs in den Hintergrund geraten, äußerte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle.