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24.02.23
16:33 Uhr
CDU

Ole-Christopher Plambeck: TOP 31: Rechtssicheres Verfahren notwendig

Grundsteuerwert | 24.02.2023 | Nr. 78/23
Ole-Christopher Plambeck: TOP 31: Rechtssicheres Verfahren notwendig Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes und ich würde es auch auf die Grundsteuermessbescheide erweitern, vorläufig zu erlassen, finde ich grundsätzlich sinnvoll.
Die Frage ist nur, ob dies so ohne weiteres möglich ist.
Wir reden hier über die vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 der Abgabenordnung.
Dies ist nämlich nur möglich, wenn ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Denn nur dann kann ein Bescheid vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist unter anderem anzuwenden, wenn
· das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
- Das ist hier aktuell nicht der Fall.
· sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
- Das ist hier aktuell nicht der Fall.
· die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist
- Das ist hier aktuell nicht der Fall.
· oder die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.



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Pressesprecher Max Schmachtenberg | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de - Das ist aktuell auch nicht der Fall.
Nur wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Finanzverwaltung in vergleichbaren Einspruchsverfahren ein Ruhen des Verfahrens gewähren. Für ein Ruhen des Verfahrens bei Bescheiden der Grundsteuerwerte und der Grundsteuermessbeträge wird grundsätzlich ein Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsrecht benötigt. So ein Verfahren liegt aber derzeit nicht vor.
Daher wäre eine Vorläufigkeit derzeit gar nicht möglich.
Mein Vorschlag ist daher, im Finanzausschuss einmal genau zu prüfen und zu beraten, ob und wenn ja wie, ein für alle Beteiligten schlankes Verfahren erfolgen könnte.
Wir wissen aber auch, dass Entscheidungen von Gerichtsverfahren oft mehrere Jahre dauern können. Es darf daher kein Verfahren geben, welches das Grundsteueraufkommen für die Kommunen gefährdet.
Ich freue mich auf eine schnelle Beratung im Finanzausschuss.
Vielen Dank.



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Pressesprecher Max Schmachtenberg | Düsternbrooker Weg 70, Landeshaus, 24105 Kiel 0431/988-1440 | info@cdu.ltsh.de | http://www.cdu.ltsh.de