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16. Juni 2026 – Plenum / Vorschau

Initiative gegen Extremisten in Verfassungsorganen

Mit mehreren gemeinsamen Initiativen wollen die Fraktionen im Landtag zentrale Verfassungsorgane gegen Blockaden und extremistischen Einfluss absichern. Geplant sind unter anderem Änderungen bei Richterwahlen, Ausschussvorsitzen und der Wahl des Ministerpräsidenten.

Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts und ihr Präsident Bernhard Flor (hinten 3.v.l) sitzen im Gerichtssaal in Schleswig während der Verhandlung einer Klage.
Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht tagt.
© Foto: dpa, Birgitta von Gyldenfeld

Der Landtag will das politische System Schleswig-Holsteins gegen den Einfluss von Extremisten absichern. Alle fünf Fraktionen haben gemeinsam entsprechende Änderungen der Landesverfassung, des Landesverfassungsgerichtsgesetzes und der Geschäftsordnung auf den Weg gebracht. Damit soll die Funktionsfähigkeit von Verfassungsorganen sichergestellt werden, auch wenn es unklare Mehrheitsverhältnisse im Landtag geben sollte.

Eine geplante Änderung betrifft die Wahl der Richter des Landesverfassungsgerichts. Bislang ist dazu eine Zweidrittelmehrheit im Landtag notwendig. Für den Fall, dass diese Mehrheit nicht zustande kommt, ist nun eine Ergänzung vorgesehen. Sollte der Landtag innerhalb von drei Monaten keinen Nachfolger für einen ausgeschiedenen Richter wählen, soll das Verfassungsgericht künftig selbst zwei Kandidaten vorschlagen. Einer davon kann anschließend mit absoluter Mehrheit des Landtags gewählt werden. Es ist dann also mehr als die Hälfte der Abgeordneten notwendig und nicht mehr zwei Drittel. Bisher gibt es keinen solchen Mechanismus. Scheitert eine Richterwahl an der fehlenden Zweidrittelmehrheit, droht eine längere Vakanz.

Neue Regeln für Richterwahlen

Konkretisiert wird außerdem, dass Verfassungsrichter grundsätzlich eine Amtszeit von zwölf Jahren haben, unabhängig vom Lebensalter. Zwar gibt es in Schleswig-Holstein keine Höchstaltersgrenze für Verfassungsrichter. Mit der geplanten Änderung wird nun aber die Einführung einer solchen Grenze durch ein einfaches Gesetz unmöglich gemacht – und damit die Verkürzung einer laufenden Amtszeit.

Änderungen gibt es auch beim Richterwahlausschuss, der die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichte wählt. Das Gremium besteht im Kern aus acht Landtagsabgeordneten, drei Richtern und einem Rechtsanwalt. Das Justizministerium hat den Vorsitz. Bisher wurden die Landtagsabgeordneten vom Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit in den Ausschuss gewählt. Die Fraktionen mussten sich also auf gemeinsame Kandidaten einigen. Um die Bildung des Richterwahlausschusses auch bei unklaren Mehrheitsverhältnissen sicherzustellen, wird dieses Verfahren geändert. Künftig sollen die Landtagsmitglieder nach dem Verhältniswahlrecht mit einfacher Mehrheit in den Ausschuss entsandt werden. Dafür reicht jede Fraktion eine Liste ein. Die Sitze werden entsprechend der Fraktionsstärke verteilt. Im Ausschuss selbst soll die Zweidrittelmehrheit für die Wahl der Richter bestehen bleiben. Die Präsidenten der oberen Landesgerichte sollen künftig jedoch mit einfacher Mehrheit bestimmt werden.

Änderungen auch für Landtag und Regierungsbildung

Eine Änderung der Geschäftsordnung des Landtags nimmt zudem die Ausschussvorsitzenden in den Fokus. Bislang gilt die Praxis, dass Ausschussvorsitze entsprechend der Stärke der Fraktionen vergeben werden. Es gilt das sogenannte Zugriffsverfahren: Die Fraktionen wählen die Vorsitze in einer nach dem Höchstzahlverfahren festgelegten Reihenfolge aus. Die Abwahl eines Vorsitzenden ist bislang nicht klar geregelt. Künftig soll sie mit einfacher Mehrheit möglich sein. Voraussetzung ist ein Antrag von mindestens zwei Fraktionen.

Auch für einen Sonderfall bei der Wahl des Ministerpräsidenten will der Landtag eine Präzisierung vornehmen. Derzeit ist rechtlich umstritten, ob bei nur einem Kandidaten ab dem dritten Wahlgang weniger Ja- als Nein-Stimmen ausreichen, um gewählt zu werden. Die Formulierung in Artikel 33 der Landesverfassung soll deshalb klargestellt werden: Es braucht künftig mehr Ja- als Nein-Stimmen, damit ein einzelner Kandidat im dritten Wahlgang zum Ministerpräsidenten gewählt werden kann.

Die Berichterstattung erfolgt rund eine Stunde nach Ende der Debatte

TOP 18+19 +54:

Gesetzentwürfe der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, SPD, FDP und SSW