Mit einer umfassenden Reform des Brandschutzgesetzes will die Landesregierung die rund 1.300 Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein auf aktuelle Herausforderungen vorbereiten – etwa in den Bereichen Katastrophenschutz, Kampf gegen Extremismus, Datensicherheit und demographischer Wandel. Zudem sind Änderungen bei der kommunalen Gefahrenabwehr und beim Kommunalen Ordnungsdienst geplant. Der Landtag berät das Paket in Erster Lesung.
Die „spürbare Modernisierung des Feuerwehrrechts“ hat das Innenministerium gemeinsam mit den Kommunalen Landesverbänden und dem Landesfeuerwehrverband entwickelt. Demnach werden die Feuerwehren nun auch bei der Bekämpfung von Großschadenslagen, etwa bei Sturm und Hochwasser, eingeplant, und es werden Regelungen zur Alarmierung und zur Weitergabe von Informationen geschaffen.
Neuwahl zum Wehrführer auch für Über-60-Jährige
Mit der Alterung der Gesellschaft soll auch die Wählbarkeit zum Wehrführer ausgeweitet werden. Bislang ist eine Wahl auf diesen Posten nur bis zum 60. Lebensjahr möglich. Amtsinhaber können aber auch danach wiedergewählt werden, maximal bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Nun soll auch eine Neuwahl für Über-60-Jährige möglich werden, wenn sie die entsprechenden fachlichen Qualifikationen mitbringen.
Ein weiterer Punkt: Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr soll verankert werden, „dass die Mitglieder persönlich geeignet sein und für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten müssen“. Mitglied darf demnach nur sein, „wer anerkennt und sich dafür einsetzt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Staat ist, den niemand mit Gewalt führen darf, dass es eine Kontrolle staatlicher Macht gibt und dass verfassungswidriges Verhalten abgelehnt wird“. Mitglieder der Feuerwehr müssten „die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen, unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion, Geschlecht oder Hautfarbe“. Wenn „Anhaltspunkte“ für eine verfassungsfeindliche Einstellung vorliegen, „ist die Verweigerung der Aufnahme bzw. ein Ausschluss aus der Feuerwehr möglich“. Die Mitgliederversammlung soll darüber entscheiden.
Fehlverhalten Jugendlicher kann geahndet werden
Zudem wird eine „Rechtsgrundlage zur Ahndung von Fehlverhalten innerhalb der Kinder- und Jugendabteilung“ geschaffen. Es gebe Fälle, „in denen Kinder oder Jugendliche den Betrieb der Kinder- oder Jugendabteilung massiv stören“. Bislang stünden „keinerlei durchsetzungsfähige Mittel“ dagegen zur Verfügung. Künftig sollen „Ordnungsmaßnahmen in Form eines persönlichen Verweises, eines befristeten Ausschlusses von bis zu drei Monaten oder ein vollständiger Ausschluss aus der Kinder- oder Jugendabteilung“ drohen. Die Betroffenen und ihre Sorgeberechtigten müssen angehört werden. Außerdem wird der Einsatz von Drohnen geregelt, insbesondere die Verarbeitung, die Weitergabe personenbezogener Daten an die Leitstelle und die Löschfristen der Daten bei einem Katastrophenschutzeinsatz.
Weitere geplante Änderungen betreffen das Landesverwaltungsgesetz. Kommunen sollen nicht mehr eine Genehmigung beim Land beantragen müssen, wenn sie eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Dazu zählen Waffenverbotszonen, Drohnenmitführverbote, Tauben- und Möwenfütterungsverbote, Hunde-Anlein-Verordnungen sowie Wattführer-Verordnungen. Und: Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes sollen eine landeseinheitliche Schulung bei der Verwaltungsakademie in Bordesholm (Kreis Rendsburg-Eckernförde) bekommen, und auch sie sollen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen müssen.