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Öffentliche Petition

Nr. 111
Datum / Thema 19.01.2021
Corona Bonus für Pflegekräfte in der Tagesklinik
Hauptpetent/in Tobias Kehr
Wohnort 24539 Neumünster
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 110
02.03.2021
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Wir sind ein Team in einer psychiatrischen Tagesklink in einer JVA . Unser Team beinhaltet Pflegekräfte, Ergotherapeuten, Psychologen und Ärzte. Bei regelmäßigen Klientenwechseln, nachgewiesenen Corona-Infektionen im Haus sind wir ebenfalls einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Eine Berücksichtigung bei dem Bonus fand nicht statt.
Ich bitte um die Berücksichtigung von pflegerischen und therapeutischen Personal, die sich engagieren, jedoch keine Berücksichtigung finden, da der Arbeitsort nicht direkt einer Klinik zugewiesen ist. Selbst wenn die Arbeitskräfte einer Klinik als Arbeitgeber angehören.
Wir sind dankbar dass eine Anerkennung stattfindet. Ich bitte darum, auch Pflegekräften und Therapeuten eine Anerkennung auszuzahlen, die nicht direkt in Kliniken arbeiten, trotzdem einen erhöhten Infektionsrisiko unterliegen. Wir leisten dieselbe Arbeit wie diejenigen die in den Genuss einer finanziellen Anerkennung gekommen sind, unter ebenfalls erhöhtem Risiko.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
09.03.2021
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren beraten. Dem Ausschuss ist bekannt, dass das vorgetragene Anliegen bereits im vergangenen Jahr vom Ministerium geprüft worden ist.

Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Festlegungen des Landes Schleswig-Holstein über den Krankenpflegebonus am 18. September 2020 unter www.schleswig-holstein.de/kranken-pflegebonus publiziert worden seien. Hiernach hätte die Zahlung eine Bedarfsanmeldung des Arbeitgebers vorausgesetzt. Eine solche Bedarfsanmeldung sei für die in Rede stehende Einrichtung nicht eingereicht worden.

Aus Gründen der fehlenden Rechtssetzungskompetenz hätten die Festlegungen des Landes zum Krankenpflegebonus – anders als dies der Bund für den Corona-Altenpflegebonus geregelt habe – keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Teilnahme am Zahlungsverfahren enthalten. Es handele sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Daraus folge, dass Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt hätten, bewusst von einer Teilnahme am Verfahren zum Krankenpflegebonus abzusehen. Ob eine Zahlung „am Arbeitgeber vorbei“ grundsätzlich zulässig wäre, sei fraglich, im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht möglich. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Gesundheitsministerium nach intensiver Prüfung von Angemessenheit und Praktikabilität verschiedener möglicher Regelungsvarianten in den Festlegungen die Zulassung einer Einrichtung gemäß § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung) zum Anknüpfungspunkt für einen möglichen Anspruch der dort beschäftigten Personen gemacht habe. Eine solche Zulassung liege nach hiesiger Kenntnis im vorliegenden Fall nicht vor. Ein Anspruch der hier beschäftigten Personen wäre daher auch bei Vorliegen einer Bedarfsanmeldung zu verneinen gewesen.

Der besondere Fokus auf Akutkrankenhäuser begründe sich mit ihrer besonderen Betroffenheit in der Coronapandemie. Dort würden die Beschäftigten Verantwortung für eine besonders vulnerable Zielgruppe tragen. Zugleich hätten sie aufgrund der besonderen Bedingungen in einem Krankenhaus ein signifikant erhöhtes Risiko, sich in Ausübung ihrer Tätigkeit selbst mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Damit werde keinesfalls negiert, dass es derzeit auch in vielen weiteren Bereichen der medizinischen Versorgung zu außergewöhnlichen Belastungen komme. SARS-CoV-2-Infektionen würden sich nicht auf Altenpflege- und stationäre Versorgungseinrichtungen in Akutkrankenhäusern beschränken. Dennoch seien die Bedingungen in Einrichtungen ohne oder mit nur reduzierter Patientenfluktuation nicht mit denen in Akutkrankenhäusern vergleichbar.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass praktisch alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens von den Auswirkungen der Coronapandemie betroffen sind und es viele systemrelevante Berufsgruppen gibt, die im Rahmen der Bonuszahlung nicht berücksichtigt werden konnten. Dafür spricht der Ausschuss seine besondere Wertschätzung und Anerkennung aus. Der Ausschuss bedauert vor dem Hintergrund der beschränkten Haushaltsmittel, dass das pflegerische und therapeutische Personal, das nicht direkt einer Klinik zugewiesen ist, bei der Auszahlung des Bonus nicht berücksichtigt werden konnte. Die parlamentarische Diskussion zu diesem Thema wird weiterhin in den Fachausschüssen geführt.

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