Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
09.03.2021 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von zwei Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren beraten.
Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass in § 13 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ausschließlich Auflagen für das Abhalten von religiösen und weltanschaulichen Zusammenkünften vieler Menschen erteilt würden. Dies diene der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Gemäß § 28a in Verbindung mit § 28 Infektionsschutzgesetz sei das Untersagen oder die Erteilung von Auflagen für entsprechende Zusammenkünfte ausdrücklich zugelassen. Die persönliche Religionsausübung im privaten Raum sei davon gänzlich unberührt.
Die Landesregierung überprüfe ihre Verordnungen und die darin enthaltenen Beschränkungen und Auflagen für die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig und kritisch unter verfassungsrechtlichen Aspekten, um grundrechtsrelevante Einschränkungen zu minimieren, zeitlich zu beschränken und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu wahren. Außerdem befinde sich die Landesregierung in einem konstanten Austausch mit den Landeskirchen und Religionsgemeinschaften zu den entsprechenden Regeln.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie für alle Bürgerinnen und Bürger eine große Belastung darstellen. Leider sind Einschränkungen auch von religiösen Zusammenkünften angesichts des Infektionsgeschehens zum Schutze der Bevölkerung unumgänglich. Angesichts der Bedeutung, die religiöse Zusammenkünfte gerade in schweren Zeiten für Menschen haben können, geht der Ausschuss davon aus, dass die Einschränkungen wieder aufgehoben werden, sobald dies zu verantworten ist. |