| Text der Petition |
Petition für ein niedrigschwelliges, medizinisch vielfältiges und würdevolles Versorgungsangebot bei Schwangerschaftsabbrüchen in Flensburg
Flensburg ist ein klinisches Oberzentrum mit fast 100.000 Einwohner*innen. Im Rahmen der Fusion von Diakonissenkrankenhaus und St. Franziskus-Hospital Flensburg soll das bisher einzige klinische Angebot zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen wegfallen.
Insgesamt sieht die Versorgungslage in Flensburg bereits jetzt schlecht aus, denn auch die Anzahl der Praxen in Flensburg, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, hat sich seit 2012 von neun auf vier Praxen reduziert. Für die betroffenen Frauen ist es oft schwierig, zeitnah einen Termin zu bekommen, da die Praxen stark ausgelastet sind.
Wir fordern deshalb
die Aufrechterhaltung des klinischen Versorgungsangebotes zum Schwangerschaftsabbruch im neuen Zentralkrankenhaus die medizinische Grundversorgung unabhängig von Glaubensgrundsätzen
Begründung
Das Recht von Frauen auf Selbstbestimmung und Familienplanung ist ein Menschenrecht, dass in diversen internationalen Statuten verfasst ist.
Laut §13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sind die Länder verpflichtet, ein ausreichendes Angebot ambulanter sowie stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu sichern. |
Datum / Beschluss des Petitionsausschusses |
15.06.2021 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 461 Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition beraten. Bei seiner Entscheidungsfindung fanden die von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte, Stellungnahmen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren sowie die Ergebnisse einer am 27. Oktober 2020 durchgeführten öffentlichen Anhörung Berücksichtigung. Im Rahmen der Anhörung haben die geladenen Sachverständigen wertvolle Erkenntnisse aus der Beratungspraxis sowie ihre rechtlichen, ethischen und religiösen Einschätzungen dargestellt.
Der Ausschuss dankt allen Beteiligten, die sich in Flensburg und auf Landesebene für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Angebots ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen einsetzen. Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass keine Frau angesichts der möglichen physischen und psychischen Folgen die Entscheidung zu einem Schwangerschaftsabbruch leichtfertigt trifft. Er betont, dass diese persönliche Entscheidung nicht nur durch eine sensible Beratung zu begleiten ist, sondern im Falle der Entscheidung für einen Abbruch eine angemessene medizinische Einrichtung in zumutbarer Entfernung und Zeitraum zur Verfügung stehen muss.
Dem Petitionsausschuss ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass die geplante Klinikfusion zweier freigemeinnütziger Träger einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der guten medizinischen Versorgungssituation in Flensburg leisten wird. Leider ist mit dieser Fusion aber auch der Verlust des hier bislang gegebenen Angebots eines auch außerhalb von medizinischen Notfällen klinisch durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs in Flensburg verbunden. Jedoch ist im Rahmen der Ermittlungen deutlich geworden, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, ein solches Angebot einzufordern. Diesbezüglich legt das Gesundheitsministerium dar, dass mit der derzeitigen gesetzlichen Regelung Krankenhäuser in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft nicht zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen verpflichtet werden könnten. Auch könnten Fördermittel des Landes nicht mit der Verpflichtung zur Durchführung bestimmter medizinischer Leistungen verknüpft werden. Die rechtliche Grundlage der Investitionsförderung für die stationäre Krankenhausversorgung finde sich im Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie im zugehörigen Ausführungsgesetz des Landes. Die Investitionsförderung diene danach ausschließlich der Sicherstellung der akut-stationären Krankenhausversorgung. Diese leite sich aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung) und Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ab.
Schwangerschaftsabbrüche seien hingegen nach Maßgabe des Bundesgesetzgebers nicht Teil des im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geregelten Versorgungssystems. Der Schwangerschaftsabbruch sei nicht Teil der Zweckbestimmung eines Krankenhauses und unterliege daher weder der Verpflichtung noch der Möglichkeit der Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Ferner weist das Ministerium darauf hin, dass Schwangerschaftsabbrüche unabhängig von der jeweiligen Indikation in der Regel ambulant durchgeführt würden. Investitionen für die ambulante Leistungserbringung seien jedoch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die begehrte Verpflichtung der Träger des neuen Zentralkrankenhauses zur Aufrechterhaltung des klinischen Versorgungsangebotes zum Schwangerschaftsabbruch aus den dargelegten Gründen nicht möglich ist. Er unterstreicht jedoch, dass ein ausreichendes ambulantes und stationäres Angebot an Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen dessen ungeachtet selbstverständlich einen notwendigen und integralen Bestandteil der Gesundheitsversorgung darstellt. Das Recht von Frauen im Schwangerschaftskonflikt auf ein solches Angebot ergibt sich nicht zuletzt aus der Verpflichtung der Länder gemäß § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz.
Nach Einschätzung des Bundesgesetzgebers und des Bundesverfassungsgerichts ist ein ausreichendes Angebot dann sichergestellt, wenn Frauen mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Ort des Abbruchs innerhalb eines Tages erreichen können. Nicht erst die eindrücklichen Erfahrungsberichte im Rahmen der Anhörung haben verdeutlicht, dass diese Maßgabe mit den Lebensrealitäten vieler Frauen nicht vereinbar ist. Notwendig ist das Angebot eines sicheren und wohnortnahen Schwangerschaftsabbruches. Der Ausschuss unterstützt, dass die Landesregierung klargestellt hat, dass ihr Anspruch an ein ausreichendes Angebot deutlich über die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht.
Das Sozialministerium teilt mit, dass die medizinische Versorgung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in der Region Flensburg gesichert sei. Es führt aus, dass die weit überwiegende Zahl aller Schwangerschaftsabbrüche bundesweit und auch in Schleswig-Holstein ambulant durchgeführt werde. In der Qualität der medizinischen Versorgung gebe es keine Unterschiede zwischen einer stationären oder einer ambulanten Behandlung. Zwar sei es zutreffend, dass die Zahl der gynäkologischen Praxen durch Bildung von Medizinischen Versorgungszentren in der Region abgenommen habe. Dennoch gebe es weiterhin eine ausreichende Anzahl von Ärztinnen und Ärzten, die Abbrüche vornehmen würden. In Flensburg sei ein ausreichendes Angebot an ambulanten Einrichtungen vorhanden. Darüber hinaus böten stationäre Einrichtungen in Husum, Heide, Schleswig und Kiel Schwangerschaftsabbrüche an.
Der im Rahmen der Anhörung beteiligte pro familia Landesverband Schleswig-Holstein konnte zwar bestätigen, dass das Angebot im Bereich Schwangerschaftsabbruch im Land gegenwärtig noch ausreichend ist, hat aber auf eine grundsätzlich negative Entwicklung hingewiesen. So sei in den letzten zehn Jahren ein starker Rückgang beim Versorgungsangebot beobachtet worden. Ältere Gynäkologinnen und Gynäkologen würden in den Ruhestand gehen und ihre Nachfolgerinnen und Nachfolger würden oft keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass viele neu niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen keine Zulassung zum ambulanten Operieren mehr anstreben würden, das Thema im Medizinstudium unzureichend Berücksichtigung finde und sich das Klima zum Thema Schwangerschaftsabbruch in den letzten Jahren ständig verschärft habe. Ärztinnen und Ärzte, die auf ihre Angebote hinweisen, würden kriminalisiert. Sie würden mit Hassmails überschüttet und teilweise würden selbst ernannte Lebensschützer Mahnwachen vor Praxen und Beratungsstellen abhalten. Dies führe dazu, dass sich viele Ärztinnen und Ärzte aus Sorge vor Repressionen nicht in die durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlichte Liste eintragen lassen würden.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass die öffentliche Anhörung als Impuls aufgegriffen wurde, um auf Landesebene dieser kritischen Entwicklung entgegenzuwirken. So hat der Landtag die Landesregierung bereits in seiner Sitzung am 27. November 2020 beauftragt, Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung, Ärztekammer, Krankenhausträgern und weiteren Berufsverbänden zu führen, um eine verbesserte Information und Übersicht der Einrichtungen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Schleswig-Holstein vornehmen, sicherzustellen. Auch wird durch die Landesregierung erörtert, wie im Rahmen der Facharztausbildung im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe und / oder der Weiterbildung die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus wird geprüft, wie Versammlungen vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, eingeschränkt werden können, damit Frauen im Schwangerschaftskonflikt ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können und weder sie noch die Anbieter der Angebote gefährdet oder diskriminiert werden.
Vor Ort hat die Stadt Flensburg zur Sicherstellung eines ausreichenden, wohnortnahen ambulanten und klinischen Angebotes von Schwangerschaftsabbrüchen ein Umsetzungsgremium eingesetzt. Dieses erarbeitet unter Beteiligung einer niedergelassenen Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, der Verwaltung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung einen Zeitplan zur Umsetzung dieses Zieles zum Jahr 2023.
Der Petitionsausschuss betont noch einmal, dass es gesetzlicher Auftrag der Länder ist, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. Mit Blick auf die von den geladenen Sachverständigen zu erwartende angespanntere Versorgungssituation ersucht er die Landesregierung, noch verstärkt auf die Erfüllung dieses Auftrags hinzuwirken. |