Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Öffentliche Petition

Nr. 49
Datum / Thema 12.12.2017
Anerkennung der Betreuten Grundschulen als Kindertagesstätte
Hauptpetent/in Erziehungswissenschaftlerin M.A., Diplom-Kriminologin Juleka Schulte-Ostermann
Wohnort 0000 Lübeck
Schleswig-Holstein
Status abgeschlossen
Anzahl der Mitzeichnungen / Ende der Frist 355
23.01.2018
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition Gegenstand der Petition (Über welche Entscheidung/Maßnahme oder welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?)
Die Betreuten Grundschulen in Lübeck werden nicht als Kindertagesstätte gemäß § 22 SGB VIII eingestuft. Die Folge ist, dass das Kindertagesstättengesetz sowie die Kindertagesstätten und -tagespflegeverordnung Schleswig-Holsteins gemäß § 26 SGB VIII für die verschiedenen Formen der Betreuten Grundschule keine Anwendung finden.

Die Konsequenz daraus ist, dass zum Nachteil der betreuten Kinder unter anderem die pädagogische Qualifizierung des Personals, die Raumsituation an den Grundschulen und der Betreuungsschlüssel deutlich schlechter als an den Horten ausfällt, die dem Kindertagesstättengesetz sowie der Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung Schleswig-Holsteins unterliegen. Die Nichtanwendung dieser Schleswig-Holsteinischen Gesetze wirkt sich ebenfalls negativ auf die Arbeitsbedingungen der angestellten MitarbeiterInnen an den Betreuten Grundschulen aus.

In Bayern erging 2015 ein Urteil, dass die Betreuten Grundschulen als Kindertageseinrichtung gemäß SGB VIII einzustufen sind: VGH München, Beschluss v. 21.12.2015 12 C 15.2352. Vor dem Hintergrund der von der Stadt Lübeck mit den für die Betreute Grundschule beauftragten Freien Trägern geschlossenem Kooperationsvertrag Ganztag an Schule und dem oben genannten Urteil des VGH München beantrage ich, dass der Landtag Schleswig-Holstein rechtlich prüft, inwieweit auch in Lübeck die verschiedenen Formen der Betreuten Grundschulen als Kindertageseinrichtungen gemäß SGB VIII einzustufen sind und das Kindertagesstättengesetz sowie die Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung des Landes Schleswig-Holstein Anwendung finden müssen.

Beschwerdegegner/in (Gegen wen oder welche Behörde/Institution richtet sich die Beschwerde?)
1. Stadt Lübeck, Fachbereich 4 Kultur und Bildung
2. ggf. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
3. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Ziel der Petition (Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen? Wäre hierfür die Änderung eines Landesgesetzes oder einer Vorschrift erforderlich?)
Ziel der Petition ist es zu prüfen, ob die Stadt Lübeck gegen geltendes Bundesrecht (SGB VIII) und gegen geltendes Landesrecht (Kindertagesstättengesetz) verstößt, wenn die verschiedenen Formen der Betreuten Grundschulen nicht als Kindertageseinrichtung eingestuft und das Kindertagesstättengesetz sowie die Kindertagesstätten- und - tagespflegeverordnung Schleswig- Holsteins gemäß § 26 SGB VIII für die Betreute Grundschule keine Anwendung finden.


Begründung/Anmerkungen (bei Bedarf)
Siehe Ausführungen unter "Gegenstand der Petition" UND die nachfolgenden weiteren Begründungen/Anmerkungen:

Die Betreuungszeiten, der Betreuungsschlüssel und die professionelle Qualität durch ausgebildete Fachkräfte sind an den Horten per Kindertagesstättengesetz verbindlich vorgeschrieben und besser als an den Betreuten Grundschulen, bei denen es keine gesetzlichen und damit keine verlässlichen Vorgaben gibt.

Die Raumkapazitäten sind in den Horten umfassender, als an den Betreuten Grundschulen und entsprechend den unterschiedlichen und entwicklungsbedingten Raumbedarfen von Kindern.

Die Zunahme des Betreuungsbedarfes von Schulkindern bedingt zwingend, dass diese Betreuung auch qualitativ hochwertig ist und nicht nur eine Aufsicht über, ein Aufbewahren von Kindern umfasst.

Die Chancengleichheit gebietet es, dass alle Kinder eine gleichwertige Betreuung am Nachmittag erhalten können, egal ob sie einen Platz in der Betreuten Grundschule oder in einem Hort erhalten haben.

Der Bildungsauftrag kann an den Betreuten Grundschulen nur erfüllt werden, wenn auch dort die gleichen Qualitätsstandards wie an den Horten verbindlich gelten und geschaffen werden.
Datum /
Beschluss des Petitionsausschusses
26.02.2019
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte, mehrerer Stellungnahmen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren sowie der Ergebnisse einer am 30. Oktober 2018 durchgeführten öffentlichen Anhörung geprüft und beraten. Zu der Anhörung waren neben der Petentin das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Stadt Lübeck sowie Sachverständige geladen.

Im Rahmen der Anhörung ist Einigkeit hinsichtlich des hohen Stellenwertes einer zuverlässigen und qualitativ hochwertigen Kinderbetreuung festgestellt worden. Sie ermöglicht die Berufstätigkeit beider Elternteile und wirkt damit auch Kinderarmut und Fachkräftemangel entgegen. Wichtiger ist noch, dass diese Betreuung einen Chancenausgleich für bildungsbenachteiligte Kinder darstellt, welche keine ausreichende Unterstützung durch ihre Familie erhalten. Dadurch werden die Kosten guter Kinderbetreuung durch Steuer- und Renteneinzahlungen, einen Abbau und Verhinderung sozialer Transferleistungen an Eltern und Kinder sowie eine bessere individuelle Entwicklung jedes einzelnen Kinders mehr als kompensiert.

Hinsichtlich des Petitionsbegehrens kommt das Sozialministeriums zu der Einschätzung, dass die Stadt Lübeck mit ihrem Verwaltungshandeln nicht gegen das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) oder das Kindertagesstättengesetz des Landes Schleswig-Holstein verstoße. § 3 Absatz 2 Kindertagesstättengesetz nehme die Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schülern in Schulen außerhalb des Unterrichts sowie von Kindern in Betreuten Grundschulen und Schulkindergärten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Kindertagesstättengesetzes aus. Diese Bewertung werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig vom 23. August 2006 gestützt, wonach das Kindertagesstättengesetz auf schulische Betreuungsangebote keine Anwendung finde. Diese Auslegung werde in der Gesetzesbegründung zum § 3 Absatz 2 Kindertagesstättengesetz darauf zurückgeführt, dass die institutionelle Verflechtung mit der Schule aus Zweckmäßigkeitsgründen eine andere Zuständigkeitsregelung notwendig mache. Dabei sei es unerheblich, ob die Einrichtung von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben werde.

Somit bestünden nebeneinander und bundesweit zwei Betreuungs- und Bildungskonzepte. Entweder könne der Schulträger nach § 6 Schulgesetz in Verbindung mit der Richtlinie „Ganztag und Betreuung“ über die Einrichtung von Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten entscheiden oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schaffe nach §§ 79 Absatz 2 Nummer 1 und 24 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch sowie § 6 Kindertagesstättengesetz für schulpflichtige Kinder ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen. Es sei allein eine kommunale Entscheidung, in welcher Form die Nachmittagsbetreuung von Schulkindern außerhalb des Unterrichts gestaltet werde. Die Stadt Lübeck habe die erste Variante gewählt.

Gegen diese Darstellung wendet die Petentin ein, dass der Ausschluss der Betreuten Grundschulen vom Kindertagesstättengesetz lediglich ein formelles Argument sei. Sie führt das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2017 an, wonach sich die Prüfung nicht allein auf die formelle Ebene beschränken dürfe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Kriterien des § 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch für Kindertagesstätten durch die jeweilige Einrichtung erfüllt würden. Das Gericht habe detailliert ausgearbeitet, welche inhaltlichen Kriterien vorliegen müssten, damit eine Schulkindbetreuung als Kindertageseinrichtung zu gelten habe. Der in Lübeck gültige Kooperationsvertrag „Ganztag an Schule“ umfasse genau diese Kriterien. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig befasse sich hingegen nicht mit der systematischen Unterscheidung von Kindertageseinrichtungen und Betreuter Grundschule sowie deren unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen. Das Kindertagesstättengesetz sei lediglich ein Ausführungsgesetz des Sozialgesetzbuch Achtes Buch. Sollte eine Schulkindbetreuung also dem umfassenden Förderbegriff von § 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch entsprechen, so gehöre sie nicht mehr in den Bereich des Schulrechts, sondern in den des Sozialgesetzbuch Achtes Buch als außerschulische Bildung. Die alleinige schulrechtliche Landeskompetenz habe somit keine Gültigkeit mehr. In dieser Ansicht wird die Petentin von Dr. Hammer gestützt, welcher die Tendenz sehe, bundesrechtliche Standards, deren Kostenfolgen vom Bund bei der Gesetzgebung häufig nicht berücksichtigt würden, durch Ausführungsgesetze der Länder zu unterlaufen. Es bestehe jedoch kein Abweichungsrecht in der Frage des Standards, sondern nur ein Spielraum für die Konkretisierung der bundesrechtlich vorgegebenen Regelung. Eine wirkliche Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Einrichtung sei nach Ansicht der Petentin nur mit den hohen Standards des Kindertagesstättengesetzes möglich. Diese verlässliche Bindung sei außerordentlich wichtig für die kindliche Entwicklung.

Der Petitionsausschuss kommt zu dem Ergebnis, dass das Sozialministerium diese durchaus gewichtigen Argumente der Petentin auch im Rahmen der Anhörung nicht entkräften konnte. Eine abschließende Bewertung des Verwaltungshandelns überschreitet jedoch die Kompetenzen des Ausschusses und müsste durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden.

Dessen ungeachtet würdigt der Ausschuss die Bemühungen, die seitens der Stadt Lübeck unternommen werden, um den aufgezeigten Konflikt im Sinne einer qualitativ hochwertigen Ganztagsbetreuung zu lösen. Die Qualitätsmerkmale des Konzeptes „Ganztag an Schulen“ orientieren sich eng an den heimaufsichtsrechtlichen Standards des Sozialgesetzbuch Achtes Buch, des Kindertagesstättengesetzes sowie der Kindertagesstätten-Verordnung. Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass diese Qualitätsmerkmale durch die Stadt Lübeck auf freiwilliger Basis angelegt werden und eine gesetzliche Verankerung fehlt, welche gleichwertige Standards für die Nachmittagsbetreuung in Kindertagesstätten und Betreuten Grundschulen garantiert. Es obliegt dem Gesetzgeber zu bestimmen, ob das gegenwärtige Nebeneinander von Horten und schulischer Betreuung sowie der Entscheidung über das Konzept durch die Kommunen weiter bestehen oder ob einheitliche Standards entwickelt werden sollen. Unabhängig davon regt der Ausschuss eine Prüfung durch die Stadt Lübeck an, ob diese die für den Hortbereich geltende Sozialstaffelung auch für die Betreuten Grundschulen anwenden kann.

Der Ausschuss sieht keine sachlichen Argumente, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Obgleich die Stadt Lübeck hohe Qualitätsmaßstäbe anlegt, besteht in anderen Städten gegenwärtig die Gefahr einer Aushöhlung der Betreuungsstandards. Der Ausschuss beschließt deshalb, die Petition sowie das Protokoll der öffentlichen Anhörung den Fraktionen mit der Bitte zuzuleiten, diese Problematik durch eine Gesetzesänderung bei der Neuordnung der Kindertagesstätten-Gesetzgebung in Schleswig-Holstein oder der konkreten Ausgestaltung des auf Bundesebene geplanten Rechtsanspruches einer Nachmittagsbetreuung für Grundschulkinder aufzulösen.

zurück zur Petitionsliste